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VZ trotz Nullbescheid?!
04.03.2011, 14:14
Beitrag: #11
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Das ist der Fall, wenn der Gewerbesteuer-MB zwar mit X festgesetzt wurde, aber duech Anrechnung von -X Null herauskommt. Soweit klar.

Aber was kann denn beim GewStMB angerechnet werden? Ich denke, dass hier der Messbetrag selbst = Null war. Dann kann es keinen VerspZ geben.

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04.03.2011, 14:15
Beitrag: #12
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Das sehe ich anders?
Das betrifft imho nur die Erstattungsfälle (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, ESt-Vorauszahlungen etc.).

Nach meiner Auffassung gibt es bei einer Nullfestsetzung von Steuer auch keine Verspätungszuschläge.

___________________________________________

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04.03.2011, 14:52
Beitrag: #13
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Ich bin auch für Verspätungszuschlag. Hört sich zudem nach einem klassischen AO-Thema für die mündlich Prüfung an.

Meine Lösung (ohne mich abgesichert zu haben).

1. GewStMB: Normalerweise kein Beschwer, somit unzulässig. Evt. etwas anderes, wenn dem Grunde nach streitig ist, ob überhaupt laufende gewerbliche Einkünfte vorliegen. Möglicherweise gibt es dadurch außersteuerliche Folgen (IHK usw.).

2. VZ: Einspruch zulässig und begründet wegen Ermessensüberschreitung, da höher als 10% der Steuer (wahrscheinlich sollte das Stichwort fallen). Da stimme ich mit den Vorbeiträgen überein. Vielleicht hätte man versuchen können, auf Ermessen einzugehen.
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04.03.2011, 14:54
Beitrag: #14
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Also das hier VerspZuschl relevant sind steht doch im Ausgangsposting, wo deutlich (so auch in meiner 2. Antwort) auf 152 AO abgestellt wird...
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04.03.2011, 15:39
Beitrag: #15
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Au Backe,

da habe ich ja was losgetreten.

Ja es waren die Verspätungszuschläge gemeint. Sorry, dachte das geht aus dem Rest eindeutig hervor.

Der Einspruch gegen den Verspätungszuschlag ist zulässig unstreitig!
Da ich mich aber auf den Standpunkt gestellt, dass dieser auch begründet ist, habe ich Ermessensfehlgebrauch festgestellt, da ich ja wie gesagt gelernt hatte ohne Festgesetzte Steuer kein Versp.-Z.

Der Prüfer meinte ebend nur, das dies ja schon eine Weile her sein müsse, wenn ich das so gelernt habe. *Rüffel*

Ich denke der Ansatz von @Petz bringt uns in die richtige Richtung. Wird noch mal nachgeprüft und vor allem auf unsere Kanzlei übertragen, wenn nötig. Da wir bisher immer davon ausgegangen waren das uns diesbezüglich bei Mandanten ohne Steuerlast keine Gefahr bestehe. Wir also bei Fristüberschreitung erst mal die Fälle bearbeitet haben, wo Steuern herauskommt.

Ciao Dragon
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04.03.2011, 15:47
Beitrag: #16
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
showbee schrieb:wo deutlich (so auch in meiner 2. Antwort) auf 152 AO abgestellt wird...

Neeee neee, das ist gaaaanz klein geschrieben. Ich hab es nicht gesehen.

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04.03.2011, 15:48
Beitrag: #17
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:Ich denke der Ansatz von @Petz bringt uns in die richtige Richtung.

Das denken Catja und ich nicht.

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04.03.2011, 15:54
Beitrag: #18
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
ecro schrieb:
Dragon schrieb:Ich denke der Ansatz von @Petz bringt uns in die richtige Richtung.

Das denken Catja und ich nicht.
ich auch nicht.
Im AEAO geht es um Erstattungsfälle, das heißt ja nicht gleich Nullfestsetzung
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04.03.2011, 16:08
Beitrag: #19
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:Der Einspruch gegen den Verspätungszuschlag ist zulässig unstreitig!
Da ich mich aber auf den Standpunkt gestellt, dass dieser auch begründet ist, habe ich Ermessensfehlgebrauch festgestellt, da ich ja wie gesagt gelernt hatte ohne Festgesetzte Steuer kein Versp.-Z.

Der Prüfer meinte ebend nur, das dies ja schon eine Weile her sein müsse, wenn ich das so gelernt habe. *Rüffel*


Jetzt hab ich deinen Fehler (denke ich)!

Du musst deutlich zwischen § 152 Abs. 2 Satz 1 AO (Rahmen des VZ) und Satz 2 (Ermessen) unterscheiden. Wenn schon der Rahmen nicht einschlägig ist (hier keinerlei Steuerfestsetzung), dann kommt man zwingend gar nicht mehr zu der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe des Rahmens eine Festsetzung des VZ erfolgen soll.

Die Rechtsfolge (VZ) ist nämlich keine vollständige Ermessensfrage, sondern nur teilweise ins Ermessen gestellt. Streng genommen regelt Satz 1 nämlich auch nur eine Obergrenze (relativ&absolut) und erst die Auslegung des Satzes 1 führt dazu, dass bei Nullfestsetzung kein VZ möglich ist. Ggf. wollte darauf der Prüfer hinaus.
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04.03.2011, 18:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 18:10 von meyer.)
Beitrag: #20
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
@showbee

Sehe ich etwas anders, obwohl die Frage eher akademischer Natur ist. Es ändert ja am Ergebnis nichts.

Dass es sich um einen Ermessensverwaltungsakt handelt, ergibt sich schon aus Abs. 1 ("kann festgesetzt werden").

Absatz 2 S. 1 regelt die Ober- und und Untergrenze im Rahmen des Auswahlermessens und S. 2 benennt ausdrücklich einige Ermessenskriterien, die dabei zu beachten sind.

Ich denke daher sehr wohl, das man in die Frage des Ermessens einsteigen muss. Ich denke eher, der Prüfer wollte irgendwelche Schlagworte hören (Ermessensüberschreitung als eine Form des Ermessensfehlgebrauchs u.a.). Wobei man manchmal nie herausbekommt, was der Prüfer wirklich hören wollte.

Abs. 2 S. 1 lautet im Übrigen:
Zitat:Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

Ich würde aufgrund dieses Wortlauts sogar behaupten, dass Obergrenze 10% des Messbetrags und nicht 10% der steuerlichen Auswirkung desselben sind.
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