Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Umsatzsteuer (/forumdisplay.php?fid=19) +--- Thema: Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland (/showthread.php?tid=3564) |
Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - al*pe - 19.07.2018 15:58 Hallo, vielleicht kann mir hier jemand wieder abschließend und eindeutig helfen. Folgender Sachverhalt: Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer (A) organisiert für einen ebenso in Deutschland ansässigen Unternehmer (B) eine Veranstaltung im EU-Ausland. A bucht hierfür u. a. Hotelzimmer, welcher er mit einem Aufschlag weiter berechnet. Hat A für diese Leistung B die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder gilt hier der Ort der Leistung, nämlich dann das EU-Ausland? Die Leistung wäre somit nicht steuerbar? Vielen, lieben Dank. Sofern weitere Infos benötigt werden, bitte fragen RE: Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - Jive - 21.07.2018 14:56 Oha .. das ist jetzt nicht so ganz einfach weil der Sachverhalt etwas dürftig ist :-) Du musst § 3a UStG durchprüfen. Grundsatz: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. also Grundsätzlich deutsche Steuer! Aber: § 3a abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG könnte bezüglich der weitervermietung einschlägig sein: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: 1.Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: a)sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art. Die Frage ist jetzt was genau macht dein Mandant. Eventuell hat dein mandant gar keine Vermietung verkauft, sondern eine ganz andere Einheitliche Leistung nämlich das Event "verkauft" (inklusive unterkunft) Dann befindest du dich evtl im § 3a Abs. 3 Nr. 3 UstG. oder hat dein Mandant die Unterkunft evtl sogar nur vermittelt ? RE: Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - al*pe - 24.07.2018 13:25 Hallo, zunächst vielen Dank für Deine Ausführungen. Der Mandant "kauft" bei einem Hotel im EU-Ausland ein Zimmerkontingent ein, welches er an den Kunden in Deutschland quasi weiter verkauft mit einem Aufschlag für seine Tätigkeit. Er erhält von dem Hotel eine Rechnung über die erbrachten Leistungen und berechnet diese an den Kunden in Deutschland mit Aufschlag weiter. D. h. das Hotel rechnet mit dem Mandanten ab. Im Zusammenhang hiermit ist es auch möglich, dass in einem Restaurant im EU-Ausland ein Abendessen für x Personen bestellt wird. Auch hier ist der Mandant Rechnungsempfänger und stellt dies dem Kunden in Deutschland weiter in Rechnung, auch hier mit einem gewissen Aufschlag. Hoffe, hier für weitere Infos zur abschließenden Klärung beigetragen zu haben. RE: Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - Jive - 29.07.2018 13:50 hmm .. ausm bauch raus würde ich dann sagen, dass dein mandant sich nunmehr in Frankreich registrieren darf, weil er französische Steuer auf die Rechnung Schreiben muss und diese natürlich auch in frankreich anmelden und abführen muss .... Damit kann aus der Rechnung des Hotelbesitzers an deinen Mandanten auch kein 13b fall werden und Deinem Mandanten steht aus der Rechnung de sHotelbetreibers lediglich der vorsteuerab zu in frankreich zu wofür er sich ebenfalls da registrieren muss. 3a.3 abs. 9 Ust Ae hilft etwas weiter. wenn du den Umsatz lediglich vermittelt hättest: 9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch: 1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte; zu den sonstigen Leistungen, die dabei ausgeführt werden, siehe Nummer9 sowie Absatz10 Nummer7; 2. die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Ei nrichtungen; Wenn du aber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weitervermietest ist der Ort eben in Frankreich und damit kein 13b mehr an dich und registrierungspflicht in F wenn ich nicht vollkommen aufm schlauch stehe RE: Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland - al*pe - 30.10.2018 10:40 Hallo, etwas verspätet, zunächst vielen Dank. Ich schaue mal und verfolge den Gedankengang. |