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Steuererklärungspflicht - phönix - 25.06.2019 18:28 Alleinstehender Mandant übt sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter in einem Büro aus, die in Steuerklasse 1 abgerechnet wird. Daneben hat er einen 450 € Job, für den der Arbeitgeber ordnungsgemäß die pauschale Lohnsteuer abführt. Zusätzlich ist der Mandant ehrenamtlich im sozialen Bereich für einen Träger der Behinderten-Betreuung tätig und erhält monatlich 100 € als „Aufwandsersatz“. Für einen weiteren Träger der Behinderten-Betreuung will er zusätzlich tätig sein und weitere 100 € monatlich als Aufwendungsersatz erhalten. Aufwendungen entstehen ihm in beiden ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht als Kosten, sondern nur als Zeitverlust. Im Vertrag über die Tätigkeit wird jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Es erfolgt keine Lohnbesteuerung und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Damit würde er 2400 € jährlich erhalten, die nach meinem Verständnis durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei gestellt sind. Die Einkünfte wären wohl selbstständige Einkünfte, sie wären jedoch jedes Jahr gleich null. Frage: sind die jährlichen Einkünfte von „0“ jährlich zu erklären? Ich habe keine gesetzliche Regelung gefunden, die den Steuerpflichtigen von der Steuererklärungspflicht befreit. Oder habe ich hier bloß falsch gesucht? Steuererklärungspflicht - showbee - 27.06.2019 14:31 Nunja, dass dürfte keine Erklärungspflicht auslösen. In Betracht kommt ja wohl nur § 56 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStDV iVm § 46 Abs 2 Nr 1 EStG. Der verlangt „positive Einkünfte“ > 800 DM (ähh 410€). Damit sind steuerfreie Einkünfte gerade nicht erfasst (Blümich/Brandl, § 46 Rn 57; dto Schmidt/Kulosa Rn 10). RE: Steuererklärungspflicht - phönix - 27.06.2019 14:35 Danke! |