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VorSt-Abzug PersGes.
16.10.2009, 13:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2009 13:49 von Lemgun.)
Beitrag: #21
RE: VorSt-Abzug PersGes.
@Zaunkönig:
Zitat:Voraussetzung des § 15 ist auch erfüllt, da er in seiner Funktion als GF eine Leistung erhalten hat, für das Unternehmen.
Genau das wird jedoch vom BFH verneint. Leistungsempfänger ist er nur und nicht die GbR, weil er es nicht beweisen kann, dass die GbR Leistungsempfänger ist. Dass dieser Beweis erbracht sein soll, nur weil ein Zusatz der GbR im Fahrzeugbrief steht, ist mir genau so schleierhaft wie Dir.

Das mit der nachträglichen Miete war auch nicht wirklich ernst gemeint, dass Du es raten sollst. Mir sind allerdings Fälle bekannt, wo es so gemacht wurde. Der der Betriebsprüfung möchte ich nicht dabei sein. Nur ich kann verstehen, wenn Mandanten auf Grund solcher schwachsinnigen Urteile auf solche Ideen kommen (müssen).

@lieschenmueller: Nein, damit die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Pkw dokumentiert, sollte die Zulassung mit dem Zusatz der Firmenanschrift erfolgen.

@Taxman: Genau das ist doch das Problem, da weigern sich die Zulassungsstellen.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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16.10.2009, 14:29
Beitrag: #22
RE: VorSt-Abzug PersGes.
ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass die Kanzlei, in der ich arbeite, letztens einen PKW auf die einzelnen Partner gemeinsam angemeldet haben.

muss ich mal nachfragen, wie die das problem gelöst haben.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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16.10.2009, 17:20
Beitrag: #23
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

wenn ich den neuen EU-Brief (aber auch den alten Brief) richtig in Erinnerung habe, kommt da nur ein Eintrag rein.

Und überhaupt, wie regelt sich das dann bei der A & B & C & D &......GbR. Es sind ja nicht immer nur zwei Leute. (Drucken die bei der Zulassungsstelle auch Bücher?).


Natürlich hätte der BFH sehen können, ob der Gesellschafter in seiner Funktion als Privatmann oder in seiner Funktion als Unternehmer der GbR handelt.
Wenn es für den Vorsteuerabzug erforderlich ist, dass die Gesellschaft in der Rechnung benannt wird, in der Folge durch klare Handlung das Kfz dem Gesamthandsvermögen zugeordnet wird, wieso dann nicht auch die umsatzsteuerliche Schlußfolgerung für den Vorsteuerabzug?
Zumal ja Abschnitt 202 Abs. V + VII UStR der Verwaltung selbst eine Tür offen lässt.

Und sind wir doch mal ehrlich. Wo bitte steht im Gesetz ein entsprechender Passus? Ist doch alles nur Richtlinie. Und selbst die Entscheidung des BFH ist eine reine Entscheidung des strittigen Sachverhalts.

Da werde ich ertragsteuerlich nach § 15 als Mitunternehmer behandelt und dann spricht mir die USt den Unternehmer ab?
Sorry, dafür habe ich kein Verständnis mehr. Aber insbesondere das deutsche Steuerrecht ist ohnehin schon lange nicht mehr verständlich und verliert langsam aber sicher auch jegliche Sinnlogik.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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16.10.2009, 19:27
Beitrag: #24
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

das wird immer witziger, je mehr man dazu liest.

Liegt eine Rechnung auf den vollständigen Namen der Gesellschaft, unter Nennung aller Gesellschafter (Firmenname) vor, dann wird der Vorsteuerabzug zugelassen, wenn im Kfz-Brief die Anschrift der Firma aufgenommen wird.

Wie das allerdings funktionieren soll, wenn die Zulassungsstelle in Bayern ist und der Firmensitz in Hamburg (oder sogar ausländischer Wohnsitz und Firmensitz in Deutschland), darüber schweigt sich alles aus.


Der Oberwitz ist jedoch, dass die GbR als Vorgründungsgesellschaft diese Anforderungen nicht erfüllen muss, soweit das Kfz später dem Gesellschaftsvermögen dient.


Sollte man diesen Thread nicht langsam in die Rubrik "Lustiges aus dem Steuerrecht" verschieben?

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