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Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - Druckversion

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Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - taxpert - 12.11.2018 10:29

Sachverhalt:
A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co KG (Immobilien) und Eigentümer des Einzelunternehmens "A" (Immobilien).

Ab dem Jahr 2006 bilanziert A die Immos des Einzelunternehmens im GHV der KG, für die Einzelfirma wird keine Erklärung mehr abgegeben. Im Rahmen der Bp wird der Einlagezeitpunkt problematisiert. Letztendlich wird der Argumentation des StB gefolgt. Wegen fehlenden Eigentumsübergangs werden die Immos als SoBV erfasst.

10 Jahre nach der Bp läuft jetzt das Klageverfahren! Hier will der StB von seiner damaligen Argumentation nichts mehr wissen; die Einlage soll nun im Jahr nach der Bp erfolgt sein.

M.E.n. "verschiebt" sich das eigentliche Problem (Teilwertaufholung) dann nur in die Einzelfirma. Es liegt dann eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, für die nach §174 Abs. 4 AO die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Kein Fall des §174 Abs.5 AO, da A nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, BFH vom 15.06.2004.

Es müsste dann also hier eine Erklärung für 2006 angefordert werden bzw. das Ergebnis der SoBil geschätzt werden.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler?

taxpert


Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - showbee - 12.11.2018 17:21

Ich hab den Fall noch nicht ganz verstanden:

- ursprünglich BV des EU
- dann Bilanzierung als GHV der KG ab 1.1.06
- nach BP (bspw 2006-2008) Einigung, dass nicht GHV, sondern SoBV bei KG ab 1.1.2006
- jetzt Klage 2006-2008 und Begründung, dass weitern BV im EU, weil Einlage GHV am 1.1.09

So in etwa zum Sachverhalt?

Worüber wird nun gestritten? Wer ist Kläger? Ist denn die erstmalige Zuordnung zum GHV bzw SoBV nicht ohnehin neutral nach § 6 Abs 5 Satz 1 oder 2?

Unterstellt, dass doch stille Reserven aufzudecken sind, dann gibt es die Frage, ob diese am 1.1.06 oder 1.1.09 geschehen ist. Dann dürfte es in der Tat ein klassischer Widerspruch sein, weil nur die Jahre unterschiedlich sind. Oder hat die KG aus dem GHV veräußert und deren Gewinn ist strittig?

VG
showbee


RE: Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - phönix - 13.11.2018 00:53

ich verstehe u.a. noch nicht das Problem der Teilwertaufholung. Wodurch soll diese zustande kommen?


RE: Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - taxpert - 13.11.2018 08:13

(12.11.2018 17:21)showbee schrieb:  So in etwa zum Sachverhalt?
In etwa! Aber gerne etwas mehr Input!

Da das Ganze eine "Geschichte" hat, muss ich etwas ausholen.

Vor-Bp 2000-2002, in 2017 vor FG zu unseren Gunsten entschieden. Feststellungen hier u.a.:
Auf Ebene der KG wurde AV zu UV umqualifiziert. Hierdurch jährlich etwa 50.000 € Zinsen im Sinne §4 Abs.4a EStG.
Auf Ebene des EU wurde die Teilwertabschreibung auf eine Ost-Immo im mittleren 6-stelligen Bereich anerkannt.

Jetzt anhängig das Jahr 2006 aus der Bp 2003-2006.

Ab dem Jahr 2006 wurden die Bilanzkonten des bisherigen EU in der GH-Bilanz der KG erfasst. Der Einlagezeitpunkt wurde von mir problematisiert, letztendlich jedoch der Argumentation des Stb gefolgt, dass die Erfassung der Mieten in der UStVA 2006 der KG den Einlagewillen nachweist. Im Rahmen der Klage will der StB an dieser Argumentation nicht festhalten, sondern den Einlagezeitpunkt in das Jahr 2007 schieben.

Die Einlage 2006 hatte m.E.n. zwei Hintergründe:

1. Eliminierung der Zinsen nach §4 Abs.4a EStG durch Einlage in 7-stelliger Höhe

2. Verlagerung der Veranlagung des teilwert-geminderten Grundstücks auf eine Veranlagungsstelle, die eben diese Teilwertminderung nicht sofort erkennt.

Im Rahmen der Bp 2003-2006 wurde nämlich festgestellt, dass das entsprechende Grundstück Anfang März 2007 für deutlich mehr als vollwertig veräußert wurde. Hierdurch ist natürlich die Wertaufholung zum 31.12.2006 vorprogrammiert, die nicht -wieder der bisher erklärte Veräußerungsgewinn- durch eine RL nach §6b EStG aufgefangen werden kann.

Geklagt hat die KG mit der Begründung das,

1. die Einlage erst 2007 zu berücksichtigen ist,

2. dass das Gutachten aus 2005 auf das Jahr 2001 weiterhin als Nachweis für den niedrigeren TW anzuerkennen ist.

M.E.n. über sieht der StB, dass das Ganze ziemlich nach hinten losgehen kann!

Hinsichtlich der Erfassung des bisherigen EU läge eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor (s.o.), so dass wir die Veranlagung des ehemaligen EU nachholen würden. Als Sahnehäubchen dürfte die KG aber zusätzlich noch die Zinsen nach §4 Abs.4a EStG versteuern.

taxpert


Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - showbee - 13.11.2018 10:43

Ich denke morgen mal drüber nach; heute leider keine Zeit.