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VZ trotz Nullbescheid?!
04.03.2011, 08:43
Beitrag: #1
VZ trotz Nullbescheid?!
Hallo,

nachdem ich nun meine StB-Prüfung abgeschlossen habe, habe ich leider noch nicht ganz damit abgeschlossen und suche ohne in irgendeinen Kommentar zu schauen eine Lösung.

Fall der in der Prüfungsrunde gestellt wurde:
GewSt-MB-Bescheid über Null ¤. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 ¤, weil erheblich zu Spät abgegeben. Was ist zu tun?

1. Einspruch gegen Nullbescheid geprüft -> War wohl zur Zufriedenheit des Prüfers. Unzulässig, da kein Beschwer.

2. Einspruch gegen VZ. Unser oder vielmehr besser meine Gedanken waren zulässig, und begründet, weil TBM des §152 AO (hier festgesetzte Steuer) nicht erfüllt. Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab für mich als alten Mathematiker immer Null ¤, so dass Ermessensfehlerhafte Ausübung seitens FA.

Mir war und ist bewusst, dass der VZ in zweierlei hinsicht wirkt. Strafe, weil zu spät abgegeben und Abschöpfung eines Zinsvorteils weil Steuern erst später bezahlt werden.

Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegründet wäre - für mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Prüfers " Das ist dann aber schon lange her!"

Hat sich da etwas geändert? Welche Ausnahme gibt es da?

Ciao Dragon
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04.03.2011, 10:42
Beitrag: #2
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Im Ausnahmefall kann auch ein Einspruch gg 0,- in Betracht kommen, wenn die - eigentlich unanfechtbare - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anderweitig negative Auswirkungen haben kann. Bei der ESt war das früher mit der Bindung zum Bafög problematisch. Ansonsten - und darauf wollte er ggf hinaus - kann ich gg ein 0,- in der GewSt mE vorgehen, wenn schon die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird.
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04.03.2011, 11:26
Beitrag: #3
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
@showbee,

das war schon klar. Es geht mir vielmehr um den 2. Punkt.

Ist die Festsetzung eines VZ bei Null Steuer Ermessensfehlerhaft etc. ?Hätte also ein Einspruch Aussicht auf Erfolg?

Ciao Dragon
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04.03.2011, 12:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 15:02 von Eisvogel.)
Beitrag: #4
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:1. Einspruch gegen Nullbescheid geprüft -> War wohl zur Zufriedenheit des Prüfers. Unzulässig, da kein Beschwer.

2. Einspruch gegen VZ. Unser oder vielmehr besser meine Gedanken waren zulässig, und begründet

Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegründet wäre - für mich ja,
Hallo,
irgendwas geht da doch durcheinander: 1.Einspruch unzulässig, 2.Einspruch zulässig, aber keiner ist zulässig und unbegründet
Grüße
EV
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04.03.2011, 12:52
Beitrag: #5
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Also der Einspruch gg VZ ist zul u begr, da 152 Abs 2 AO deutlich den Rahmen zeigt. Bei Nullfestsetzung gibt's keinen VZ.! Da gibt's mE auch keine abweichende Auffassung. So eben im Pahlke nachgeschaut. Nix aktuelles drinn. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig.
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04.03.2011, 13:02
Beitrag: #6
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Sehe ich ganz genauso!

Einspruch gegen MB unzulässig, da 0.

Einspruch gegen VZ zulässig und begründet.

Vielleicht liegt der Teufel bei @dragon im Detail:

Zitat:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegründet wäre - für mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Prüfers " Das ist dann aber schon lange her!"

Der Einspruch ist doch aber begründet, da ein VZ bei MB 0,00 nicht möglich.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.03.2011, 13:29
Beitrag: #7
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegründet wäre - für mich ja, da Steuer gleich Null.

Die Steuer ist Null, also keine Beschwer und damit unzulässig. Zur Prüfung der Begründetheit kommen wir gar nicht.

Aber was hier nicht stimmt:

Dragon schrieb:GewSt-MB-Bescheid über Null ¤. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 ¤, weil erheblich zu Spät abgegeben. Was ist zu tun?

Dragon schrieb:Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab für mich als alten Mathematiker

Hier liegt die Nase im Pfeffer.

Richtig wäre: Null Messbetrag mal Hebesatz ergibt Null Steuer.

GewStVZ können nur festgesetzt werden auf Grund eines Messbescheides. "Für Zwecke der Vorauszahlung" steht also drauf.

Zu prüfen ist also das Verhältnis zu § 155 (2) AO. Zwar kann auf dieser Grundlage der VZ-Bescheid auch ohne (oder: vor dem) Messbescheid ergehen. Das ändert aber nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit des VZ-Bescheides.

Was ist also zu tun?
1. Erlass des MB beantragen
2. Einspruch gegen den VZ-Bescheid, weil nicht in Abhängigkeit des MB festgesetzt, sondern zu hoch
3. AdV

Alternativ Herabsetzung der VZ begründet beantragen, §§164 iVm 168.

®
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04.03.2011, 13:33
Beitrag: #8
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Könnte es sein, dass mit VZ der Verspätungszuschlag gemeint ist ?

Anscheinend lese da alle Vorauszahlungen raus, ich verstehe den Sachverhalt als Verspätungszuschlag.....
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04.03.2011, 13:38
Beitrag: #9
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Donnerwetter! Das stimmt, da hab ich gar nicht dran gedacht.

Vielleicht wäre es hilfreich, solche Abkürzungen nicht missverständlich zu verwenden :-)

®
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04.03.2011, 14:09
Beitrag: #10
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Falls der Verspätungszuschlag gemeint sein sollte, ergibt sich aus dem AEAO zu § 152 Nr. 7 dritter Spiegelstrich, dass dieser auch bei einer Nullfestsetzung festgesetzt werden kann.

Allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen, und nur dann, wenn überhaupt eine Pflicht zur Abgabe der GewSt-Erklärung nach § 25 GewStDV bestand.
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