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Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
02.03.2011, 10:54
Beitrag: #4
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Sehr unterschiedliche Meinungen:

Haufe Immo Office schreibt dazu:
**Den Verwalter trifft hinsichtlich der Bearbeitung der Jahresabrechnung aufgrund der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie auch der diesbezüglichen Ausstellung von Bescheinigungen ein Mehraufwand. Diesen sollte er sich vergüten lassen. Für eine zu beschließende Änderung des Verwaltervertrags könnte die Sondervergütungsabsprache wie folgt lauten: "Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Verwalter eine Mehraufwandspauschale für alle erforderlich werdenden Maßnahmen bei der Erstellung der Jahresabrechnung, die für die steuerliche Geltendmachung unter Bezugnahme auf das Anwendungsschreiben des BMF vom 3.11.2006 von Nöten sind, in Höhe von ... EUR zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer."

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung könnte der Beschlussantrag wie folgt lauten: "Der Verwalter erhält ein Sonderhonorar in Höhe von … EUR zzgl. geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer für die unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungsschreibens des BMF zu § 35a EStG vom 3.11.2006 zu erstellende Jahresabrechnung."**

Andere machen es anders: Da es keine Verpflichtung für den Verwalter gibt, eine Bescheinigung nach § 35 a EStG zu liefern, ist das eine gesonderte Leistung. Erstellung einer Bescheinigung für den steuerpflichtigen Eigentümer ist keine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, sondern eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Eigentümer und Verwalter (analog zur Sondereigentumsverwaltung). Demnach bekommen alle Eigentümer zu Beginn des Jahres ein Angebot zur Erstellung der Bescheinigung.

Andere wiederum stellen die Bescheinigung kostenlos als Service aus und berücksichtigen dies bei der Festlegung der Höhe des Verwalterhonorars.

Also: was ist vereinbart – Verwaltervertrag? WEG-Beschlüsse? Einzelvereinbarung?

Zum Preis: 20 Euro im Normalfall angemessen. Deutlich höherer Arbeitsaufwand aber z.B. bei
• nicht Wohngeld / Sonderumlage zahlenden Eigentümern (auf welchen Eigentümer entfallen die Zahlungen der WEG?)
• Vielzahl von Handwerkerrechnungen
• Auseinanderfallen von Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnungen (von den Jahren her)
• Vielzahl von Eigentümerwechseln

P. S: Es spricht nach meiner Ansicht alles dafür, die Regelung des 35a schnellstens zu beerdigen.

schönen Tag noch

phönix
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RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes - phönix - 02.03.2011 10:54

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