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Kurz mal aufregen...
30.05.2008, 09:58
Beitrag: #1
Kurz mal aufregen...
Beim Elterngeld gilt das Vereinnahmungs-Verausgabungsprinzip!
Ermittlung analog der Steuererklärung!

Toll.. ich hab ne Mami, die hat erst 11 Monate vor Geburt mit der Selbständigkeit angefangen... die bekommt ihr Geld erst ca. 3-4 Monate später... d.h. das Elterngeld reduziert sich massiv, weil anstatt als Bemessungsgrundlage zu dienen (Leistungserbringung vor Geburt) wird es als Einkommen NACH Geburt auf das Elterngeld angerechnet!

Noch ungerechter gehts ja nicht, oder?!

Ich find das ne Sauerei...

Achja, und Steuerfreibeträge werden auch noch abgezogen... z.B. bei freiberuflicher Lehrtätigkeit...

Aber vielleicht hilft es Euch ja hier, dann könnt ihr sozusagen für die Zukunft 'gestalten', bei geplantem Kinderwunsch Zahlungen schön in das Jahr vor der Geburt schieben! :-)

*grummelgrummelsowasalsowirklichgrummel*
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30.05.2008, 10:50
Beitrag: #2
RE: Kurz mal aufregen...
Dazu hab ich kürzlich ein Urteil, oder etwas anderes gelesen. Wenn ich es finde melde ich mich nochmal.
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30.05.2008, 10:50
Beitrag: #3
RE: Kurz mal aufregen...
moment, es besteht natürlich die möglichkeit der bilanzierung zur gewinnermittlung! § 2 VIII BEEG regelt nur die 4/3 Rng als Mindestanforderung, sie verpflichtet nicht dazu, einkommen nach 4/3 zu ermitteln. wäre ja auch absurd bei einem e.Kfm., der ne handels- und steuerbilanz macht nur wegen elterngeld dann noch ne 4/3 rng. zu verlangen!
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30.05.2008, 11:03
Beitrag: #4
RE: Kurz mal aufregen...
Ich meinte diesen Sachverhalt, wozu es m.E. sogar ein Verfahren gibt. Bin mir jedoch nicht sicher. Aber da hier die Selbstständigkeit im Vj noch bestand, ist das schwer vergleichbar. Aber vielleicht mal mit der Argumentation versuchen, je nachdem was im Vj vorlag. Ob hier allerdings Klagen erfolgreich sein würden, kann ich nicht einschätzen. Wohl eher nicht.
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30.05.2008, 11:11
Beitrag: #5
RE: Kurz mal aufregen...
ein beratener Journalist kann m.E. dann vorher zu 4/1 wechseln und irgendwann später auch wieder zurück zu 4/3. viel arbeit, aber normal. wer die einfachheit der 4/3rng haben will, muss die nachteile (keine periodengerechtigkeit) in kauf nehmen. deswegen ja auch wahlrecht!
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30.05.2008, 14:05
Beitrag: #6
RE: Kurz mal aufregen...
Hallo,

schon mal in § 130 Abs. 3 SGB III geschaut?


Hier ist doch inzwischen gesetzlich geregelt, dass der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert wird, wenn es zu Unbilligkeiten käme.

Die Intervention des Journalistenverbandes (und diverser Bundestagsfraktionen) sei Dank.

Ärger also überflüssig, wenn man denn die gesetzliche Fundstelle kennt!

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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30.05.2008, 14:19
Beitrag: #7
RE: Kurz mal aufregen...
Bleibt trotzdem der Zufluss während der Elternzeit, aber da kann man wohl nichts machen.
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30.05.2008, 15:06
Beitrag: #8
RE: Kurz mal aufregen...
Dann hilft wirklich nur der rechtzeitige Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich... und bis man zurückwechseln kann muss man die 3 jahre abwarten.

Ich finde das Elterngeld bzw die gesetzlichen vorschriften dazu sowieso abartig.... jedesmal muss man wieder reinkucken weil immer irgendwo ne ausnahme eingebaut ist... Bei den steuerklassen fängts an.... und dann können Sich die Mandanten nicht entscheiden, ob sie lieber etwas mehr steuern zahlen wollen, oder mehr Elterngeld bekommen wollen.....
Vor allem weil es auch immer eine Schätzung in die Zukunft ist. Mittlerweile lasse ich mir jede Entscheidung wo Elterngeld ne Rolle spielen könnte schriftlich bestätigen.

Gruß, Jive
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