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§8c KStG
06.08.2015, 09:27
Beitrag: #1
§8c KStG
A- GmbH erwirb in 2011 ein Markenrecht und schreibt dies handelsrechtlich zum 31.12.2011 wegen niedrigerem TW vollständig ab. Diese Abschreibung ist grundsätzlich unstrittig!

Steuerrechtlich wird diese Abschreibung jedoch nicht vollzogen, sondern das Recht als vollwertig betrachtet ("Um dem Projekt noch ein Chance zu geben!") und die Abschreibung wird erst zum 31.12.2012 vollzogen! In 2011 und auch 2012 ergibt sich bis jetzt ein positives Einkommen!

Bis dahin nach BilMoG grundsätzlich alles ok!

Das Problem ist, das es im April 2012 zu einer Veräußerung von 100% der Anteile im Sinne des §8c KStG kommt!

Hieraus ergeben sich verschiedene Fragen, von denen mir im Moment der Kopf schwirrt!

Als Bpler unterstelle ich immer das schlechteste Cool und gehe daher davon aus, dass auf die steuerliche Abschreibung in 2011 verzichtet wurde, um §8c KStG zu umgehen! D.h. nach meiner Ansicht könnte ein Fall der willkürlichen Gestaltung im Sinne des BMF vom 12.3.2010, hier Rz.15, vorliegen. Schlimmstenfalls könnte auch §42 AO greifen. Dann hätten wir die Realisation des Verlustes bereits zum 31.12.2011, der dann (anteilig) untergeht.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Realisation des Verlustes erst in 2012 stattfindet, bleibt die frage wann! Tatsächlich erst zum 31.12.20212? Oder müsste hier nicht der Verlust aus der Abschreibung dem bisherigen Anteilseigner "zugerechnet" werden?

Beispielsrechnung:

steuerlicher Gewinn bisher: 40.000
TW-Abschreibung: 200.000
schädlicher Verkauf 100 % im Sinne §8c KStG: 01.04.

Folge:

steuerlicher Gewinn ohne TW-AfA: 240.000

davon entfällt auf Alteigentümer: 60.000 minus Tw-AfA 200.000 = - 140.000
davon entfällt auf Neueigentümer: 180.000

Verlust des Alteigentümers geht unter => steuerlicher gewinn 180.000

Habe ich einen Denkfehler? Oder liege ich richtig?

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
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(The Beatles, Taxman, Revolver)
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06.08.2015, 10:35
Beitrag: #2
§8c KStG
TWA ist WahlR dem Grunde, der Höhe und des Zeitpunkts nach. Gewährt das Gesetz WahlR, ist die Ausübung kein Missbrauch.
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06.08.2015, 14:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2015 14:41 von taxpert.)
Beitrag: #3
RE: §8c KStG
Dann lässt sich deiner Meinung nach durch das Wahlrecht der §8c KStG umgehen!!?? Oder wird deiner Meinung nach dann der Verlust bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile "realisiert". Schließlich wird sich der Kaufpreis der Anteile an handelsrechtlichen Kapital und nicht am steuerrechtlichen Kapital orientieren. Das Wahlrecht kann aber nur zum Bilanzstichtag ausgeübt werden.

taxpert

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06.08.2015, 14:59
Beitrag: #4
RE: §8c KStG
Ich sehe das so dass das ein WahlR ist und wann und in welcher Form ein Wahlrecht angewandt wird, von der Verwaltung anerkannt werden muss.

ich kann ja auch nicht wenn ich mein Auto verkaufe, den Verkaufserlös um die zweifelsfrei notwendigen neuen Sommerreifen reduzieren weil der Verkäufer das Auto mit abgefahrenen Reifen übernommen hat.

Der Kaufpreis der Anteile orientiert sich an ganz unterschiedlichen Dingen je nachdem was dem Käufer wichtig ist. Will er vllt nur ein Paten, die Mitarbeiter, die Renditeerwartungen sind gut, schafft er sich damit unliebsame Konkurrenz vom Hals, oder es gibt andere stille Reserven ... Das Kapital, egal ob HR oder STR ist ja nur der Versuch die Gesellschaft zahlenmäßig mit anderen vergleichbar zu machen.
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06.08.2015, 16:04
Beitrag: #5
§8c KStG
(06.08.2015 14:41)taxpert schrieb:  Dann lässt sich deiner Meinung nach durch das Wahlrecht der §8c KStG umgehen!!??
Umgehen ist mE das falsche Wort. Es ist eine zulässige Gestaltung. Wenn das Gesetz nicht dem Niederstwertprinzip folgt bzw die Befolgung für stl Zwecke ins Belieben des Stpfl stellt, dann ist das so. Du kannst ja in das Wort "kann" in § 6 Abs 1 Nr 1 EStG keinen Vorbehalt reinlesen, dass das nicht gilt, wenn ...


Zitat:Oder wird deiner Meinung nach dann der Verlust bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile "realisiert". Schließlich wird sich der Kaufpreis der Anteile an handelsrechtlichen Kapital und nicht am steuerrechtlichen Kapital orientieren. Das Wahlrecht kann aber nur zum Bilanzstichtag ausgeübt werden.

Das sind doch 2 unterschiedliche Ebenen. Der Vermögensverlust ist auf GmbH Ebene nicht bilanziert. Das ändert nichts daran, dass die Anteile beim Verkäufer dann zu einem 17er Verlust führen können, wenn er auf seine Anteile höhere AK hatte, als er nun am Markt erzielen kann. Solche abweichenden Ergebnisse hat man ja auch sonst, wenn nicht bilanzierte Verpflichtungen vorliegen (GmbH gibt Bürgschaft, Patronatserklärung ab, das wirkt sich auf die Bilanz nicht aus, wohl aber auf den Wert der Anteile).

Es war und ist mE ein typisches Beratungsmodell, Verlustvorträge bzw Abschreibungspotential und deren Steuerentlastungseffekte in den Kaufpreis einzukalkulieren.

Bsp GmbH mit einem Gebäude und Fremdfinanzierung.

Stl BuchW Gebäude = 100, Schulden 60, EK 40. TWA möglich 20. Wert der Anteile nominell = 20 (100-20-60). Dazu kommen aber die Steuereffekte, nämlich 20x Steuersatz (bspw KSt/Gewst 30%) = 6. Der Kaufpreis für die Anteile wird also bspw 25 sein.
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