Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Hobby: Bundesanzeiger
28.05.2015, 22:23
Beitrag: #1
Hobby: Bundesanzeiger
Der Bundesanzeiger nervt. Für einige Mandanten erhalten wir in den letzten Wochen verstärkt Schreiben des Bundesanzeigers, dass "konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen", dass die Gesellschaft zur Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein könnte, ein solcher bisher jedoch nicht eingereicht wurde. Deshalb wird seitens des Bundesanzeigers "zur Klärung des Sachverhaltes" um Mitteilung von Bilanzsummen des Konzerns, der Umsatzerlöse des Konzerns und der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer jeweils für das vorangegangene also auch das Vorjahr gebeten. Und da nach dem Gesetz ja nicht viele Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konzerns vorliegen müssen, kommt das schon öfter vor. Zum Glück sind im HGB Grenzen geregelt, bei deren Überschreitung erst ein Konzernabschluss tatsächlich aufzustellen/zu veröffentlichen ist.

Wir haben jetzt zwei Fälle, bei denen der Bundesanzeiger für einen durchaus von den Anteilen der Gesellschaften her umfangreichen Konzern die Informationen anfordert, wir jedoch aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften wissen, dass die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitsnehmer sehr deutlich unterhalb von 50 % der Grenzwerte nach § 293 HGB liegen. Dies wurde auch noch einmal – ziemlich arbeitsaufwändig - in Vorbereitung der Beantwortung der Schreiben des Bundesanzeigers geprüft.

Der Bundesanzeiger fordert ausdrücklich die Mitteilung von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer für diverse Jahre und droht die Rechtsfolgen des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB an. Damit wird auch in offensichtlichen Fällen, in denen weder eine Aufstellungspflicht eines Konzernsabschlusses, noch eine Veröffentlichungspflicht in Frage kommt, ein Haufen Arbeit produziert, um den Auskunftshunger des Bundesanzeigers zu stillen.

Wie geht Ihr mit vergleichbaren Anfragen des Bundesanzeigers um?

Wie kann der Aufwand, den die Recherche zu den abgefragten Kennzahlen innerhalb eines möglicherweise umfangreichen verzweigten Konzerns macht, umgangen oder verhindert werden?

Vielen Dank für Anregungen.

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
29.05.2015, 12:47
Beitrag: #2
RE: Hobby: Bundesanzeiger
(28.05.2015 22:23)phönix schrieb:  Wie kann der Aufwand, den die Recherche zu den abgefragten Kennzahlen innerhalb eines möglicherweise umfangreichen verzweigten Konzerns macht, umgangen oder verhindert werden?
Vorab: ich betreue keine Konzerne und hab daher nicht wirklich Ahnung.
Hier würde ich zuerst prüfen, ob der "Bundesanzeiger" zu dieser Abfrage überhaupt legitimiert ist.
Lt. § 329 HGB prüft "das Gericht". Der Bundesanzeiger hat aber meines Wissens nicht den hoheitlichen Status eines "Gerichts", sondern ist "private" Datensammelstelle, vgl. § 10 HGB, wonach das Gericht die Eintragungen in das HR durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen hat. Dieser ist also lediglich zuständig für die Veröffentlichung, aber nicht für die Prüfung.
Ebenso kann gem. § 329 Abs. 2 "das Gericht zu seiner Unterrichtung... verlangen", nicht der Bundesanzeiger.
Wenn das also nicht schon irgendwo geregelt oder entschieden ist (das ergibt sich evtl. aus dem Anschreiben des Bundesanzeigers), würde ich anfragen, welches Registergericht nach § 329 Abs. 1 geprüft hat und welche Daten "Anlaß zur Annahme, dass ..." gegeben haben.
Wirklich aushebeln lässt sich die Anfrage aber vermutlich nicht, im Zweifel gibt´s der Bundesanzeiger weiter und irgend ein Registergericht schreibt Dir.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
29.05.2015, 12:51
Beitrag: #3
RE: Hobby: Bundesanzeiger
Der Bundesanzeiger ist gem. § 329 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 329 Abs. 1 S. 1 HGB berechtigt, diese Daten abzufragen...

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
29.05.2015, 16:34
Beitrag: #4
RE: Hobby: Bundesanzeiger
(29.05.2015 12:47)tosch schrieb:  Vorab: ich betreue keine Konzerne und hab daher nicht wirklich Ahnung.

Ach, ich glaube, Du betreust mit einiger Sicherheit einen Konzern...

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
29.05.2015, 18:57
Beitrag: #5
Hobby: Bundesanzeiger
Er meint doch sicherlich

"Ich betreue keine aufstellungspflichtigen Konzerne und ..."
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
29.05.2015, 19:19
Beitrag: #6
RE: Hobby: Bundesanzeiger
Naja, vielen StB ist gar nicht bewusst, wieviele Konzerne sie betreuen. (Mir - um ehrlich zu sein - auch sehr lange nicht.) Aber die Aufstellungspflicht ist halt sehr selten gegeben.

Ich habe jetzt den Bundesanzeiger gebeten mitzuteilen, welche Erkenntnisse ihn abweichend von unseren bisherigen Mitteilungen dazu verleiten, Aufstellungspflicht anzunehmen. Auch nach Beckschem Bilanzkommentar sollten zumindest Hinweise dafür vorliegen.

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.11.2016, 12:06
Beitrag: #7
RE: Hobby: Bundesanzeiger
Für Kleinstkapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften & Co. KG wird auf die Offenlegung oder Hinterlegung des Anhangs verzichtet. Stattdessen soll nur eine Hinterlegung der Bilanz zulässig sein.

Für eine entsprechende Kleinstkapitalgesellschaft haben wir die Bilanz beim Bundesanzeiger hinterlegt und erhalten vom Bundesamt für Justiz ein Schreiben, mit dem die Verletzung handelsrechtlicher Vorschriften über Form und Inhalt eines Jahresabschlusses gerügt wird und ein Bußgeldverfahren angedroht wird. Es werden folgende Mängel festgestellt:

1. Fehlende Unterzeichnung durch Geschäftsführer unter Angabe des Datums. Nach Auffassung des Bundesanzeigers sei die - gemäß § 245 HGB - geforderte Unterschrift mit Datum unter dem Jahresabschluss auch bei der Hinterlegung wiederzugeben. Dies hätte bei der Hinterlegung beim Bundesanzeiger am Ende der Rechnungslegungsunterlagen unter Angabe des Namens des Unterzeichners und der Angabe des Datums der Unterzeichnung zu erfolgen.

2. Gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB ist das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses anzugeben. Die hinterlegte Bilanz enthielte weder die Angabe eines Datums der Feststellung noch einen Hinweis auf eine Offenlegung vor erfolgter Feststellung.

Ich habe bisher immer die Verpflichtung gemäß § 245 HGB inkl. der nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB als solche angesehen, die den kompletten Jahresabschluss betreffen. In den typischerweise von uns produzierten Jahresabschlüssen finden sich diese Angaben als Bestandteil des Anhangs. Da das Gesetz auf die Hinterlegung des Anhangs verzichtet, wird entsprechend nichts hinterlegt.

Kennt einer von Euch Rechtsprechung, nach der die Mithinterlegung dieser beiden Aussagen (Feststellungszeitpunkt sowie Unterschrift und Datum) durch den Geschäftsführer mit hinterlegt werden müssen? Wie löst Ihr dieses in der Praxis?

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.11.2016, 12:40
Beitrag: #8
RE: Hobby: Bundesanzeiger
Info nach langem Telefonat mit dem Bundesamt für Justiz: Nach Auffassung des Bundesamtes sei es nicht ausreichend, den fraglichen Inhalt als Bestandteil des nicht hinterlegten Anhangs zu behandeln. Dies ist eine Auslegung des HGB, die entsprechend den vorliegenden Weisungen nunmehr von den zuständigen Kollegen umgesetzt wird. "Eine private Meinung dazu möchte ich nicht äußern".

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation