Steuerberater
Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15)
+--- Thema: Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? (/showthread.php?tid=3203)



Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - meyer - 05.01.2015 13:51

Hallo,

folgender Fall:

Eltern leben getrennt, Kind lebt bei Mutter. Kind ist privat krankenversichert, Versicherungsnehmer und Zahler ist der Vater.

Der Ansatz der KV-Beiträge erfolgt zutreffend in den Steuererklärungen des Vaters (betrifft zwei Jahre, für eins ist der Bescheid da, für das zweite noch nicht).

Die getrennt lebende Ehefrau gibt jetzt die Steuererklärungen für die beiden Jahre ab. FA nimmt von sich aus die KV-Beiträge für das Kind hinzu, obwohl die in der Steuererklärung nicht aufgeführt waren.

Frage: Hat das FA eine Chance, den Abzug nachträglich bei der Ehefrau zu streichen, wenn es die (nur durchs Amt verursachte) Doppelberücksichtigung bemerkt? Ich sehe ad hoc keine.


Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - showbee - 05.01.2015 19:20

Warum soll der Ansatz beim Vater zutreffend sein? Die Übernahme der KV durch den Vater ist Teil des Barunterhalts, oder?


RE: Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - meyer - 05.01.2015 20:01

(05.01.2015 19:20)showbee schrieb:  Warum soll der Ansatz beim Vater zutreffend sein? Die Übernahme der KV durch den Vater ist Teil des Barunterhalts, oder?

Ich verstehe die Rückfrage nicht ganz?

Der Ansatz beim Vater ist schon deshalb zutreffend, weil der Versicherungsnehmer ist (wird dem Finanzamt übrigens auch übemittelt, kann ich in dem Fall nachvollziehen, da mir in dem Fall ein Abruf der VaSt-Daten möglich war). Außerdem hat er die Beiträge auch tatsächlich gezahlt. Das hat mit Unterhalt erst einmal nicht direkt etwas zu tun, auch wenn er auch aus unterhaltsrechtlichen Gründen zur Übernahme verpflichtet sein mag. Die Unterhaltspflicht ist nur von Bedeutung, wenn Versicherungsnehmer und Unterhaltsverpflichteter auseinanderfallen.

BMF-Schreiben vom 19.08.2013 aus Rz. 68:

"Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer - in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten - geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinder-freibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung)."

Nur noch mal zur Klarstellung: Es geht um die privaten KV-Beiträge für das Kind.


RE: Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - Lemgun - 05.01.2015 21:36

§ 174 Abs. 2 AO würde ich als erfüllt ansehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__174.html


Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - showbee - 05.01.2015 22:10

@Meyer: Gut, BMF gibt die Antwort. Für mich aber unsystematische Lösung. Dann sehe ich es wie Lemgun. Nichtverschulden des Stpfl ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.


RE: Doppelberücksichtigung KV für Kind korrigierbar? - meyer - 06.01.2015 14:12

(05.01.2015 22:10)showbee schrieb:  @Meyer: Gut, BMF gibt die Antwort. Für mich aber unsystematische Lösung. Dann sehe ich es wie Lemgun. Nichtverschulden des Stpfl ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

§ 174 Abs. 2 AO sehe ich mangels entsprechendem Antrag bzw. entsprechender Erklärung der Stpfl. nicht als erfüllt an.

§ 174 Abs. 2 S. 2 AO "Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist."

Ich verstehe aber immer noch nicht, wieso die Berücksichtigung beim Versicherungsnehmer, der ja der gegenüber der Versicherung Verpflichtete ist, unsystematisch sein soll. Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen war schon immer an die Versicherungsnehmereigenschaft, nicht an die versicherte Person geknüpft. Neu ist eher, dass die Abzugsmöglichkeit auch auf bestimmte Fälle ohne Versicherungsnehmereigenschaft erweitert wurde.