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Grunderwerbsteuer - Fristberechnung nach § 5 III - micha79 - 05.07.2019 17:50 A hat 2014 in GmbH & Co. KG Grundbesitz eingebracht; Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 GrEStG. Jetzt ist Formwechsel in GmbH gewünscht. Gefahr nach BFH DStR 2014, 141 bzgl. § 5 Abs. 3 bei heterogenem Formwechsel wurde erkannt. Frage ist die Fristberechnung. Kommentare machen hier viel Copy/Paste. Aber immerhin konnte ich folgendes finden: Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Grunderwerbsteuertatbestand, der freigestellt, die Grunderwerbsteuer auslösen würde. Da es sich bei der Einbringung in GmbH & Co. KG um einen Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 handelt, beginnt die Frist also mit Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts. Die Frist endet, wenn sich der Anteil am Gesamthandsvermögen "vermindert" - oder eben das "Gesamthandvermögen" zu existieren aufhört wie beim heterogenen Formwechsel. Für die Beendigung ist die tatsächliche Einschränkung maßgeblich - das bedeutet also die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister; schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht (Boruttau, § 5 Rn. 123 mwN). Ferner ist auch nach dem derzeitigen Stand des RefE hier nicht mit Problemen zu rechnen. Denn gemäß Art. 19 Nr. 10 RefE, dort § 23 Abs. 24 RefE, ist die neue Zehnjahresfrist nicht anzuwenden, wenn die Fünfjahresfrist zum 31.12.2019 abgelaufen ist. Ist das so richtig? Ergänzung: Wenn einmal ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt - dann wird doch die Steuer erhoben zum Steuersatz und mit der Bewertung, die in dem Zeitpunkt galt, als der Tatbestand nach § 1 I Nr. 1 verwirklicht wurde (§ 175 AO)? Danke für alle Antworten. Gruß Micha79 RE: Grunderwerbsteuer - Fristberechnung nach § 5 III - Kiharu - 07.07.2019 12:00 Sehe ich genauso wie du. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Grundsteuer_Grunderwerbsteuer/2018-11-12-Gleich-lautende-Erlasse-Anwendung-der-Par-5-und-6-GrEStG.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Dort Tz 7.3.2.2 und 9 |