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Werkstattwagen - Effenhausen - 15.12.2015 20:47

Hallo,

Folgender Sachverhalt:
Mandant (alleinstehend), Maschinenhändler, besitzt einen Fiat Doblo mit LKW Zulassung. Privat fährt er ein Moped. In einem Jahr ein 250er Motorrad im anderen Jahr eine 50er.

Es geht um die private Nutzung.
Der Werkstattwagen unterliegt ja keinem Anscheinsbeweis.

Die Frage ist nun wie das ist mit dem Moped.
Könnte das ein Problem darstellen, dass kein zweiter Pkw vorhanden ist?

Wie seht ihr das?


Werkstattwagen - showbee - 15.12.2015 21:12

Ich wüsste nicht, warum der Fiat nicht privat genutzt werden könnte. Ein klassischer Werkstattwagen sieht ganz anders aus.

Bsp Bild: [Bild: Fiat_Doblò_Cargo_Maxi_1.6_16V_Multijet_(...eldorf.jpg]


RE: Werkstattwagen - Effenhausen - 15.12.2015 21:42

Bei einem Pkw mit Lkw-Zulassung ohne zweite Sitzreihe hatte ich bisher noch nie Probleme in der BP. Wurde bisher immer als Werkstattwagen angesehen. Hier in diesem Falle ist sogar die Ladefläche ölig, da oft Altteile transportiert werden.

In allen bisherige Fällen gab es aber einen zweiten Pkw als Privatwagen. In diesem Fall is es erstmalig ein Motorad/Moped.


RE: Werkstattwagen - showbee - 15.12.2015 21:46

Ich halte die Auffassung der FinVerw in diesem Punkt für falsch. Die FinVerw konzentriert sich auf die Frage, ob der Stpfl "Personen befördern" könnte. Tatsächlich geht es um die Eigennutzung des Kfz durch den Stpfl; hierzu muss er keine Personen befördern.


RE: Werkstattwagen - Effenhausen - 15.12.2015 21:48

FG Niedersachsen, Urteil v. 13.3.2013 - 4 K 302/11; rechtskräftig

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht daher nicht aus, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrach nicht geeignet ist. Dies ist bei sog. Werkstattwagen – wie im Streitfall bei dem Nissan Terrano – der Fall.

Ein solches Fahrzeug ist auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist.


RE: Werkstattwagen - showbee - 15.12.2015 21:53

Wie gesagt, ich halte diese Auffassung für falsch. Gerade diese "Pseudo-Transporter", die eigentlich verkappte SUV sind, sehe ich auch am Wochenende zu Hauf rumfahren. Sag mir nicht, dass man mit dem Ding (bspw. o.g. Nissan Terrano oder Fiat Doblo) nicht zum Supermarkt, zur Post oder ins Kino fahren kann.


RE: Werkstattwagen - Opa - 16.12.2015 10:15

Zitat:sehe ich auch am Wochenende zu Hauf rumfahren.
Es soll auch Leute geben, die am Wochenende arbeiten. Ich habe bspw. viele, die Bereitschaft haben (Gas, H2O, Sch...).

Zitat:dass man mit dem Ding (bspw. o.g. Nissan Terrano oder Fiat Doblo) nicht zum Supermarkt, zur Post oder ins Kino fahren kann.
Klar, kann ich auch mit nem Traktor, 30 Tonner o. Mähdrescher.

Tongue


RE: Werkstattwagen - showbee - 16.12.2015 10:56

Ich denke man muss hier differenzieren zwischen ArbN, bei denen mit dem ArbG eine Privatnutzung vereinbart wird und diese Vergütungsbestandteil ist. Hier dürften entsprechende Wägen eher nicht darunter fallen, denn der ArbN wird selten ein Interesse daran haben, mit dem Werkstattwagen am Wochenende rumzufahren. Aber bei einem Einzel- bzw. Mitunternehmer geht es um die Neutralisierung von Aufwendungen die als Betriebsausgaben erfasst wurden und faktisch über die Entnahme zurückgenommen werden sollen (deshalb auch Kostendeckelung). Und gerade im genannten Fall spricht doch die Lebenserfahrung dafür, dass der Unternehmer im Januar bei Schneeregen am Wochenende eher mit dem Fiat den Privateinkauf macht als mit einem Roller.


RE: Werkstattwagen - tosch - 16.12.2015 11:35

Ich seh das wie showbee: das Fahrzeug steht geschäftlich wie privat zur Verfügung.
Und vermutlich behauptet nioch nicht einmal der Betriebsinhaber, dass er seine privaten Besorgungen, Besuche ... ausschließlich mit dem Moped und einem Rucksack (passt da überhaupt ´ne Kiste Bier rein?) erledigt und den Fiat dafür NICHT nutzt.
Bei Vorhandensein von einem Zweit-PKW hätte ich da kein Problem, aber bei einem Moped ...


RE: Werkstattwagen - taxpert - 16.12.2015 11:46

Grundsätzlich KANN JEDES Fahrzeug, egal ob Pkw, "Werkstattwagen" oder auch Lkw (gelegentlich) privat genutzt werden! Oder geht irgendjemand davon aus, dass der Unternehmer einen Kastenwagen anmietet für den Transport der neuen Möbel wenn so etwas im Bestand vorhanden ist?

Der Knackpunkt wird für jeden Prüfer das fehlende private Fahrzeug sein!

taxpert