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Verschärfung § 42 AO
04.08.2007, 13:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2007 13:29 von zaunkönig.)
Beitrag: #1
Verschärfung § 42 AO
Hallo,

war vom Gesetzgeber geplant. Danach sollte, sinngemäß, der Steuerpflichtige den individuellen Nachweis erbringen, dass seine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Es wäre also nicht mehr möglich gewesen, Gestaltungsfreiräume und Gesetzeslücken individuell auszulegen und anzuwenden. Die Folge wäre gewesen, dass sich der Steuerpflichtige später hätte den Nachteil in jedem Fall anrechnen lassen müssen, soweit er eben nicht allgemeine Verkehrsauffassung darstelle. (*Edit*)

Nun wurde der Gesetzentwurf zurückgezogen.

Es bleibt beim bisherigen § 42 AO und es wird auch mindestens bis zu den Wahlen 2009 dabei bleiben.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.08.2007, 13:21
Beitrag: #2
RE: Verschärfung § 42 AO
zaunkönig schrieb:Rechtlich zweifelhaft, da die allgemeine Verkehrsauffassung der Verwaltung ja doch etwas spezifisch besonderes darstellt.

Verstehe ich nicht, ehrlich.

Kannst du mal ein Beispiel bringen ?
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04.08.2007, 13:28
Beitrag: #3
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,

ich habe es editiert. Gründe lasse ich offen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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15.08.2007, 15:12
Beitrag: #4
RE: Verschärfung § 42 AO
zaunkönig schrieb:...
Nun wurde der Gesetzentwurf zurückgezogen.
...


Presseinformation

Berlin, 10.8.2007



Jahressteuergesetz 2008: Neue Missbrauchsregelung ist überflüssig!

Verbände fordern Beibehaltung der alten Regelung



Nach der geplanten Neufassung des § 42 der Abgabenordnung (AO) sollten alle
Steuerzahler unter Generalverdacht gestellt werden, sobald sie Steuergestaltungen
verwenden. Nach heftiger Kritik wurde der Gesetzentwurf zwar entschärft. Aber „Her-
umflicken an Murks bleibt trotzdem Murks“, kritisieren der Bund der Steuerzahler, der
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, der Deutsche Steuerberaterverband und
der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Die Verbände fordern Bundestag und
Bundesrat auf, von einer Neuregelung Abstand zu nehmen und stattdessen die bishe-
rige Regelung beizubehalten. Sie hat sich in jahrelanger Praxis bewährt. Die Änderung
des Missbrauchsparagraphen 42 AO ist unangemessen, trägt zur weiteren Verunsi-
cherung der Steuerzahler und Berater bei und wird zu einer enormen Prozessflut füh-
ren.



Ein Missbrauch soll nach der Neufassung jetzt vorliegen, wenn der Steuerzahler eine
ungewöhnliche Gestaltung gewählt hat, für die er - der Steuerzahler - keine beachtli-
chen außersteuerlichen Gründe nachweisen kann.



Offen ist, was unter „ungewöhnlich“ zu verstehen ist. Ungewöhnlich für die Finanzbeam-
ten dürfte sein, wenn Steuern gespart werden. Für den Steuerzahler dürfte es sich hin-
gegen eher um eine gewöhnliche Gestaltung handeln, da Steuern sparen grundsätzlich
legal und legitim ist. Ungewöhnlich soll eine Gestaltung sein, die nicht der Gestaltung
entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum
Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Die unbestimmten
Rechtsbegriffe „Wille des Gesetzgebers“ und „Verkehrsanschauung“ werden in der Pra-
xis zu massiven Problemen führen. Zahlreiche zusätzliche Rechtsstreitigkeiten sind
vorprogrammiert. Sicherheit kann der Steuerzahler nur über eine verbindliche Auskunft
erhalten, für die er dann allerdings bezahlen muss.



(Seite 1 von 2)




Damit wird, entgegen der bisherigen Rechtslage, die Beweislast umgekehrt. Dem Steu-
erzahler werden zusätzliche Darlegungs- und Beweislastpflichten auferlegt. Die geplan-
te Neuregelung ist ein weiterer Beweis für die zunehmende Gängelung der Steuerzah-
ler durch den Fiskus. Erlaubt ist nicht mehr, was das Gesetz zulässt, sondern was der
Fiskus als Wille des Gesetzgebers interpretiert.



Die jetzige Missbrauchsregelung wurde durch Rechtsprechung untermauert und be-
schränkt sich auf die Fälle des tatsächlichen Missbrauchs. Anscheinend genügt das
der Bundesregierung nicht. Würden die Pläne Wirklichkeit, droht den Steuerzahlern
weitere Rechtsunsicherheit und das deutsche Steuerrecht würde auf noch weniger
Akzeptanz stoßen. Steuersatzsenkungen, wie in der jüngsten Unternehmensteuerre-
form, reichen nicht aus, um Bürger und Unternehmen in Deutschland zu halten, be-
tonen die Verbände. Ein gesundes Steuerklima mit Rechtssicherheit und gleichmä-
ßiger Kräfteverteilung zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung gehört ebenso
dazu!





Kontakt:



Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Reiner Holznagel, Tel.: 030 / 25 93 96 0



Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Erich Nöll, Tel.: 030 / 30 10 86 10



Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Markus Deutsch, Tel.: 030 / 278 76 2



Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Uwe Rauhöft, Tel.: 030 / 4 01 29 25

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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16.08.2007, 07:52
Beitrag: #5
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,

tja, so ist dass, wenn man aus erster Hand fehlinformiert wird.

Die Damen und Herren im Bundesfinanzministerium, und an oberster Stelle Peer Steinbrück, scheinen hier völlig unterschiedlicher Auffassung zu sein. Dummerweise wurden entsprechende Informationen auch an die Presse lanciert, wohl aber nur auf inoffiziellem Weg. Und hier liegt meine Gegenprüfung.

Fakt ist, dass es von Seiten der Union einige Stimmen gibt, die den alten § 42 AO beibehalten wollen, weil sie keine Notwendigkeit einer Änderung sehen, sich also der 99%igen Meinung aller Berufs- und Wirtschaftsverbände anschließen.

Wortwörtlich (aber sinngemäß) wurde von Herrn Steinbrück auf einem Empfang gesagt: "Die Regelung des § 42 AO, wie sie im Jahressteuergesetz 2008 vorgesehen ist, ist rechtlich nicht notwendig und dient letztlich nicht der geplanten steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklung, die von der Regierung und insbesondere von seinem Ministerium bis zum Jahr 2012 vorgesehen ist. Die alte gesetzliche Regelung wird fortbestehen".

Und da mir eine Pressemitteilung einer ansonsten zuverlässigen Quelle, auf ganz offiziellem Informationsweg zugekommen ist, habe ich meinen Beitrag verfasst. Sonst hätte ich es gelassen.


Fakt ist also, dass der Entwurf zur Änderung des § 42 AO in leicht modifizierter Form verabschiedet wurde und dann wohl demnächst gelten dürfte.
Folge werden wohl erhebliche steuerrechtliche Streitigkeiten sein.


Man lernt halt nie aus. Für die Zukunft werde ich mit Informationen noch vorsichtiger sein.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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10.11.2007, 14:56
Beitrag: #6
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,

so ganz fehlinformiert war ich wohl doch nicht.

Die inoffizielle geänderte Norm des § 42 AO rückt nun doch von der Umkehr der Beweislast ab.
Der Begriff "ungewöhnliche Steuergestaltung" wird durch den rechtlich gesicherten Begriff der "unangemessenen Steuergestaltung" ersetzt. Die Beweispflicht der Unangemessenheit obliegt weiterhin der Finanzverwaltung.

Selbst wenn diese zu einer Unangemessenheit kommen sollte, so kann der Steuerpflichtige sein "Steuersparmodell" anerkannt bekommen, soweit er außersteuerliche Gründe für die Gestaltung vorlegen kann.

Trotzdem ist die nunmehr dritte Fassung des § 42 AO immer noch problembehaftet.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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10.11.2007, 18:32
Beitrag: #7
RE: Verschärfung § 42 AO
Ich hab zum neuen § 42 AO ne nette Darstellung gehört!

Dort bezieht man sich ja auf die "ungewöhnliche" rechtliche Gestaltung.

Und "ungewöhnlich" wird dann noch definiert mit: Gestaltung, die nicht der vom Gesetzgeber gewollten Gestaltung enspricht (sinngemäss).

Das hiesse ja:

Der kleine Steuerbürger muss davon ausgehen, dass sein Gesetzgeber ALLE möglichen Gestaltungen durchdenkt/durchrechnet bevor ein Gesetz/Paragraph so geschrieben wird, wie er ja nun geschrieben wird.
Wenn der Gesetzgeber also eine Gestaltung nicht ausschliesst, heisst das, dass er sie gewollt hat, und dass die damit NICHT ungewöhnlich im Sinne von § 42 AO ist.

-----------------
LG
Clematis
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10.11.2007, 19:16
Beitrag: #8
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,

zaunkönig meint, des es zum Geetzentwurf vom 8.8.2007, der noch die Grundlage der von mir dargelegten Pressemitteilung bildete, nunmehr eine neue Version gibt. Allerdings noch inoffiziel.

Was der zaunkönig alles für Verbindungen hatWinkWink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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10.11.2007, 19:46
Beitrag: #9
RE: Verschärfung § 42 AO
Na dann....

Und wer ist jetzt so lieb und stellt und die neue Version hier mal zur Lektüre und Diskussion ein?

Catja, die der Ansicht ist, dass Neugier eine Tugend ist. Wink

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Signatur? ... verliehen...
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10.11.2007, 21:24
Beitrag: #10
RE: Verschärfung § 42 AO
Zitat:Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei
einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung.

Das hab ich als aktuellste Form, aus der derzeitigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2008, Stand 4.9.07!

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LG
Clematis
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