![]() |
Kirchensteuer ab 2009 - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Sonstige Steuern (/forumdisplay.php?fid=23) +--- Thema: Kirchensteuer ab 2009 (/showthread.php?tid=85) |
Kirchensteuer ab 2009 - zaunkönig - 09.06.2007 13:14 Hallo, ja, ich weiß, ich rede über zum Teil ungelegte Eier und bin auch etwas früh dran mit der Thematik, aber ich sehe erheblichen Beratungsbedarf - und zwar frühzeitig. Zitat:VI. Die Neuregelung bei der Kirchensteuer Faktisch bedeutet dies einen Kirchensteuerabzug ab Kapitalerträge, auch außerhalb der eigentlichen Einkommensbesteuerung, ohne die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Diese doppelte Behandlung der Körperschaftsteuer halte ich verfassungsrechtlich für bedenklich. Ohnehin bedenklich ist diese zusätzliche Einnahmensicherung der Glaubensgemeinschaften durch die Hintertür. Die Banken werden also zukünftig noch weiter in die Besteuerungsfunktion des Staates mit eingebunden und verwalten nunmehr auch die Kirchensteuern soweit sie Kapitaleinkünfte betreffen. Der Dienstleistungsapparat der Banken dürfte damit noch teurer werden. Da ab 2009 nun auch die Dividendenbesteuerung zu den Kapitaleinkünften gehört, dass Halbeinkünfteverfahren wegfällt, werden auch die Kapitalgesellschaften in die Einbehaltungspflicht der Kirchensteuer mit einbezogen. Richtig problematisch wird es, wenn gemeinsames Vermögen von religionsverschiedenen Angehörigen verwaltet wird. In diesem Fall kommt es zur Zwangsveranlagung innerhalb der Einkommentsteuer. Mitnichten hat der Steuerpflichtige hier ein Wahlrecht. Es wird ihm durch die Hintertür faktisch entzogen, was bei Spitzenverdienern dazu führt, nicht die gemäßigte Abgeltungssteuer von 25% in Anspruch zu nehmen, sondern den tatsächlichen Steuersatz. Da im Ausland die Steuersätze immer noch günstiger sind als in Deutschland, stellt sich mir die Frage, wie die Bundesregierung auf diese Weise tatsächlich Kapital ins Land zurückholen will, geschweige denn hier zu halten. Noch bedenklicher wird es hinsichtlich der Kappung der Kirchensteuer. Für den Antrag auf Kappung der Kirchensteuer bedarf es der Einkommensteuerveranlagung. Allerdings erfolgt auf die Kapitalerträge auch nur eine anteilige, auf die Kapitalerträge bezogene Kirchenversteuerung ohne Sonderausgabenabzug. Im Rahmen der Gleichstellung zum Kirchensteuereinbehalt durch die Banken, welcher anonymisiert erfolgt, kann also diese Pauschale bei der Berechnung des Kappungsbetrages nicht angerechnet werden. Somit erfolgt also über den Kappungsbetrag hinaus in jedem Fall eine zusätzliche Kirchenbesteuerung für die Kapitalerträge. Wie würdet ihr denn hier beraten hinsichtlich: KiSt über Bank bzw. ESt-Erklärung? Trennung der Vermögen bei Religionsverschiedenheit? Verfassungsrechtlicher Bedenken der getrennten KiSt-Beurteilung? Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Umgehung Kappung? Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Zwangsveranlagung (Umgehung Wahlrecht Abgeltung/ESt-Veranlagung)? Vielleicht hat ja jemand schon darüber nachgedacht oder möchte darüber nachdenken. Ist doch ein schönes Thema gestalterische Steuerberatung zu diskutieren. |