Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
02.03.2011, 09:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2011 09:54 von Clematis.)
Beitrag: #1
Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Mal eine Frage an die Juristen unter Euch:

Darf ein RA eine Hausverwaltung übernehmen? Und wenn ja, wie darf er diese Tätigkeit mit den Wohnungseigentümern abrechnen? Nach Gebührentabelle? Zeitaufwand?

Hintergrund ist folgender:
Rechtsanwalt ist Hausverwalter. Er wird von den Wohnungseigentümern nun jährlich um die Bescheinigung § 35a EStG gebeten. Die bekommen die auch-jedes Jahr der gleiche Zettel, kopiert und handschriftlich eine Zahl reingepinselt.
Auf der Hausgeldabrechnung berechnet er jährlich für jede Wohnung über 100 (!!!) ¤ für die Bescheinigung. Auf Rückfrage seitens der Eigentümer kam als Antwort, dass die Erstellung der Bescheinigung viel Arbeit macht und nach Zeitaufwand abgerechnet wird.
Meine Empfehlung war jetzt erst mal, auf den Zettel zu verzichten-Steuerersparniss = 20 ¤, Kosten = 100 ¤.

Kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, oder spielt mir hier nur mein Gerechtigkeitssinn einen Streich?

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 10:07
Beitrag: #2
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
M.E. gibt es dazu ein Urteil, daß die Bescheinigung max. 10,- o. 20,- kosten darf. Wenn ich es finde melde ich mich nochmal.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 10:39
Beitrag: #3
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Oh, das wär super, Opa!
Da wär ich Dir ordentlich dankbar! Weisst Du zufällig noch, von wem das Urteil war? Dann könnte ich mich auch mal auf die Suche machen!

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 10:54
Beitrag: #4
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Sehr unterschiedliche Meinungen:

Haufe Immo Office schreibt dazu:
**Den Verwalter trifft hinsichtlich der Bearbeitung der Jahresabrechnung aufgrund der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie auch der diesbezüglichen Ausstellung von Bescheinigungen ein Mehraufwand. Diesen sollte er sich vergüten lassen. Für eine zu beschließende Änderung des Verwaltervertrags könnte die Sondervergütungsabsprache wie folgt lauten: "Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Verwalter eine Mehraufwandspauschale für alle erforderlich werdenden Maßnahmen bei der Erstellung der Jahresabrechnung, die für die steuerliche Geltendmachung unter Bezugnahme auf das Anwendungsschreiben des BMF vom 3.11.2006 von Nöten sind, in Höhe von ... EUR zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer."

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung könnte der Beschlussantrag wie folgt lauten: "Der Verwalter erhält ein Sonderhonorar in Höhe von … EUR zzgl. geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer für die unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungsschreibens des BMF zu § 35a EStG vom 3.11.2006 zu erstellende Jahresabrechnung."**

Andere machen es anders: Da es keine Verpflichtung für den Verwalter gibt, eine Bescheinigung nach § 35 a EStG zu liefern, ist das eine gesonderte Leistung. Erstellung einer Bescheinigung für den steuerpflichtigen Eigentümer ist keine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, sondern eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Eigentümer und Verwalter (analog zur Sondereigentumsverwaltung). Demnach bekommen alle Eigentümer zu Beginn des Jahres ein Angebot zur Erstellung der Bescheinigung.

Andere wiederum stellen die Bescheinigung kostenlos als Service aus und berücksichtigen dies bei der Festlegung der Höhe des Verwalterhonorars.

Also: was ist vereinbart – Verwaltervertrag? WEG-Beschlüsse? Einzelvereinbarung?

Zum Preis: 20 Euro im Normalfall angemessen. Deutlich höherer Arbeitsaufwand aber z.B. bei
• nicht Wohngeld / Sonderumlage zahlenden Eigentümern (auf welchen Eigentümer entfallen die Zahlungen der WEG?)
• Vielzahl von Handwerkerrechnungen
• Auseinanderfallen von Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnungen (von den Jahren her)
• Vielzahl von Eigentümerwechseln

P. S: Es spricht nach meiner Ansicht alles dafür, die Regelung des 35a schnellstens zu beerdigen.

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:02
Beitrag: #5
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Danke @phönix.

Es befinden sich 4 Parteien im Haus. Höhe des Betrages nach § 35a EStG in 2010 waren 52,36 ¤ für 1 Rechnung. Honorar des Verwalters: 119 ¤.
Es existiert keine Vereinbarung.
Problem dabei ist, dass 3 der 4 Parteien im Haus ältere Damen und Herren sind, die davon ausgehen, dass das, was der Herr Rechtsanwalt macht, auf alle Fälle immer richtig ist. Meine Mandantin sieht das anders, kann sich aber alleine nicht gegen die anderen 3 durchsetzen.

Ich hab mir gerade die bescheinigung nochmals durchgesehen: Sie enthält den Hinweis, dass wenn der Empfänger der Bescheinigung denn nicht nur die Bescheiniung, sondern auch Kopien der zugrundeliegenden Rechnungen haben will, solle er doch als Ersatz für die Aufwendungen des RA 20 selbstklebende Briefmarken a 0,55 ¤ schicken, eine Überweisung des Betrages würde Buchhaltungskosten verursachen, die die Bearbeitung verzögern....
Dubios...

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:18
Beitrag: #6
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Übrigens: Hausverwaltung ist auch 18er Einkünfte! RA kann selbstverständlich auch HV betreiben!

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2011 11:19 von Opa.)
Beitrag: #7
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Hab jetzt nur das gefunden:
Zitat:Verwalterhonorar für Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist rechtens
- Urteil Februar 2008 -
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar, wenn die anteiligen Aufwendungen/Arbeitskosten durch eine Bescheinigung des Verwalters oder einen Ausweis im Ramnen der Betriebskostenabrechnung belegt werden.
Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.

Ich selber zahle derzeit 10,- für die Bescheinigung.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:23
Beitrag: #8
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
Ich hätte dazu eine Entscheidung: LG Düsseldorf: Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 19 T 489/07.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Verwalterhonorar für Bescheinigung

Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen für das Erstellen einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG ein gesondertes Honorar verlangen. Dies hat jetzt das Landgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 19 T 489/07.

Die Düsseldorfer Richter wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück. Dieser hatte sich gegen die Entlastung der Verwaltung und insbesondere die vom WEG-Verwalter erstellte Jahresabrechnung ausgesprochen, in der die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleis-tungen nicht gesondert ausgewiesen waren. Die Verwaltung war zur Erstellung einer individuel-len Bescheinigung nur gegen Zahlung von 25 Euro bereit. Bereits vor dem Amtsgericht war der Wohnungseigentümer mit seinem Ansinnen gescheitert (AG Neuss, Beschluss vom 29. Juni 2007, Az. 74 II 106/07). Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht zwingend in die Jahresabrechnung gehöre (so auch das AG Bremen in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006, Az. 111a II 89/07). Ferner könne die kostenlose Erteilung einer Bescheinigung vom Verwalter nicht verlangt werden. Das Landgericht entschied nun, dass ein Betrag von 25 Euro für die Erstellung einer Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen angemessen sei.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:23
Beitrag: #9
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
phönix schrieb:Übrigens: Hausverwaltung ist auch 18er Einkünfte! RA kann selbstverständlich auch HV betreiben!

Schade...

Das wird schön langsam persönlich, meine Mandantin hat ihn wohl angerufen und gefragt, wofür genau sie diese 119 ¤ zahlen solle, ihre StBin wollte das wissen. (Text auf der Hausgeldabrechnung "Bescheinigung Handwerkerleistung"=> war mir schon klar wofür, nur wollte ich da, bevor ich Wind mache, sichergehen)
Antwort vom RA: Wenn die StBin den § 35a EStG nicht kennt, ist das schon traurig, und er würde da natürlich anrufen und für Aufklärung sorgen...

Ja ne, is klar!

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.03.2011, 11:24
Beitrag: #10
RE: Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes
@tinka
Danke!
Gegen 25 ¤ sagt ja keiner was, auch nicht dagegen, dass er generell eine Gebühr verlangt-aber 119 ¤ jährlich?

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation