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GrESt
27.05.2013, 16:08
Beitrag: #1
GrESt
Ich benötige mal ein wenig Input..

A ist 100% Gesell. der L-GmbH. A hat ein Grundstück welches er nur privat nutzt und seit mehr als 10 Jahren in seinem Besitz hat. L hat nur eine Immo. die gewerbl. vermietet wird.

A will Ende des Jahres auswandern und hat einen Käufer (Interessenten) der alles übernehmen will. Voraussetzung, auch die priv. Immo steckt in der GmbH.

Frage, fällt GrESt an, wenn A sein Grundstück in die L gegen Gewährung von Gesellschaftsant. einlegt. Die Veräußerung der 100% Anteile unmittelbar danach dürfte klar ein Fall der GrESt sein, eventuell unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 GrESt. Ich sehe allerdings auch für den ersten Fall eine Steuerpflicht, da es sich eben nicht um eine Personengesellschaft handelt.

Ein Erwerb erst der GmbH-Anteile und danach kauft die "neue" GmbH das Privatgrundstück, ist nur ein Notnagel. Der Käufer will wohl eine Mischfinanzierung. Wert des Privatgrundstücks 1. Reihe am Wasser ca. 750 TSd. Wert der Geschäftsimmob. 3. Reihe ca. 700 Tsd bei etwas mehr als doppelter Größe.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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27.05.2013, 17:56
Beitrag: #2
RE: GrESt
Ja, ich sehe auch nur den § 1 (1) bei Übertragung auf GmbH und dann den § 1 (3) Nr. 3 bei Veräußerung von 100%. Abs. 6 könntte anwendbar sein, wenn an beiden Tatbeständen Erwerberidentität besteht. Aber das würde ich nochmals nachprüfen, weil Erwerber ist erst die GmbH und dann überträgt man bereits vereinigte Anteile und da könnte man auch den Erwerber der GmbH Anteile als Erwerber ansehen. Dann hätte man keine Erwerberidentität und somit 2x GrESt.
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28.05.2013, 14:02
Beitrag: #3
RE: GrESt
Das ist gebau das Problem. Ich komme auch immer auf 2 x GrESt. und beim ersten mal 37.500,- EUR zu bezahlen ohne Geld zu bekommen ist schon heftig. Ich werde an die ungewollte Variante appelieren.

Danke sehr..

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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