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Entnahmewert PKW nach Schwacke - Kiharu - 17.11.2008 17:42 Bei mir steht gerade jemand auf dem Schlauch. Bei Ermittlung des Entnahmewertes eines PKW ist da der Händler-Einkaufswert oder der Händler-Verkaufswert (nach Schwacke) maßgeblich? Ich tendiere ja zum Händlereinkaufswert. Gegenmeinungen? Zustimmungen? RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - Catja - 17.11.2008 17:54 Zustimmung. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Teilwert. Und den ermittle ich in der Praxis, - da ja gemeinhin doch kein gesamter Betrieb verkauft wird, mittels dessen, was mir ein Händler geben würde, wenn er mir meine Kiste abkaufen würde. Grüße, die Catja RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - showbee - 17.11.2008 18:05 Kiharu schrieb:Bei Ermittlung des Entnahmewertes eines PKW ist da der Händler-Einkaufswert oder der Händler-Verkaufswert (nach Schwacke) maßgeblich? Natürlich der EK-Wert des Händlers (netto). Im VK-Wert des Händlers ist ja schon eine Gewinnmarge für den Weiterabsatz enthalten. RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - Kiharu - 17.11.2008 18:14 Ich danke euch beiden. Ich nehme dann den Händlereinkaufspreis (natürlich netto). Vielen, vielen Dank für die schnelle Hilfe RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - maxell - 18.11.2008 12:54 Also gegen den trend hier meine ich: Händler - VK Denn DAS ist dann der am Markt erzielbare Wert... RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - Dragon - 18.11.2008 14:20 Bin nach meinen Vorschreiber auch mal so Mutig und behaupte auch, dass ein höherer Wert anzusetzen ist, da zumeist ein Verkauf in Eigenregie einen höheren Erlös bringt. So kam es schon vor , das BP´ler einen entsprechenden Aufschlag vorgenommen haben. RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - frankts - 18.11.2008 14:24 maxell schrieb:Also gegen den trend hier meine ich: Händler - VK Dem ist zuzustimmen - wenn ich das BFH Urteil vom 17.06.2005 - VI R 84/04 (veröffentlicht am 17.08.2005) richtig interpretiere. frankts RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - Catja - 18.11.2008 15:52 Hier mal der Leitsatz der BFH in seinem o.g. Urteil schrieb:Gebrauchtwagen, Schätzung des üblichen Preises anhand Marktübersichten: 1. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. - 2. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. - Urt.; BFH 17.6.2005, VI R 84/04; SIS 05 36 36 Hmmm. Dann muss ich mich nochmal revidieren. Ich würde allerdings dann (wegen des letzten Satzes ium Leitsatz) zu einem Mittelwert tendieren wollen und die Differenz ggf. mit dem Betriebsprüfer diskutieren. Beste Grüße, die Catja RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - Kiharu - 18.11.2008 20:33 Nun ist das Kind in den Brunnen gefallen. Ich sollte den Wert zweier PKW im Auftrag der Heeresleitung bestimmen. Prüfer und Stpfl. lagen arg auseinander. Stpfl. hat Wertermittlung eines Händlers (Händlereinkaufspreis) nach DAT als Nachweis für die Richtigkeit erstellen lassen (nachträglich). Ich hab mir die Schwacke-Liste genommen und dort auch den Händlereinkaufspreis ermittelt. Meiner lag aber deutlich über den vom Händler nach DAT ermittelten Wert und unter dem vom Prüfer angesetzten Wert. Insofern hab ich zwar den falschen Wert genommen aber liege dennoch im Mittel. Beim nächsten mal bin ich schlauer. Aber die Wahrheit wird wie immer dazwischen liegen. Das sind doch die typischen Basar-Themen. RE: Entnahmewert PKW nach Schwacke - maxell - 19.11.2008 01:25 Danke für den Hinweis, frankts. Genau das hatt ich noch im Hinterkopf. |