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§35a EStG "in einem Haushalt" - Druckversion

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§35a EStG "in einem Haushalt" - taxpert - 28.06.2017 19:30

Nach Rz. 19 des BMF sind nur Handwerkerleistungen in einem Haushalt begünstigt. Heute hat mich mein Malermeister wegen seiner Rechnung an mich angesprochen, wie er es denn eigentlich richtig ausweisen muss!

Er streicht u.a. bei mir im Haus die Türen. Dabei werden die Zargen logischerweise direkt bei mir gestrichen, die Türen nimmt er aber mit und lackiert sie in der Kabine im Betrieb.

Früher hattet das als Qualitätsmerkmal Inder Rechnung auch ausgewiesen, bis ein Kunde deshalb den 35a nicht bekommen hat! Seitdem schreibt er es einfach nicht mehr in die Rechnung rein.

Da er weiß, wo ich arbeite (er war mal mein Kunde!), hat er mich gefragt, was eigentlich richtig sei!

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das eigentlich keine Rolle spielen sollte, bin mir aber nicht so sicher! Hat von euch einer die "richtige " Lösung für mich?

taxpert, der übermorgen nach Kreta fliegt!!


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - showbee - 28.06.2017 20:04

Leitsatz:

Das in § 35 a Abs. 2 EStG 2007 (jetzt § 35a Abs. 4 EStG) für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen enthaltene Tatbestandsmerkmal "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht" ist für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde.

FG München, Urteil vom 24.10.2011 – 7 K 2544/09, DStRE 2012, 1118, rkr.


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - Eisvogel - 28.06.2017 20:51

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.07.2016 - 1 K 1252/16 zum Beziehen von Polstermöbeln und Vergleich zur Anerkennung der Herstellung einer Haustür nebst Einbau durch FG München v. 23.02.2015 - 7 K 1242/13:
"besteht der wesentliche Unterschied zum Streitfall darin, dass beim Austausch einer Haustür zumindest die Montage dieser im Haushalt erfolgt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Nach Ansicht des erkennenden Senats reicht aber das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker zur Wohnung der Kläger hierfür nicht aus. "


§35a EStG "in einem Haushalt" - showbee - 29.06.2017 07:43

Haha. Also ist man mit Aufteilung auf der sicheren Seite.


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - Eisvogel - 29.06.2017 07:59

(29.06.2017 07:43)showbee schrieb:  Haha. Also ist man mit Aufteilung auf der sicheren Seite.
nein, ich verstehe die Urteile so, dass wenn sowohl Arbeiten im Haushalt als auch in der Werkstatt ausgeführt werden, die gesamte Leistung abziehbar ist.
Nur das Abholen und Wiederaufstellen der Möbel reicht nicht.


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - Kiharu - 29.06.2017 08:43

(29.06.2017 07:59)Eisvogel schrieb:  
(29.06.2017 07:43)showbee schrieb:  Haha. Also ist man mit Aufteilung auf der sicheren Seite.
nein, ich verstehe die Urteile so, dass wenn sowohl Arbeiten im Haushalt als auch in der Werkstatt ausgeführt werden, die gesamte Leistung abziehbar ist.
Nur das Abholen und Wiederaufstellen der Möbel reicht nicht.


Jein! Hab gerade ein FG Verfahren durch, in dem es um die Maßanfertigung von Gardinen ging. Raumausstatter war vor Ort und hat alles ausgemessen. Gardinen wurden dann direkt beim Raumausstatter gefertigt und anschließend beim Stpfl in der Wohnung aufgehangen.

Also auch hier Arbeiten, die sowohl im Haus als auch auswärts ausgeführt wurden.

Das Gericht hat aber gesagt, dass der Nählohn nicht unter § 35a fällt, das Ausmessen und Aufhängen jedoch schon. Revisionszulassung wurde zwar im Hinblick auf das Urteil FG München v. 23.02.2015 - 7 K 1242/13 beantragt, jedoch nicht zugelassen.

Also hier eine Stimmer für eine Aufteilung.


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - Opa - 29.06.2017 08:45

Sehe ich auch so (wie Eisvogel) und wurde bisher Im Einspruchsverfahren immer so akzeptiert.
- Schrank abbauen, in der Werkstatt sanieren und dann wieder vor Ort aufstellen.
- Zaun/Tor in der Werkstatt vormontieren, zusägen usw. und dann vor Ort aufstellen.
- ...


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - al*pe - 29.06.2017 08:57

In diesem Zusammenhang hatte der BFH hat ein zu enges Verständnis/eine zu enge Auslegung kritisiert, weil auch Leistungen zu begünstigen sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden).
Insofern auch die ergänzende Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers.
"Der BFH bemerkt noch, auch der Normzweck - die Bekämpfung der Schwarzarbeit - spreche für die nicht zu enge Gesetzesauslegung, da andernfalls der private Haushalt und Handwerker vereinbaren könnten, dass nur die Tätigkeiten im Haushalt korrekt abgerechnet und die Werkstatt-Tätigkeiten "schwarz" bezahlt werden."

Insofern wäre bei dem Beispiel mit der Türrenovierung eine vollumfängliche Berücksichtigung der Lohnkosten gegeben während das bei den Polstermöbeln nicht der Fall ist. Der Transport der Möbel stellt nur eine Nebenleistung dar, Hauptleistung außerhalb des Haushaltes.

BFH - Urteil vom 20.3.2014 - VI R 55/12


RE: §35a EStG "in einem Haushalt" - taxpert - 17.07.2017 15:55

Euch allen vielen Dank für die Antworten! Komme erst jetzt dazu mich zu bedanken!

Grundsätzlich praktisch alles rechtlich nachvollziehbar, aber -wie auch @al*pe bereits angemerkt hat- recht kleinkrämerisch!

Muss mein Gartenbauer jetzt auch seine Rechnung hinsichtlich §35a EStG ändern? Eine der Granitbohlen hat er nicht vor Ort schneiden können, sondern musste hierfür zu einem Steinmetz! Insoweit also nicht "im Haushalt"! Müsste dann ja eigentlich rausgerechnet werden, oder? (Bitte keine ernst gemeinten Antworten hierauf!)Tongue

taxpert


§35a EStG "in einem Haushalt" - showbee - 17.07.2017 22:04

Ernst gemeinte Antwort: Müsste er rausrechnen!

;-)