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AdV
01.07.2009, 11:12
Beitrag: #1
AdV
Hallo,

ein Mandant ist an einer Hausgemeinschaft beteiligt.
Er hat nun einen Einkommensteuerbescheid für 2007 bekommen, in dem ihm aus der Hausgemeinschaft ein Überschuss von T¤ 25 hinzugerechnet wird.

Für die Hausgemeinschaft wurde bisher für 2007 keine Steuererklärung abgegeben - warum? keine Ahnung, ist nicht meine Arbeit.
Die Steuererklärung 2007 wurde lt. Auskunft des Stb. nicht angemahnt - das FA hat gleich geschätzt, woraufhin erst auffiel, dass die Erklärung noch nicht erstellt war.

Mein Mandant soll nun auf diese geschätzten T¤ 25 über T¤ 8 Steuern bezahlen - die er gar nicht hat.

Antrag auf AdV bei seinem FA wurde abgelehnt, da Feststellungsbescheid des Grundstücks-FA bindend. Bitte, noch 3 Wochen zu warten, da Steuererklärung in Arbeit, wurde ebenfalls abgelehnt. Steuern sind fällig und es wird, wenn sie nicht bezahlt werden, vollstreckt, weil Grundstücks-FA keine AdV gewährt, da Steuererklärung noch nicht vorliegt.

Klar dauert das mit dem Vollstrecken - bis dahin ist längst veranlagt, ich suche aber nach einer Möglichkeit, das FA für 1 Woche (dann ist die Erklärung beim Grundstücks-FA eingegangen) zum Ruhighalten zu veranlassen.

Was tun? Hat jemand eine zündende Idee?

tosch
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01.07.2009, 11:27
Beitrag: #2
RE: AdV
tosch schrieb:Was tun? Hat jemand eine zündende Idee?
Wenn Sie irgendwas in der Hand haben, aus dem sich der ungefähre zutreffende Ergebnisanteil ergibt, sollte eine Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bis zur Änderung möglich sein. Ab Eingang der Erkälrung beim Feststellungs-FA sollte auch ein Antrag auf AdV des Grundlagenbescheides funktionieren.

(Lohnt sich wohl nicht, aber man könnte prüfen, ob der Grundlagenbescheid überhaupt wirksam gegenüber Ihrem Mandanten bekanntgegeben wurde, wenn der an irgendwen mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten gegangen ist. Manchmal werden da bestehende Empfangsvollmachten nicht richtig beachtet).
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01.07.2009, 12:42
Beitrag: #3
RE: AdV
Hallo,

@meyer
Das kann nur funktionieren, wenn das FA abweichend eines benannten Beauftragten zugesandt hat.
Vermutlich dürfte hier aber gar kein Beauftragter / rechtlicher Vertreter benannt worden sein, weshalb die Finanzverwaltung sich einen der Beteiligten aussuchen kann.

Kann nach meiner Meinung auch nicht der richtige Lösungsansatz sein. Da hätte es mehr Aussicht auf Erfolg dem FA, welches den Grundlagenbescheid erlassen hat, zu erklären, dass es an einer Bekanntgabe mangelt (denke ist klar was ich meine!!).


@tosch

1. Gegen die Ablehnung der AdV klagen und Rechtschutz beantragen. Muss die Klage im Zweifel zurückgezogen werden. Unschön, aber kostengünstig. Nachteil: Man versaut es sich vollends mit der Finanzverwaltung.

2. Erklärungsabgabe beschleunigen. Anlage GSE für ESt-Zwecke herausgeben lassen und auf die erfolgte Abgabe der Steuererklärungen verweisen. Teil-AdV Antrag neu stellen, wobei hier lediglich der strittige Teil ausgesetzt werden soll. Dem steht in aller Regel nichts entgegen.

3. Alternativ einen Stundungsantrag über den Anteil der Einkommensteuer stellen, der durch die Mitunternehmerschaft begründet ist.


Und dann gehen mir die Ideen auch aus, außer zu versuchen sich mit der Vollstreckungsstelle zu verständigen, was, nach meiner Erfahrung, in aller Regel leicht möglich ist.



4. Für die Hardcore-Fans
Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Mit Eingang des Antrags beseht vorläufiger Rechtsschutz. Da kann dann auch ein Vollstreckungsbeamter nichts machen.

Ist aber ein gewagtes und gefährliches Spiel.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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01.07.2009, 12:55
Beitrag: #4
RE: AdV
Man kann ja alles machen, aber dann doch bitte beim richtigen FA.

Das ESt-FA hat damit null was zu tun.

Möglichkeit:
Erneuter Antrag auf AdV beim Feststellungsfinanzamt. Bitte garniert mit irgendwelchen Belegen oder weiss der Geier was, woraus sich ergibt, dass die Einkünfte zu hoch sind. Dazu ein Hinweis, dass die ESt-FA über den Adv-Antrag informiert werden sollen und zur Sicherheit eine Ablichtung des Antrages an das ESt-Amt schicken.

Vollstreckt werden darf nicht, solange über einen zulässigen Antrag auf AdV noch nicht entschieden wurde (steht im AEAO zu § 361 AO, eventuell das EST-Amt auch darauf aufmerksam machen). Ergebnis: etwas Zeit gewonnen!
Sollte die Ablehnung der AdV vom Feststellungsfinanzamt zu schnell kommen, bitte auch dagegen Einspruch einlegen und wenn möglich noch irgendwas nettes dazu schreiben. Ergebnis: Noch mehr Zeit gewonnen.

Mehr Möglichkeiten sehe ich nicht. Den Gang vors FG mit einem § 69 Antrag hinsichtlich des Feststellungsbescheides kostet nur Geld. Besser wäre ein zweiter Antrag s.o.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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01.07.2009, 13:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.07.2009 13:43 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: AdV
Kiharu schrieb:Man kann ja alles machen, aber dann doch bitte beim richtigen FA.
Das ESt-FA hat damit null was zu tun..
Mit der AdV nicht, mit der Vollstreckung aber schon. Daher mein Hinweis auf Aussetzung der Vollstreckung, nicht der Vollziehung.

Kann das FA anhand geeigneter Unterlagen überzeugt werden, dass die offene Forderung in Kürze entfallen wird, sehe ich darin den unkompliziertesten weg.

Bei dem Hinweis auf Prüfung der wirksamen Bekanntgabe ging es eher um Formalia, um möglicherweise Chancen auf Erlass von Säumniszuschlägen oder so zu haben.

Ohne wirksame Bekanntgabe des Grundlagenbescheides nämlich auch keine Bindungswirkung für den Folgebescheid. Der Ansatz dort wäre dann nur ein vorläufiger Schätzwert.

Ich komme drauf, weil ich einen ähnlichen Fall neulich hatte, allerdings ging es dabei darum, an eine bestandskräftig gewordene Schätzung nochmal ranzukommen.

Hat funktioniert, da das FA die letzte erteilte Empfangsvollmacht, die auch nicht widerrufen worden war nicht beachtet hatte. Kleiner Tipp: Bei Feststellungserklärungen gilt auch die Benennung in der letzten Erklärung bis auf Widerruf fort, anders als bei anderen Steuererklärungen, die sich jeweils nur auf die konkrete Erklärung beziehen.

Da die Prüfung des Ganzen dauert, hilft das in Sachen Vollstreckung als schnelle Maßnahme nicht wirklich weiter.
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01.07.2009, 14:52
Beitrag: #6
RE: AdV
Meine Güte, kaum dreht man Euch kurz den Rücken zu, da rappelts es ja nur so.


Größere formelle Maßnahmen (FG) wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
Gut gefallen hat mir Zaunkönigs Vorschlag, Insolvenzantrag zu stellen Big Grin
der aber aufgrund des Immobilienvermögens hier nur schwer darstellbar wäre.
So wie es aussieht, bekomme ich eine Kopie der Feststellungserklärung noch diese Woche.
Sobald die da ist, werde ich Kiharu´s Tip aufnehmen und gegen die Ablehnung der AdV Einspruch einlegen. Das müsste die gewünschte Zeit verschaffen.

Vollstreckungsaufschub o.ä. brauchen wir nicht, es ging mir nur um ein paar wenige Tage Zeit - ohne einfach nur den Zahlungstermin überziehen zu müssen.

Danke für Eure Tips.

tosch
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