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nachträgl. Zusammveranl. - Druckversion

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nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 08.07.2015 17:57

Heirat 30.12.2010
EM Rentner u. kleine Betriebsrente (LSt.-Karte), keine Erklärung
EF AN, Erklärung u. Bescheid in 2011

Seht Ihr noch eine Chance für die Zusammenveranlagung?
4 Jahre Antragsfrist sind abgelaufen. M. E. keine Pflichtveranl. n. § 56 1. b EStDV, da § 46 (2) 1.-7. nicht gegeben ist.
Oder?


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015 09:27

EF hat Arbeitslohn und Rente des EM ist über 410 EUR, das müsste doch eine Pflichtveranlagung sein?
M.E. müsste man da noch ran kommen


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015 10:50

Du wirfst zwei Dinge zusammen. Die Voraussetzungen, die du anführst, gelten für eine Person.
Wenn die Beiden zusammen nicht über die Einkunftsgrenze kommen, sieht es schlecht aus.


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015 14:42

(09.07.2015 10:50)Stadtkatze schrieb:  Du wirfst zwei Dinge zusammen. Die Voraussetzungen, die du anführst, gelten für eine Person.
Wenn die Beiden zusammen nicht über die Einkunftsgrenze kommen, sieht es schlecht aus.
verstehe ich ehrlich gesagt nicht


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015 14:49

Arbeitslohn + 410 € beziehen sich auf eine Person - nicht auf zwei


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 09.07.2015 15:30

So sehe ich das (leider) auch.

Zitat:Wenn die Beiden zusammen nicht über die Einkunftsgrenze kommen, sieht es schlecht aus.

EM: ca. 1.300,- Bruttorente --> ca. 8.600,- Stpfl.
EF: ca. 33.000,- BAL

Aber welche EK-Grenze?


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015 15:37

(09.07.2015 14:49)Stadtkatze schrieb:  Arbeitslohn + 410 € beziehen sich auf eine Person - nicht auf zwei
tut mir Leid, kapier ich immer noch nicht. Soll heißen, nur derjenige Ehegatte ist verpflichtet, der beide Tatbestände erfüllt?
Kann doch nicht sein. In Haufe zu § 46 EStG heißt es:
Es ist ohne Bedeutung, welches Verhältnis die Einkünfte (oder Leistungen) der Ehegatten der Art und dem Umfang nach zueinander haben, von welchem Ehegatten die Einkünfte erzielt werden oder wie hoch die einzelnen Einkünfte beider Ehegatten sind, solange zusammengerechnet die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen. Der Betrag von 410 EUR in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung, da es an einer Regelung fehlt, nach der dieser Betrag im Fall von zusammen veranlagten Ehegatten zu verdoppeln ist.

Außerdem ist ja durch die getrennte Veranlagung des einen Ehegatten der andere auch zur Abgabe verpflichtet gewesen, § 25 Abs.3 Satz 3 EStG 2010. Insofern dürfte doch keine Verjährung eingetreten sein. Und dann wäre doch die Frage, ob - wenn er im Rahmen dieser Verpflichtung - seine Erklärung abgibt, der andere der ZV zustimmen kann (nach früherer Rechtslage war es doch noch möglich)


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Jive - 09.07.2015 22:39

ih kapier es auch grad nicht ... warum soll denn § 56 Nr. 1 b) nicht einschlägig sein ??

die ehefrau stimm nachträglich der zusammenveranlagung zu . Arbeitslohn wurde bezogen, und sonstige einkünfte augenscheinlich doch so hoch, dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 in betracht kommt.

Damit Pflichtveranlagung nach 26 estg unter der steuernummer des EM. der Bescheid für die Ef ist aufzuheben.

Das wär zmindest meine Lösung .. aber ich lass mich gern eines besseren belehren :-)


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Petz - 10.07.2015 18:11

(08.07.2015 17:57)Opa schrieb:  Seht Ihr noch eine Chance für die Zusammenveranlagung?

Ja, dürfte kein Problem sein, einfach mal beantragen.

Denn anderenfalls könnte man dieses hier tun:
Steuererklärung für EM abgeben, auf Steuerbescheid warten, Einspruch einlegen und dann ZV beantragen.

Das kann man abkürzen, indem man gleich Aufhebung Steuerbescheid EF und ZV für beide beantragt.

Das haben wir sinngemäß bei Lebenspartnerschaften hundertfach gemacht als entschieden wurde, dass auch hier ZV möglich ist.


RE: nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 12.07.2015 09:31

Zitat:Steuererklärung für EM abgeben, auf Steuerbescheid warten
Das ist ja die Frage gewesen, denn die Antragsfrist ist ja eigentlich abgelaufen. Dann kommt eben kein Bescheid, sondern die Ablehnung der Bearbeitung.