nachträgl. Zusammveranl.
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09.07.2015, 15:37
Beitrag: #7
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RE: nachträgl. Zusammveranl.
(09.07.2015 14:49)Stadtkatze schrieb: Arbeitslohn + 410 € beziehen sich auf eine Person - nicht auf zweitut mir Leid, kapier ich immer noch nicht. Soll heißen, nur derjenige Ehegatte ist verpflichtet, der beide Tatbestände erfüllt? Kann doch nicht sein. In Haufe zu § 46 EStG heißt es: Es ist ohne Bedeutung, welches Verhältnis die Einkünfte (oder Leistungen) der Ehegatten der Art und dem Umfang nach zueinander haben, von welchem Ehegatten die Einkünfte erzielt werden oder wie hoch die einzelnen Einkünfte beider Ehegatten sind, solange zusammengerechnet die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen. Der Betrag von 410 EUR in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung, da es an einer Regelung fehlt, nach der dieser Betrag im Fall von zusammen veranlagten Ehegatten zu verdoppeln ist. Außerdem ist ja durch die getrennte Veranlagung des einen Ehegatten der andere auch zur Abgabe verpflichtet gewesen, § 25 Abs.3 Satz 3 EStG 2010. Insofern dürfte doch keine Verjährung eingetreten sein. Und dann wäre doch die Frage, ob - wenn er im Rahmen dieser Verpflichtung - seine Erklärung abgibt, der andere der ZV zustimmen kann (nach früherer Rechtslage war es doch noch möglich) |
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nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 08.07.2015, 17:57
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015, 09:27
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015, 10:50
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015, 14:42
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015, 14:49
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