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eigenes EK v. unterst. Personen - Opa - 20.10.2015 10:57 Bisher konnte bei der Berechnung des eigenen EK der unterstützten Person v. BAL zumindest die KV/PV (zumindest nach dem Sächs. FG) abgezogen werden. Für den Abzug der RV und der ALV gab es anhängiger Verfahren (VI R 66/13 u. 45/13). Diese Verfahren sind jetzt entschieden - ein Abzug ausgeschlossen. Aber zusätzlich ist das Urteil des Sächs. FG aufgehoben worden, so daß jetzt auch die KV u. PV nicht mehr abgezogen werden kann. Jetzt gilt als eigenes EK der unterst. Person der volle BAL (abzgl. WK), obwohl das tatsächliche EK (Netto) viel geringer isr. grrrrrr.... eigenes EK v. unterst. Personen - showbee - 20.10.2015 14:20 Naja. Das Netto fließt zwar in Cash zu, aber dafür ist der ArbN auch versichert. Es fließt eben ein Teil des Bruttos direkt in eine Versicherung. RE: eigenes EK v. unterst. Personen - Opa - 20.10.2015 14:34 So argumentiert das Gericht, aber trotzdem ist es kein Geld um den Lebensunterhalt zu decken. Lohnersatzleistungen werden ja auch mit dem "Netto" berücksichtigt und nicht mit dem Bruttobetrag, ohne die Abgaben zur KV/PV, die auch (wie beim AN) einbehalten und abgeführt werden. |