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Rücknahme einer Stererklärung??? - Druckversion

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Rücknahme einer Stererklärung??? - taxpert - 29.09.2015 07:29

Ist heute der Tag der verfahrensrechtlichen Probleme???

Grade kommt einer meiner BNVler und sagt mir, dass ein StB im Rahmen einer BNV-Prüfung die Steuererklärungen (unterschrieben, abgegeben, veranlagt, Bescheid schon lange ergangen aber VdN) zurück nehmen möchte!!!???

Nur um das klar zu stellen: Er will nicht eine geänderte Erklärung abgeben, sondern die "alte" Erklärung zurücknehmen und KEINE neue Erklärung abgeben!

Hä???

taxpert


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - Meandor - 29.09.2015 08:52

Wenn keine Abgabepflicht besteht ist die Abgabe der Steuererklärung ja "nur" ein Antrag auf Veranlagung. Den Antrag kann man auch zurücknehmen, dafür muss die Festsetzung die auf Grund des Antrages ergangen ist aber noch änderbar sein.


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - taxpert - 29.09.2015 12:30

(29.09.2015 08:52)Meandor schrieb:  Wenn keine Abgabepflicht besteht ist die Abgabe der Steuererklärung ja "nur" ein Antrag auf Veranlagung. Den Antrag kann man auch zurücknehmen, dafür muss die Festsetzung die auf Grund des Antrages ergangen ist aber noch änderbar sein.
Es wäre schön, wenn es so einfach wäre!

Keine Antrags- sondern Pflichtveranlagung!

Vor BNV Verlust aus Gewerbe 10.000 Euro, nach BNV Gewinn aus Gewerbe 30.000 Euro!

taxpert


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - Meandor - 29.09.2015 12:39

Da die Erklärung offenbar unter VdN steht, kann der Steuerpflichtige nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die Aufhebung der Festsetzung beantragen, aber eine Rücknahme der Steuererklärung ist vom Gesetzgeber (meines Wissens) nirgendwo vorgesehen.

Und selbst wenn es ein Antrag auf Aufhebung der Festsetzung ist, hat das Finanzamt diesen Antrag zu prüfen, und sofern keine Gründe vorgebracht werden, die die Aufhebung rechtfertigen würden, bleibt die Festsetzung bestehen.

Warum will er eigentlich die Rücknahme der Erklärung? Die Feststellungen der BNV Prüfung sind doch da. Selbst wenn die Erklärung zurückgenommen werden könnte, dann würde man ihn erneut zur Abgabe auffordern und im Zweifel anhand der Prüfungsergebnisse schätzen. Versteh ich nicht...


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - taxpert - 29.09.2015 13:19

(29.09.2015 12:39)Meandor schrieb:  Versteh ich nicht...
Ich eben auch nicht!

taxpert


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - höfner501 - 29.09.2015 13:40

Verstehe ich auch nicht. Vor allem, was will er damit erreichen? Bei einer Pflichtveranlagung und "Rücknahme" der Erklärung hätte er sogar noch die Gefahr der Steuerhinterziehung, oder?


Rücknahme einer Stererklärung??? - showbee - 29.09.2015 17:27

Man kann Willenserklärungen ggf zurücknehmen; nicht jedoch Wissenserklärungen. Man müsste also prüfen, ob in der EStE irgendwelche Anträge enthalten waren und ob diese widerruflich sind. Das Wissen der FinBeh um steuerlich relevante Sachverhalte kann der Stpfl allerdings nicht "vernichten".


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - Meandor - 30.09.2015 07:40

Selbst eine Willenserklärung kann man nur zurücknehmen, bis sie dem Empfänger bekannt ist. Und die Steuererklärung ging ohne Widerruf ein. Daher nada...

Hmm, wenn ich den § 119 BGB lese, dann dämmert mir das was. Wenn er behauptet, dass er NIEEEE so eine falsche Steuererklärung abgeben wollte, da sie bei vernünftiger Würdigung falsch ist und ihm das erst jetzt bewusst wird, dann reicht es nach § 121 BGB für die Rücknahme wenn er die Rücknahme unverzüglich nach bekannt werden der Gründe erklärt. Fazit wäre dann, dass die man ihm aus der Steuererklärung keine Nachteile wie Steuerhinterziehung oder ähnliches andichten kann.

Ich geh da aber eher mit Showbee konform, denn die Steuererklärung ist, zumindest überwiegend, eine Wissenserklärung. Die kann man nicht zurücknehmen.


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - höfner501 - 30.09.2015 08:08

Möglicherweise habt ihr recht damit, dass er die Hinterziehung vermeiden will, wobei ja nicht jedes Mehrergebnis zugleich eine Hinterziehung ist...


RE: Rücknahme einer Stererklärung??? - showbee - 30.09.2015 09:51

Das wäre noch abenteuerlicher, denn die Tat ist vollendet, wenn die falsche Erklärung beim Amt ist. Eine "tätige Reue" kennt die AO nur iSd Selbstanzeige.

Vielleicht hat der Stpfl auch ein bilanzielles Problem (§ 4 Abs. 2 EStG) und er denkt, so könne er umfangreich anders bilanzieren?