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Rückwirkende Änderung
09.01.2013, 14:38
Beitrag: #1
Rückwirkende Änderung
Hallo,

ein Mandant hat in 2005 zusammen mit Ehefrau und deren Eltern ein Grundstück gekauft und ein Haus darauf gebaut. Sein ME-Anteil + der von EF betrugen 50 %.
Er hat von Anfang an die gesamten Kosten für Grundstück und Gebäude getragen.
Im November 2011 sind alle zum Notar marschiert und dieser hat einen Vertrag erstellt, mit dem die Anteile der 3 Mitgesellschafter rückwirkend auf den 10.12.2007 auf den Mandant übertragen wurden.

Vorgestern hat er den Erstbescheid über seine Eigenheimzulage bekommen. Cool
Allerdings auf 50 % ME-Anteil beschränkt.

Zivilrechtlich ist die auf 2007 datierte Übertragung zulässig, aber steuerrechtlich?
Eine Rückwirkung dürfte wohl nicht möglich sein, oder?
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09.01.2013, 15:08
Beitrag: #2
RE: Rückwirkende Änderung
Was wurde rückwirkend übertragen? Miteigentumsanteil geht mE nicht (Auflassung). Warum ist die Rede von "3 Mitgesellschafter"n? Welche Gesellschaft? Gesellschaftsanteile kann man auch rückwirkend übertragen. Steuerrechtlich knüpft der Anschaffungsvorgang lt. § 2 EigenheimzulagenG jedoch an den allgemeinen steuerrechtlichen (somit handelsrechtlichen) Anschaffungsbegriff (also Nutzen/Lasten).
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09.01.2013, 15:56
Beitrag: #3
RE: Rückwirkende Änderung
Übertragen wurden die Miteigentumsanteile am Gebäude.
Gesellschafter der "Grundstücks-GbR": Mandant, EF, deren Vater, deren Mutter
Da sich alle einig waren, reichte dem Notar eine Seite mit folgendem Inhalt und ohne Ausführungen zu Übergang Kosten, Nutzen und schon gar nicht zu einer Auflassung:

Übergabevereinbarung:
Eigentümer sind: 1 (EM), 2 (EF), 3, 4
Die Parteien übertragen die ME-Anteile von 3 und 4 auf 2 (EF)
Die Übergabe erfolgt rückwirkend zum 01.12.2007 unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick darauf, das die Eheleute 1 und 2 naherzu die gesamten Bau- und Finanzierungkosten getragen haben.
1 und 2 übernehmen die Darlehensverpflichtungen.
Kosten des Vertrages
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09.01.2013, 16:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2013 16:19 von phönix.)
Beitrag: #4
RE: Rückwirkende Änderung
Also keine Grundstücks-Gbr? Sondern nur Miteigentümer?

Wer stand denn vorher genau im Grundbuch? Und wer nach der Übertragung?

schönen Tag noch

phönix
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09.01.2013, 16:21
Beitrag: #5
RE: Rückwirkende Änderung
(09.01.2013 15:56)tosch schrieb:  im Hinblick darauf, das die Eheleute 1 und 2 naherzu die gesamten Bau- und Finanzierungkosten getragen haben.
Klingt, als ob 1 und 2 als wirtschaftliche Eigentümer sein könnten. Anspruchsberechtigt kann auch der wirtschaftliche Eigentümer sein. S. Blümich zu § 3 EigZulG Rz. 5, bin aber nicht tiefer reingegangen.
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11.01.2013, 11:31
Beitrag: #6
RE: Rückwirkende Änderung
(09.01.2013 16:18)phönix schrieb:  Also keine Grundstücks-Gbr? Sondern nur Miteigentümer?
Ich gestehe, so weit bin ich in die Tiefen der Grundstückskäufer nicht eingetaucht, dass ich mir da einen Kopf über den Unterschied gemacht hätte.

Wenn man´s zu eilig hat: natürlich wurden nicht nur die ME-Anteile am Gebäude, sondern an G+B und Gebäude übertragen.

1,2,3,4 kaufen Grundstück (und werden alle zu je 25 % im GB eingetragen), es wird bebaut mit Gebäude und 3 und 4 übertragen ihre ME-Anteile an 2 (dann stehen nur noch 1 und 2 im GB).

@ Schnitzer
Danke für den Hinweis, das klingt richtig gut, in die Richtung werde ich mal nachschauen.
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