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DHHF Schweiz
18.09.2008, 12:29
Beitrag: #21
RE: DHHF Schweiz
@Showbee,

danke erstmal für die Argumentationen deinerseits - auch wenn sie nicht in meinem Sinne bzw. meinem Bauchgefühl sind. Werde also erstmal dagegen vorgehen und auf einen gütigen Bearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle hoffen, da es sich ja nur um den Progressionsvorbehalt handelt ist die steuerliche AUswirkung ja nicht so exorbitant.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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18.09.2008, 12:47
Beitrag: #22
RE: DHHF Schweiz
Hans-Christian schrieb:Glaubst Du wirklich, dass der Staat jahrzehntelang auf diese Einnahmen verzichtet hätte, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gäbe?
So kulant ist unsere Finanzverwaltung nun wirklich nicht.

Ich glaube du hast es immernoch nicht verstanden (leider), was ich meine, was ich diskutiere, wofür ich Argumente ins Feld führe.

[Bild: alright.gif]

§ 32b EStG ist Gesetz, Fakt! Das Gesetz nutzt den Begriff der Einkünfte. Fakt! Einkünfte ist ein vom Gesetz definierter Begriff. Fakt. Vgl. § 2 Abs. 2 EStG und BFH Zitat. Also sind Einkünfte auch für Zwecke des § 32b der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. der Gewinn. Ok? Wenn nun die Werbungskosten nach § 9 EStG für Zwecke des § 32b EStG ermittelt und berechnet werden müssen, ist die LStR m.E. nicht bindend für die Verwaltung, weil diese nach deren Anwendungsbereich (Zitate oben) eben für Lohnsteuerabzug gilt. Hier geht es aber nicht um LSt-Abzug, sondern um Ermittlung fiktiver inländischer Einkünfte, da wir ausländische Einkünfte nach inländischem Muster ermitteln. Also würden die LStR nur dann als Innenrecht für den Sachbearbeiter verbindlich sein, wenn es irgendwo eine Anweisung geben würde, wenn also bspw. in den EStR/H zu § 32b EStG ein Verweis auf die LStR/H wäre bzw. dies direkt in den LStR/H stünde. Ist es aber nicht. Ich habs nicht gefunden. Habe auch kein BMF Schreiben gefunden. Also verbleibt es bei der gesetzlichen Lage: §§ 8, 9 EStG analog anzuwenden. Wenn der Steuerpflichtige nun für Zwecke der fiktiven Ermittlung auf Pauschalen beruft, kann er sich m.E. nicht zugleich auf eine Bindung der Finanzverwaltung an die LStR berufen, weil diese m.E. nicht existiert.

Nun ist aber genug. Sonst muss ich noch einen Trinken gehen!

[Bild: drinkers.gif]

Der showbee
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18.09.2008, 14:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.09.2008 14:58 von Hans-Christian.)
Beitrag: #23
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:.... Wenn der Steuerpflichtige nun für Zwecke der fiktiven Ermittlung auf Pauschalen beruft, kann er sich m.E. nicht zugleich auf eine Bindung der Finanzverwaltung an die LStR berufen, weil diese m.E. nicht existiert.
...

Da hab ich mich wohl zu weit aus dem Fester gelehnt und dem "Bauchgefühl" gefolgt. Sad

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.09.2008, 19:17
Beitrag: #24
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:.... Wenn der Steuerpflichtige nun für Zwecke der fiktiven Ermittlung auf Pauschalen beruft, kann er sich m.E. nicht zugleich auf eine Bindung der Finanzverwaltung an die LStR berufen, weil diese m.E. nicht existiert...

Hallo @showbee ,

hat mir keine Ruhe gelassen, (so bin ich nun einmal).

Danke für Deine Mühe.
Ich habe nun auch folgendes gefunden:

Zitat:R 123 LStR Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens

Komisch, da ist etwas anzuwenden, was nicht existiert.Wink

Ich habe aber auch gefunden BMF vom 14.9.2006 Doppelbesteuerung Punkt 2.2 Progressionsvorbehalt Rz. 23 " ... Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten ... zu berücksichtigen, .."
(Fettdruck von mir)

Na ja, bisher hatte ich damit keine Probleme, werd es auch weiterhin so machen im Interesse des Steuerpflichtigen, war dann eben eine falsche Rechtsauffassung von mir, wenn ich es nicht durchbekomme. Damit kann ich leben. Kommt ja gewiss nicht sehr oft vor.

Bitte nicht gleich steinigen.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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22.10.2008, 10:41
Beitrag: #25
RE: DHHF Schweiz
Für die die es interressiert.

Einspruch wurde hinsichtlich der Pauschalen seitens des Finanzamtes gefolgt. Progression wurde dadurch deutlich geringer - machte immerhin knapp 800,- € aus.

Jetzt muss das FA nur noch hinsichtlich der anderen Einspruchspunkte (Arbeitszimmer) zugunsten entscheiden und alles ist schön.Big Grin

Ciao Dragon
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