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§8 EStDV und die Folgen
14.05.2020, 08:49
Beitrag: #1
§8 EStDV und die Folgen
Ich brauche mal wieder Eure Hilfe!

Durch die stark gestiegenen Immobilienpreise bei uns im Raum, wird bei uns jetzt fast jedes häusliche Arbeitszimmer. das im Eigentun steht, zu einem Problem im Sinne des §8 EStDV, da der §8 EStDV ja nicht auf die AHK, sondern den gemeinen Wert abstellt.

Grundsätzlich ist klar, dass bei Überschreiten des gemeinen Werts der Grundstücksteil mit dem Verkehrswert zu erfassen ist, BFH vom 21.07.1967.

Problematisch ist meines Erachtens nach, WIE diese Erfassung steuerrechtlich zu werten ist. Meine Leute haben mir zwei Aufsätze vorgelegt, bei denen einmal eine Einlage unterstellt wird, einmal nicht! Mehr haben wir nicht gefunden.

Der BFH spricht in seinem Urteil von "eingebucht" bzw. "eingebracht", nicht aber von "eingelegt". Aber mit Verkehrswert!

Probleme bringt das für die weitere Behandlung insbesondere AfA ab diesem Zeitpunkt.

Gehe ich NICHT von einer Einlage aus, so würde ich das so verstehen, dass ich für den Wert zwischen Restbuchwert und Verkehrswert einen Art nicht abschreibungsfähigen "Merkposten" erfasse, um die spätere Versteuerung der aufgelaufenen stillen Reserven zu verhindern. AfA-BMG und -Volumen blieben unverändert.

Das würde dem Rechtsgedanken folgen, dass es sich ja eigentlich immer um BV gehandelt hat und daher auch nur die originären AHK abzuschreiben wären.

Unterstelle ich jedoch, dass es sich steuerrechtlich tatsächlich um eine Einlage handelt, habe ich ein Problem!

Das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 würde meines Erachtens nach nicht greifen, da das Grundstück ja NICHT zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde. Damit wäre AfA-BMG und AfA-Volumen in voller Höhe des Einlagewertes möglich, was ich irgendwie nicht richtig empfinde.

Hat eventuell jemand von Euch etwas handfestes zu diesem Thema parat?

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14.05.2020, 11:14
Beitrag: #2
RE: §8 EStDV und die Folgen
Damit habe ich mich auch vor einiger Zeit beschäftigt. Meine Lösung - ohne sichere Literaturauffassung, da hatte ich damals auch vergeblich gesucht - damals war, dass die Überführung ins BV keine neue Einlage ist, da bereits vorher Afa als Betriebsausgabe angesetzt wurde. Ich verstehe § 8 EStDV eher als Regelung, dass tatsächliches BV kraft ESTDV bei Veräußerung nicht als BV behandelt werden muss. § 8 spricht nicht davon, dass es sich nicht um BV handelt, sondern nur davon, dass die Behandlung als BV entfallen kann. Ist das

schönen Tag noch

phönix
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15.05.2020, 21:32
Beitrag: #3
§8 EStDV und die Folgen
Einlage zum Teilwert würde ich sagen. Die BFH Entscheidung kannte noch nicht § 6 Abs 1 Nr 5 EStG.

Es dürfte auch nicht vorher BV sein, weil die Erfassung im BV gerade unterbleibt. Der daraus folgende BA-Abzug ändert daran mE nichts. Bei AK binnen 3 Jahren würde dass dann Nr 5 Satz 2 EStG sein, oder?

Bei altem PV, bleibt es mE beim Teilwert. Und das ist mE auch nicht problematisch.

Bsp historischer AK-Anteil des ArbZi = 20.000€. Wurde bereits 10 J mit 2% abgeschrieben und als BA geltend gemacht. Also „fiktiver“ Buchwert 16.000€ (10 J x 2% = 20% AfA).

Teilwert nun 30.000€.

Einlage ist 30.000€, weil weder § 6 Abs 1 Nr 5 oder § 7 Abs 1 Satz 5 einschlägig sind.

Also Einlage 30.000€ und nun p.a. 3% AfA = 900€.

Worüber man nachdenken könnte wäre mE nur eine analoge Anwendung von § 7 Abs 1 Satz 5, denn wir haben hier PV bei Gewinneinkünften. Dann würde man von den 30.000 noch die 4.000 abziehen und AfA Bemessung wäre nur 26.000€.
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18.05.2020, 13:08
Beitrag: #4
RE: §8 EStDV und die Folgen
Ich sehe hier schon den Punkt, dass das Grundstück bzw. ein Teil davon zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Das ist in der Legaldefinition des Gewinns m.E. schon im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG enthalten.
Vielleicht hilft dir folgendes BFH-Urteil noch weiter: BFH Urteil v. 10.10.2017 - X R 1/16 BStBl 2018 II S. 181

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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19.05.2020, 14:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.05.2020 15:01 von taxpert.)
Beitrag: #5
RE: §8 EStDV und die Folgen
Zunächst mal vielen Dank an alle für die Antworten! Es beruhigt immer ungemein, wenn die Antworten zeigen, dass man nicht alleine ein Problem sieht!

@Phönix: Ich sehe den §8 EStDV auch eher so! Der Ansatz mit Verkehrswert soll dann "nur" sicherstellen, dass die in dieser zeit angefallenen stillen Reserven steuerfrei bleiben.

@showbee: Ich widerspreche Dir selten, aber hier bist Du glaube ich auf dem Holzweg!

Bereits der BFH hat vermieden, den Vorgang als "Einlage" oder "eingelegt" zu bezeichnen. Soweit sich die Kommentare überhaupt mit einem Nebensatz damit abgeben, so findet man auch hier nur Formulierungen wie z.B. "zuführen". Auch der oft in Kommentaren genannte Hinweis, dass die "Zuführung" wertmäßig nach §6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfolgt, ist m.E.n. nicht durch die BFH-Rechtsprechung gedeckt. Der BFH hat in seinem Urteil von 1967 ausdrücklich auf den Verkehrswert und eben grade NICHT auf den Teilwert abgestellt. Hier lasse ich mich natürlich gerne eines besseren belehren, denn die Wortwahl kann natürlich auch dem damaligen Gesetzeswortlaut geschuldet sein!
Dein Zahlenspiel kann rein gedanklich übrigens nicht passen! Die Zuführung/Einlage erfolgt mit dem Wert bei erstmaliger Überschreitung des Wertes des §8 EStDV. Geht man von 20.499 € im Vorjahr aus und unterstellt eine üppige Wertsteigerung von 10% liegt man maximal bei 22.500 €. 30.000 € wäre ein Steigerung von 50%, die wohl auch in Toplagen kaum erreicht wird! Man sieht hier auch, dass wir vielleicht über ein AfA-Mehrung von 300 € reden! Noch dazu steuerverhaftet! Tatsächlich also eigentlich Peanuts!
§7 Abs.1 S.5 EStG ist ja tatsächlich ausdrücklich reduziert auf eine Verwendung bei den Überschusseinkünften! Wegen was willst Du den eindeutigen Gesetzestext jetzt analog ausdehnen? Regelungslücke? Ich glaube eher nicht, dass der BFH das durchgehen lassen würde.

@tolledeu: Danke, das Urteil kenne ich, habe es letzten Winter in acht Vorträgen verwendet! Aber es hilft leider gar nicht, denn hier geht es ja tatsächlich um gewillkürtes BV, dass nicht wegen einer Entscheidung des Stpfl., sondern einer Fehlinterpretation einer Bp tatsächlich bilanziert war.

Der §8 EStDV wird in praktisch allen Kommentaren eher negativ gesehen. Je länger ich mich damit beschäfftigt habe, desto mehr bin ich auch dieser Meinung. Durch die momentan immer noch steigenden Immo-Preise wird er in Zukunft auch noch massives Beratungspotenzial bieten. bei uns im Raum (nein, nicht München!) haben selbst im letzten Dorf die Immo-Preise die 3.000€/qm-Marke geknackt, so dass selbst eher kleine häusliche AZ im Ehegatten-Eigentum meistens nicht mehr unter §8 EStDV fallen dürften.

Unser RMS ist in keiner Weise darauf vorbereitet, die Besteuerung der jetzt anfallende stillen Reserven zu gewährleisten. In der entsprechenden Bundesarbeitsgruppe hält man das Ganze im Moment wohl noch eher für ein bayrisches oder süddeutsches "Luxus-Problem" und ist nicht wirklich erpicht darauf entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ich arbeite grade dem Kollegen am LfSt ein weinig zu, damit er bei kommenden Sitzungen ein wenig "Futter" hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen hat.

Sollte eine solche Fragestellung daher in der kommenden Zeit beim FG München aufschlagen, könnte es gut sein, dass das auf meinem Mist gewachsen ist.

taxpert

edit:
Wenn bekannt ist, dass man danach sucht, bekommt man richtige "Schätzchen" auf den Tisch! Grade rein gekommen:

Eigentumsübergang durch Erbfall, Gesamtrechtsnachfolge. Anteil AZ nach Teil-/Verkehrswert etwas 17.500 €, AfA gute 300 € p.a.

Würde man der Argumentation von @showbee folgen, läge wegen §8 EStDV kein BV vor, ergo keine Einlage. Da das AfA-Volumen bereits im PV "verpufft" ist, geht der Stpfl. leer aus. Kann das richtig sein

taxpert

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26.05.2020, 16:21
Beitrag: #6
RE: §8 EStDV und die Folgen
Manchmal hat man in Nord- und Süddeutschland ähnliche Ideen ....!

Seit dem 06.04.2020 gibt es bei den Kollegen in Schleswig-Holstein eine Est-Kurzinfo (NfD), die sich mit §8 EStDV auseinandersetzt. Die Kollegen verweisen bei der AfA ab Erfassung im BV auf das BMF-Schreiben vom 27.10.10 zur AfA-BMG nach Einlage eines zuvor zu Überschusseinkünften genutzten WG.

Zwar halte ich das weiterhin grundsätzlich für falsch, aber letztendlich bleibt die dann gewährte AfA steuerverhaftet, so dass ich auch damit leben kann!

Bleibt gesund!

taxpert

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