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33 a und eigene Einkünfte - Druckversion

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33 a und eigene Einkünfte - tosch - 29.03.2021 15:38

Zusammen mit der Lebensgefährtin hat der vollzeitarbeitende Steuerpflichtige zwei Kinder (7 und 9 Jahre)
Die Lebensgefährtin ist selbständig, arbeitet wegen der Kinder nur Teilzeit und hat einen Gewinn von ca. € 7.000,00.
Gem. § 1615l BGB hat sie einen Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Dieser verlängert sich , "solange und soweit das der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".
Bisher hatte ich mit der Anerkennung der a.g. Belastungen kein Problem, ein vermutlich neuer Sachbearbeiter will diese nun wegen dem abgelaufenen 3-Jahres-Zeitraum nicht mehr berücksichtigen.
Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden, die EStR stellen darauf ab, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Und da bin ich wieder bei der Billigkeit. Und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Muss (in einem 1.200-Seelen-Dorf) nachgeweisen werden, dass Kinderbetreuung nicht organisiert werden kann? Wenn ja, wie?

Ist man bei dieser Konstellation tatsächlich raus aus der a.g. Belastung?


33 a und eigene Einkünfte - showbee - 29.03.2021 18:52

Ist geklärt, es muss konkret nachgewiesen werden, dass von der Mutter wegen der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BFH, Urteil vom 19. Mai 2004 – III R 30/02 –, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943


RE: 33 a und eigene Einkünfte - Opa - 30.03.2021 09:11

So kenne ich es auch. Da hilft es nur Argumente sammeln, Krankheit/Behinderung...


RE: 33 a und eigene Einkünfte - tosch - 04.05.2021 08:55

Mein Hinweis darauf, dass der zu berücksichtigende Höchstbetrag aus § 33a durch die eigenen Einkünfte nicht erreicht wird, hat gereicht. Das FA hat nun die verbleibende Differenz als a.g. Belastung berücksichtigt.
Warum auch immer. Smile