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§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
15.03.2019, 09:09
Beitrag: #1
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Ich arbeite gerade eine Fallsammlung durch (EFV, Besteuerung der Gesellschaften, Fall 42). Dort geht es um die Ausgliederung aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH. In dem Fall hat das Eigenkapital des Einzelkaufmanns einen Bilanzwert von 400.000 Euro. Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Die Darstellung ist soweit klar. Ich habe aber folgende Frage:

Es wird davon gesprochen, dass es auch bei Buchwertfortführung die Möglichkeit gebe, die Differenz zwischen 400k und 25k entweder als Kapitalrücklage, als Darlehensverbindlichkeit oder als stille Beteiligung zu verbuchen oder auch Mischfälle.

Aber es gibt doch andere Kontexte, in denen eine Sacheinlage ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattzufinden hat. Bei § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist es zB nach meiner Kenntnis schädlich, wenn „neben“ den Gesellschaftsrechten auch noch ein Darlehen übernommen wird. Auch für die Unentgeltlichkeit bei 6 Abs. 5 S. 3 ist dies soweit ich weiß schädlich, anders als bei 6 Abs. 3. Nun geht aber § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG davon aus, dass es möglich sei, den den Nennbetrag des GmbH-Stammkapitals überschreitenden Betrag auch „anderweitig“ zu vergüten.

Daher die Frage: Warum ist es bei § 20 Abs. 1 UmwStG für die Buchwertfortführung möglich, auch Darlehen zu geben? Hat es irgendwelche Nachteile, wenn ich der GmbH ein Darlehen gebe an Stelle der Kapitalrücklage?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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15.03.2019, 19:13
Beitrag: #2
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Dein Fall dürfte nicht dem aktuellen Recht entsprechen: § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 4 UmwStG idF StÄndG 2015.

Danach darf der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen (bspw die Gewährung einer Forderung = Passivierung einer Verbindlichkeit in der GmbH) die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr als 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögen betragen.
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15.03.2019, 21:33
Beitrag: #3
RE: § 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Das hilft sehr, danke. Aber was ist denn der Geltungsgrund, dass Sacheinlagen nach § 20 Abs. 1 UmwStG immer noch privilegiert sind gegenüber Vorgängen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG?
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15.03.2019, 23:56
Beitrag: #4
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Es ist wohl Privilegierung zur Fortführung von Betrieben. Während 6(5) das einzelne WG erfasst, erfasst 20 nur Betriebe/Teilbetriebe, also gesamte operative Einheiten. Das UmwStG will in toto günstigere Regelungen für Reorganisationen schaffen; denn Gewinnrealisierung bedeutet Steuerentstehung bedeutet Mittelabfluss und Beeinflussung des operativen Cash-Flows der betrieblichen Einheit. Nur deswegen wird das Überspringen stiller Reserven zwischen Subjekten hingenommen.
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16.03.2019, 00:15
Beitrag: #5
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Schöner drückt es Menner in Haritz/Menner, UmwandlungssteuerG, 4. Auflage 2015, § 20 Rn. 8f aus:

Zitat:... Die Begründung von Beteiligungen an anderen Unternehmen können grds durch Einbringungen von Unternehmensteilen in andere Unternehmen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten vorgenommen werden. Allerdings muss gesehen werden, dass es sich bei solchen Einbringungen von Unternehmensteilen gegen Gewährung von Anteilen nach Ansicht der FinVerw und der höchstrichterlichen Rspr. um tauschähnliche Vorgänge und damit um stpfl. Veräußerungsgeschäfte handelt ... Die zu gewährenden Anteile stellen die Gegenleistung für die Übertragung von BV-Teilen dar. Diese rechtliche Bewertung gilt gleichermaßen für die Übertragung von BV im Wege der Einzelrechtsnachfolge wie auch bei Sacheinbringungen im Wege handelsrechtlicher Umwandlungen ...

Bliebe es bei dieser steuerrechtlichen Beurteilung, so könnte dies sinnvolle betriebswirtschaftliche Umstrukturierungen verhindern, weil wegen gebotener Gewinnrealisierung steuerliche Belastungen drohen. Der Gesetzgeber war deshalb aufgerufen, hier Abhilfe zu schaffen und wenigstens temporär wirkende Steuerneutralität für bestimmte Einbringungssachverhalte zu ermöglichen. ...

§ 6 Abs 5 EStG erfasst nicht den Betrieb selbst als Gegenstand der Reorganisation unter Beteiligung unterschiedlicher Steuersubjekte; vielmehr werden hier einzelne Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betrieben/betrieblichen Sphären des selben Steuerpflichtigen bewegt. Die Bewegung bei einem Stpfl soll aber keine Realisierung sein, auch wenn technisch eine vorliegen würde.

Damit ist § 20 eine offene Privilegierung (Lenkung); § 6 kann hingeben auch als Rückkehr zum Grundkonzept verstanden werden.
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