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Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinn
21.02.2018, 23:15
Beitrag: #1
Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinn
Seit 20 Jahren bewirtschaftet die AB GbR ein Mietwohngrundstück mit 3 Wohnungen. Um die Außenanlagen schöner zu gestalten hat die AB GbR im Jahr 2016 vom angrenzenden Grundstück des A (= Gesellschafter der AB GbR) einen 200 qm-Gartenanteil für relativ wenig Geld erworben. Das erworbene Teilgrundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt.

Im Jahr 2018 teilt die GbR das Grundstück nach WEG, Teilungserklärung wird gemacht und Wohnungsgrundbuchblätter werden angelegt. Im zeitlichen Zusammenhang erfolgen weder Modernisierungsarbeiten noch größere Instandsetzungsarbeiten. Die AB GbR will Ende 2018 die größte ihrer 6 Wohnungen veräußern. Es stellt sich die Frage, ob der Zukauf des Gartengrundstücks im Jahr 2016 in Verbindung mit dem geplanten Verkauf der Wohnung 2018 in irgendeiner Art und Weise die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auslöst, da für den Gartenanteil die Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz noch nicht abgelaufen ist.

Und falls eine Besteuerung infrage kommt: betrifft die dann nur den anteiligen veräußerten Gartenanteil? Oder färbt diese auf die gesamte veräußerte Wohnung ab?

In der Literatur scheint es zu dieser Frage wenig zu geben, nur ganz grob scheint das BFH Urteil vom 29.03.1989 - X R 4/84 in diese Richtung zu gehen, aber zur Frage auch keine Auskunft zu geben.

Hat einer von Euch eine Idee?

schönen Tag noch

phönix
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22.02.2018, 09:18
Beitrag: #2
RE: Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinn
Zitat:Glenk/Ratschow in Blümich, § 23 EStG

Rn. 126: .... Hieraus ergibt sich zwingend das Erfordernis der Nämlichkeit (Identität) zwischen angeschafftem und veräußertem WG (st. Rspr. seit BFH VIII R 202/72 v. 30.11.76, BStBl II 77, 384, z. B. X R 4/84 v. 29.3.89, BStBl II 89, 652).

Rn. 128: Bei Aufteilung eines Grundstücks bleibt die wirtschaftl. Identität im Verhältnis zu den einzelnen Teilen erhalten, solange die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen (z. B. durch bloßen Rechtsakt) durchgeführt werden kann. So ist bei der Parzellierung eines Grundstücks oder der Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen nach Erwerb hinsichtl. der innerhalb der Haltefrist veräußerten Parzellen oder Wohnungen die Identität gewahrt (BFH VIII R 161/82 v. 19.7.83, BStBl II 84, 26). Gleiches gilt für die Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks und Rückübertragung einer parzellierten Teilfläche im Tauschwege (BFH IX R 36/09 v. 13.4.10, BStBl II 10, 792). ...

--> Schwierig, weil Identität durch den "anteiligen Zukauf" nicht mehr vorliegt. Die Teilung teilt nur was Vorhandenes, das ist unproblematisch. Der Zukauf hat aber die "wirtschaftliche Zusammensetzt" verändert, ob er die "Identität" verändert hat, wird eine klassische Einzelfallentscheidung sein. Ich würde das über verbindliche Auskunft absichern, denn wenn es unter § 23 fällt, dann in toto.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag:
phönix (23-02-2018)
23.02.2018, 00:02
Beitrag: #3
RE: Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinn
ja danke, die Nämlichkeit war meine Befürchtung...

schönen Tag noch

phönix
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