Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
GmbH & Co.KG
27.05.2010, 09:02
Beitrag: #1
GmbH & Co.KG
Hallo,

ich habe schon jede Menge graue Haare bekommen und wenn ich nicht bald zu einer Lösung komme raufe ich die mir auch noch aus.

Ich habe eine GmbH & Co. KG an der die GmbH (ganz untypisch) mit 10% als Komplementärin am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Dann gibt es zwei Kommanditisten mit je 45%. Am Stammkapital der GmbH sind die beiden Kommanditisten mit je 50% beteiligt. Die KG selbst hat ein Grundstück und mietet darüber hinaus einen Lagerplatz vom Kommand. A. Nun will A alles unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen.

Problem: Bei der Bewertung der Kompl.-GmbH sind die Ertragsaussichten aus ihrer Beteiligung an der KG zu berücksichtigen. Es ist ja wohl nach wie vor so, dass die Zurechnung zum Sonder-BV der Zurechnung zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters vorgeht. D.h. das die GmbH-Anteile des A als Sonder-BV in der KG anzusehen sind. Um den Wert der GmbH-Anteile ermitteln zu können muss aber der Wert der der Beteiligung an der KG bekannt sein, der Wert der KG hängt aber (auch) vom Wert der GmbH-Anteile ab. Wo fange ich an mit der Bewertung, bei der GmbH oder der KG?

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.05.2010, 14:23
Beitrag: #2
RE: GmbH & Co.KG
Hallo,

der Denkfehler liegt darin, dass das Sonder-BV getrennt von der KG zu betrachten ist.

Du ermittelst als erstes den Wert der KG. Somit erhälst Du die die Vermögenswerte für jeden Beteiligten Gesellschafter (Gesamthandvermögen), also auch für die GmbH

Mit dem Vermögensanteil der GmbH lässt sich nun auch der Wert der GmbH und somit die Gesellschaftsanteile der beteiligten Gesellschafter ermitteln.

Jetzt hast Du sowohl die Anteile an der KG (reine Mitunternehmeranteile) als auch an der GmbH (Sonder-BV) ermittelt und hast einen Übertragungswert.


Und ich wäre dankbar, wenn noch jemand meine Auffassung teilen würde, denn ich bin definitiv zu lange aus dem Steuerjob raus um das jetzt hundertprozentig sicher zu vertreten. (Schäm)

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.05.2010, 12:28
Beitrag: #3
RE: GmbH & Co.KG
Hallo,

so ähnlich habe ich mir das auch vorgestellt. Ich wollte mit der KG anfangen dabei aber das SBV nur mit dem gemieteten Grundstück berücksichtigen, die GmbH-Anteile also ersteinmal raus lassen. Ich denke dass ich das so machen muss, da ich ja einen Anteil für die GmbH am BV der KG brauche.

Dann ermittle ich nach dem Stuttgarter Verfahren den Wert der GmbH-Anteile um danach mit diesen Werten das BV der KG endgültig erneut zu berechnen.

Danke für den Brainstorm
LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.05.2010, 13:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2010 13:28 von Dragon.)
Beitrag: #4
RE: GmbH & Co.KG
tolledeu schrieb:Dann ermittle ich nach dem Stuttgarter Verfahren den Wert der GmbH-Anteile um danach mit diesen Werten das BV der KG endgültig erneut zu berechnen

Stuttgarter Verfahren gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr - wegen Änderung des ErStG und des BewG

Folgendes gab es in Haufe dazu
Zitat:1 Bewertung der GmbH & Co. KG (HaufeIndex: 2262330)
Die Bewertung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG erfolgt mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 109 Abs. 2, 11 Abs. 2 BewG). Hierfür kann - wenn keine vorrangig zu beachtenden zeitnahen Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb eines Jahrs vor dem Bewertungsstichtag vorliegen und branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren nicht ausgeschlossen sind[1] - das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) angewendet werden, das sich im Überblick wie folgt darstellt[2]:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (1. Schritt in obiger Abbildung) einer Personengesellschaft bleiben die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Vielmehr ist der gemeine Wert für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG)[3]. Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Das gilt unabhängig davon, wie der Wert des Gesamthandsvermögens ermittelt wird (marktübliches Verfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren oder Substanzwert). Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird. Wegen der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens erfolgt weder beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit Sonderbetriebsvermögen noch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ohne Sonderbetriebsvermögen eine Korrektur des Betriebsergebnisses um die mit diesem im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG bleibt hiervon unberührt[4]. Die Anteile an der Komplementär-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten, sofern sich die GmbH auf die Führung der Geschäfte der KG beschränkt[5] oder wenn der anderweitige Geschäftsbetrieb nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist[6].
Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH ist nach § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Hierfür kann wiederum das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 2 BewG). Es ist aber zu beachten, dass die Beteiligung der GmbH als Komplementärin an der KG nach § 200 Abs. 3 BewG gesondert neben dem Ertragswert mit einem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen ist. Im Gegenzug werden die Erträge aus der Beteiligung bei der Ermittlung des Ertragswerts abgezogen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f i. V. m. § 200 Abs. 3 BewG)[7]. Erzielt die Komplementär-GmbH lediglich Erträge aus ihrer Beteiligung an der KG und betreibt sie ansonsten keine Geschäfte im eigenen Namen, kann somit u. E. analog der bisherigen Handhabung der Verwaltung der gemeine Wert der Anteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten mit dem Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) festgestellt werden[8]. Eine eindeutige Äußerung der Verwaltung in den künftigen Erbschafsteuerrichtlinien wäre wünschenswert.

Die Abbildung funzt leider nicht.

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
31.05.2010, 09:50
Beitrag: #5
RE: GmbH & Co.KG
Dragon schrieb:Stuttgarter Verfahren gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr - wegen Änderung des ErStG und des BewG

Ja klar, der Name war noch so im Kopf. Man hat dem Kind nur einen anderen Namen gegeben, viel hat sich da nicht geändert.

Danke für den kleinen Aufsatz.

LG und schöne Woche

T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation