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Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO - Druckversion

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Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO - Dragon - 02.01.2017 12:45

Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich bräuchte nur eine kurze Bestätigung meines Bauchgefühles.

Wir haben Bescheide erhalten, wonach diese für endgültig erklärt wurden. Text lautet:

"Der Bescheid vom xx.xx.xxxx wird, soweit er bisher vorläufig war, nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO. für endgültig erklärt."

Unter den Erläuterungen steht nunmehr, das der Bescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO endgültig hinsichtlich - der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG) - ist.

Der Ursprungbescheid war aber auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig. Dieser Punkt wird aber nicht mehr explizit in den Erläuterungen genannt.

Gemäß meines Bauchgefühles und der Interpretation des Kommentars von Koenig/Cöster AO § 165 Rn. 44-53 hier nunmehr Rn 50 ist der Bescheid damit endgültig.

[...]§ 165 II 2 HS 1 normiert die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der FB, die sich nach der Beseitigung der Ungewissheit ergeben können. Danach ist die vorläufige StFestsetzung, soweit erforderlich, entweder aufzuheben oder zu ändern. Ein Änderungsbescheid nach § 165 II 2 HS 1 ergeht hinsichtlich der Punkte, auf die sich die Vorläufigkeit im Ursprungsbescheid bezog, endgültig, sofern die Vorläufigkeit nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird. Zu den Saldierungsmöglichkeiten nach § 177 s. Rz. 46; § 176 begrenzt, wie auch bei Änderungen vorläufiger Bescheide nach Abs. 1 S. 1, die Änderungskompetenz der FB. Erweist sich die vorläufige StFestsetzung dagegen als zutreffend, ist sie für endgültig zu erklären, sofern die Endgültigkeitserklärung nicht ausnahmsweise nach Abs. 2 S. 3 entbehrlich ist. Die Entscheidung der FB nach Abs. 1 S. 2 HS 1 ist in jedem Fall ein StBescheid iSd. § 155 I (HHSp § 165 Rz. 39). Allein aufgrund einer Ap. (§§ 193 ff.) ist die vorläufige StFestsetzung, im Gegensatz zu einer StFestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 (s. § 164 II 3), nicht zwingend für endgültig zu erklären; vielmehr kann die FB die Vorläufigkeit auch nach einer Ap. aufrechterhalten, wenn die Ungewissheit fortbesteht. Zur Änderung einer vorläufigen StFestsetzung nach einer anderen Änderungsvorschrift als § 165 II s. Rz. 48. Eine ausgesetzte StFestsetzung ist gem. § 165 II 2 HS 2 nach Beseitigung der Ungewissheit nachzuholen.[...]

Für mein Bauchgefühl spricht auch, dass in einigen weiteren Bescheiden für andere VZ´s in den Erläuterungen nichts vermerkt ist.

Täuscht mich mein Bauchgefühl?

Vielen lieben Dank schon mal vorab für Eure Mühen.


RE: Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO - taxpert - 03.01.2017 10:56

Vom Bauchgefühl hätte ich Dir Recht gegeben! Habe dann aber nochmal nachgelesen!

AEAO zu §165, Hier: Nr.7

Erstes Argument:
Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird.

Die Krux ist hier das "oder", denn offenbarwurde ja die Endgültigkeit explizit auf einen einzelnen Sachverhalt beschränkt!

Zweites Argument:
Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (BFH-Urteil vom 9.9.1988, III R 191/84, BStBl 1989 II S. 9). Enthält aber der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, wird durch diesen der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (BFH-Urteil vom 19.10.1999, IX R 23/98, BStBl 2000 II S. 282). Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk ersetzt wird (BFH-Urteil vom 14.7.2015, VIII R 21/13).

Da Du wohl kaum einen reinen Endgültigkeitsbescheid wegen den Kinderbetreuungskosten erhalten haben wirst, stellt sich die Frage, ob der Bescheid "nur" nach §165 Abs.1 Satz 2 AO oder auch nach §165 Abs.1 Satz 1 AO vorläufig ist!

taxpert


RE: Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO - Dragon - 03.01.2017 14:36

Danke - wieder Mal alles "tricky".

Die Bescheide enthielten alle einen Vorl.-vermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Einige enthielten auch einen Vermerk nach Satz 2 (hier Kinderbetreuungskosten).Sad


Insoweit die Vorläufigkeiten für die Bescheide aufgehoben wurden, wo nur der Satz 1 wegen Gewinnerzielungsabsicht geschlüsselt wurde, ist meines Erachtens nach diese Vorläufigkeit nunmehr entfallen. Damit geht das Finanzamt in meinen Augen insgesamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus und die älteren Bescheide (die mit den Kinderbetreuungskosten) müssten auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht "erledigt" sein, da meiner Meinung nach nur insgesamt über die Gewinnerzielungsabsicht entschieden werden kann.

Oder irre ich hier?