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Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
05.09.2013, 13:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2013 14:03 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Na ja, es wird eher darum, gehen, dass dem Grunde nach ein Amtshaftungsfall bejaht wird (oder vom FA wegen des vielleicht kleinen Betrags geschluckt wird) und ob da die Kosten eines Antrags auf schlichte Änderung oder eines Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden können, da ja der Geschädigte grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht hat. Erzeugt der Geschädigte einen höheren Aufwand für die Rechtsverfolgung als notwendig, ist das nicht ersatzpflichtig.

Ich sehe nicht selten Fälle, die durchaus Amtshaftungsfälle sein können (z. B. FA beachtet klare Verwaltungsanweisungen oder explizit anzuwendende Rechtsprechung nicht und weicht von Erklärung ab, vielleicht weil der Bearbeiter nicht auf dem aktuellen Stand ist). Rein praktisch wird das aber vermutlich selten geltend gemacht, weil die Berater es sich mit dem FA nicht verscherzen wollen und der Aufwand für die ggf. gerichtliche Durchsetzung bei Verweigerungshaltung des FA gescheut wird.

Ansonsten: Sowohl Änderungsantrag als auch Einspruch sind natürlich kostenpflichtig, die Gebühren für einen Änderungsantrag sind aber niedriger.
(05.09.2013 10:41)showbee schrieb:  Worst Case: Der Sachbearbeiter wechselt und mangels Unterschrift des Vorstehers verweigerte der neue Sachbearbeiter den Erlass des neuen Bescheids bzw hält dessen Ausfertig auf (widerruft vor Zugang). Dann müsste der Stpfl abermals in die Verteidigungsposition und Bindung der FinVerw nach Treu & Glauben durchsetzen. Also schwache Rechtssicherheit des Stpfl, ich würde als StB dennoch zum Einspruch raten.
Bei einer Ablehnung kann man aber im Einspruchsweg dagegen vorgehen. Wenn das ein telefonischer Antrag war, weiß man aber als Berater nicht, ob das FA den Antrag korrekt aufgenommen hat, das ist natürlich riskant, weil ich evenutell keine klaren Beweismittel habe.

Und wenn ich AdV benötige oder haben will, geht da mit einer schlichten Änderung nicht. Ich denke nicht, dass das FA einen dann darauf verweisen kann, dass das vielleicht über eine Stundung geregelt werden kann.
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RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB - meyer - 05.09.2013 13:54

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