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Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
15.04.2008, 12:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2008 12:52 von maxell.)
Beitrag: #1
Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Bisherige Vorauszahlungen 2007 zur ESt und GewSt auf Basis Gewinn t€ 100 (Veranlagung 2006)

Wegen der erheblich gestiegenen USt - Anmeldungen 2007 möchte das FA die VZ auf Basis von t€ 150 neu festsetzen.
Frist zur Stellungnahme 1 Monat.

Tatsächlicher, voraussichtlicher Gewinn 2007 ist ca. t€ 200

Frage:

Das FA weist auf § 90, 1 AO hin.
Muss nun dem FA zwingend mitgeteilt werden, dass der voraussichtliche Gewinn sogar t€ 200 sein wird oder können die geschätzten t€ 150 stillschweigend hingenommen werden?

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15.04.2008, 14:00
Beitrag: #2
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
hi,

nein, das FA ist am zug. der steuerpflichtige ist zur steuererklärung verpflichtet (EStG/EStDV), jedoch nicht zum regelmäßigen gewinn-stands-messen und melden an das finanzamt. insoweit werden die EStVZ ja auch grds. anhand der vorwerte ermittelt (gesetzlich geregelt). man ist zur führung von büchern verpflichtet, aber nicht zu sofortigen auswertung und ermittlung des steuergewinnes. also würde ich nix von eigenen schätzungen sagen. man sollte dann allerdings aus cleverness nicht 2 wochen später die steuererklärung abgeben oder in 5 monaten mit einem datum aus dem april versehen...

in der stellungnahme würde ich nur schreiben: "Es könnte aus dem hiesigen Stand der Girokonten und Entnahmen seitens des Unternehmers davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Lage im Jahr 2007 besser als in 2006 war. Ein Abschluß oder Zwischenergebnisrechnung wurde noch nicht erstellt, weshalb wir die Zahlen noch nicht verifizieren können." Oder so...

mfg

showbee
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15.04.2008, 14:09
Beitrag: #3
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Ich stimme showbee zu - nur ich schreibe gar nichts, wenn das FA anpassen soll. Schließlich schreiben die ja: "Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb......." Und ich muß ja nicht Stellung nehmen.
Grüße
frankts
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15.04.2008, 14:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2008 14:57 von maxell.)
Beitrag: #4
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
frankts schrieb:Ich stimme showbee zu - nur ich schreibe gar nichts, wenn das FA anpassen soll. Schließlich schreiben die ja: "Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb......." Und ich muß ja nicht Stellung nehmen.
Grüße
frankts

.....Auf Ihre Pflicht zur Angabe der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen weise ich hin (§ 90 Abs. 1 AO)."

Trotzdem Augen zu und gar nicht antworten?

Bisher habe ich hier in Hinblick auf die VZ 2007 noch keine Anträge irgendwelcher Art gestellt.

Ich kenne das so, dass wenn ich z.B. Antrag auf Anpassung nach unten gestellt habe es sich dann später aber herausstellt und abzeichnet, dass der Gewinn deutlich höher sein wird, ich unaufgefordert wieder Antrag auf Anpassung nach oben stellen muss.

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15.04.2008, 15:08
Beitrag: #5
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ja, aber § 90 AO dient nicht dazu gesetzliche Lücken zu schließen. Soweit das EStG von einer jährlichen Steuererklärung (strafbewehrt) ausgeht und Vorauszahlungen nur als Annex sieht, kann das FA nicht mit § 90 AO daherkommen und nun ein "Mehr" verlangen. Insoweit muss es m.E. genügen mitzuteilen, dass die laufende Buchhaltung in ESt-rechtlicher Sicht zur Zeit noch nicht ausgewertet werden kann, da insbesondere jährlich zu verbuchende Posten (AfA!) noch nicht eingearbeitet sind.

Mfg

showbee


p.s. juris sagt zu § 90 AO und § 37 EStG nur was zu Mitwirkungspflichten, wenn man wegen eines Auslandsinvestments eine Herabsetzung begehrt.
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15.04.2008, 16:59
Beitrag: #6
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ist doch reine Taktik hinsichtlich des Mandats.

Es ist doch absehbar, dass erheblich nachgezahlt werden muss und dass dann die VZ für zukünftige Veranlagungszeiträume auch angepasst werden.

Nun kommt es auf das Mandat an.
Hat man einen Schwerenöter, der sein Geld so wie es in die Kasse kommt auch ins Leben investiert, dann kommt irgendwann der Zeitpunkt der Steuerfälligkeiten und es ist nichts mehr da.
Hier sollte auf ein Maximum angepasst werden.

Die charakterfesten Mandanten halten die VZ so niedrig wie möglich, legen die Steuerzahlungen in Tagesgeld an und nehmen an Erträgen mit, was geht. Da kann man auch sicher sein, dass das Geld bei Fälligkeit noch vorhanden ist.

§ 90 AO trifft nach meiner Auffassung nicht für die Bestimmung von Vorauszahlungen zu sondern ist letztlich nur für das Besteuerungsverfahren selbst einschlägig.

Die Finanzverwaltung hat vielmehr die Möglichkeit bereits im Festsetzungsverfahren für die Vorauszahlungen auf § 97 AO Bezug zu nehmen. Bei Herabsetzungsanträgen tut sie dies meist auch und verlangt entsprechende Dokumente.

Die Anpassung der ESt-VZ auf Basis der USt-VA ist üblich und trifft ja auch meist den Nagel auf den Kopf. Es gibt aber besondere Umstände, die dazu führen können das eine USt-Last höher ausfällt, weil einfach der VorSt-Abzug anders ist, als in den vorherigen Zeiträumen. Dann hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit hier die Grundlage durch Mitwirkung (Stellungnahme) und Vorlage von geeigneten Dokumenten zu erschüttern.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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15.04.2008, 19:42
Beitrag: #7
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ich kann mich auch täuschen, aber ich schmeiße mal den hier in die Runde:

§ 370 AO: schrieb:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
[...]
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[...]

(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

=> Dazu weiss dann noch der Beschluss des BayObLG vom 03.11.1989: "Bei Steuerverkürzungen "auf Zeit" ist für die Strafzumessung nicht der verspätet festgesetzte Steuerbetrag, sondern der dem Fiskus entstandene Verspätungsschaden maßgebend."

Gruß, die Catja

___________________________________________

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16.04.2008, 08:22
Beitrag: #8
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
@Catja

Dem könnte ich mich auf dem ersten Blick nicht anschliessen, denn es wurde ja noch keine Steuer festgesetzt, sondern nur Vorauszahlungen auf eine wahrscheinlich zu erbringende Steuer.

Aus dem Wortlaut heraus ergibt sich daher für mich kein Problem. Kann mich da aber auch irren.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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16.04.2008, 11:50
Beitrag: #9
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ich würde hier zunächst mit dem Mandanten sprechen und ihn - falls das noch nicht passiert ist - auf den gestiegenen Gewinn 2007 hinweisen und auf die steuerlichen Auswirkungen. Auch muss man daran denken, dass das FA auch für 2008 diese höheren VZ`s anfordern könnte!

Einige Mandanten wollen auch lieber VZ`S zahlen als eine hohe Anschlusszahlung!

Auich könnte das FA den Abschluss vorzeitig anfordern, wenn es einen so hohen Gewinn vermutet!

Auf jeden Fall sollte man auf das Schreiben reagieren, denn auch von unserer Seite ist ein guter Kontakt zum FA wichtig - natürlich auch zum Mandanten!!

Gruß Ulrike
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16.04.2008, 13:37
Beitrag: #10
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
ulrike schrieb:Auich könnte das FA den Abschluss vorzeitig anfordern, wenn es einen so hohen Gewinn vermutet!

Hallo,

die Finanzbehörden können ja so einiges, aber alles nun auch nicht. Wenn das Gesetz eine Abgabepflicht auf ein bestimmtes Datum terminiert (hier 31.5.) dann kann das FA nicht nach gutdünken was anderes wollen.

Zur Hinterziehung auf Zeit: Festsetzung der EStVZ als Hinterziehung spuckt beck-online nur fehlerhafte Angaben zur bewussten nachträglichen Herabsetzung bereits bestehender und gezahlter EStVZ aus. Für eine Unterlassensstrafbarkeit fehlt m.E. die Pflicht etwas zu tun und die kann sich nur aus dem Gesetz ergeben. Da das EStG jedoch keine Pflicht auferlegt das FA ständig über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens zu informieren, sondern pauschal eine jährliche Steuererklärung fordert, kann ich der Hinterziehung nicht folgen. Die Hinterziehung auf Zeit ist ja gerade ein Problem der UStVA, wo eben monatliche Informations- und Mitwirkungspflichten bestehen. Bei der ESt gibt es aber gerade keine EStVZ-Anmeldung als Steueranmeldung die einer Festsetzung gleichsteht.

Gruß

showbee
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