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� 8b (1) oder (2) KStG - PiranhaVS - 13.11.2007 17:04 Hallo, folgender Fall (die Werte sind sch�n gerundet und gegl�ttet): Die A Verwaltungs-GmbH h�lt Anteile an der Z Betriebs-GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 2.000.000,00 Euro. Die Z hat per 31.12.2006 ein steuerliches Einlagekonto von 5.000.000,00 Euro, eine Kapitalr�cklage von 5.000.000,00 Euro und ein aussch�ttbarere Gewinn von 0,00 Euro. In 2007 soll eine Einlagenr�ckgew�hr der Kapitalr�cklage in H�he von Euro 5.000.000,00 vorgenommen werden. Laut Verwendungsfiktion kommt diese aus dem (ausreichend vorhanden) steuerlichen Einlagekonto per 31.12.2006. Bei der A Verwaltungs-GmbH werden diese 5.000.000,00 Euro erstmal erfolgsneutral mit den Anschaffungskosten verrechnet. Der Rest betr�gt somit 3.000.000,00 Euro. Hier stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit nach � 8b (1) KStG oder 8b (2) KStG zum tragen kommt. Prinzipiell w�re es egal, aber es handelt sich um einbringungsgeborene Anteile nach � 8b (4) KStG. Somit schliessen diese einbringungsgeborenen Anteile die Anwendung der Steuerfreiheit nach �8b (2) aus. Bei einer Steuerfreiheit nach � 8b (1) g�be es kein Problem, da (4) (einbringungsgeborene Anteile) nicht auf die Steuerbefreiung nach �8b (1) angewendet wird. Somit ist die entscheidende Frage kommt � 8b (1) oder (2) zum tragen. Soweit so gut... Ich �berlege wegen der hohen Betr�ge eine verbindliche Auskunft einzuholen. Die Frage ist, wird sich das Finanzamt einfach auf das unten erw�hnte BMF-Schreiben vom 28.04.2003 berufen oder tats�chlich so wie unten aufgef�hrt eine �berpr�fung des Gesetzeswortlautes durchf�hren ?!?!? Jetzt meine Meinung, die sich aus verschienden Kommentaren zusammensetzt und in der Literatur als STRITTIG angesehen wird Entgegen BMF vom 28.04.2003, IV A 2 � S 2750a � 7/03 Randziffer 6 bin ich der Meinung, dass der Betrag der Einlagenr�ckgew�hr, der den Buchwert der Beteiligung �bersteigt nach � 8b (1) KStG i.V.m. � 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei und nicht nach � 8b (2) KStG steuerfrei ist. Der Wortlaut des � 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten. � 20 [Kapitalverm�gen] (1) Zu den Eink�nften aus Kapitalverm�gen geh�ren 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez�ge aus Aktien, Kuxen,[1] Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserl�s einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr�nkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bez�gen geh�ren auch verdeckte Gewinnaussch�ttungen. 3Die Bez�ge geh�ren nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Aussch�ttungen einer unbeschr�nkt steuerpflichtigen[2] K�rperschaft stammen, f�r die Betr�ge aus dem steuerlichen Einlagekonto[3] [Bis 31.12.2002: Eigenkapital] im Sinne des � 27 [4] des K�rperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten[5] [Bis 31.12.2002: gilt]. 4Als sonstige Bez�ge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bez�ge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a[6] [Ab 01.01.2009: Absatz 5] bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; [7]; Der Ausschluss der Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto aus den steuerpflichtigen Einnahmen nach � 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG macht nur dann Sinn, wenn diese �berhaupt zu den in � 20 (1) Nr. 1 EStG genannten Bez�gen geh�ren. Da � 8b (1) KStG auf Bez�ge im Sinne von � 20 (1) Nr. 1 EStG verweist, zu denen folglich auch die Einlagenr�ckzahlungen geh�ren, ist somit meiner Meinung nach � 8b (1) KStG anzuwenden. � 8b Beteiligung an anderen K�rperschaften und Personenvereinigungen[1] (1) 1Bez�ge im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens au�er Ansatz. 2Satz 1 gilt f�r sonstige Bez�ge im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des � 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden K�rperschaft nicht gemindert haben (� 8 Abs. 3 Satz 2). 3Sind die Bez�ge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage f�r die K�rperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens f�r diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnaussch�ttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erh�ht hat und � 32a des K�rperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. [2] 5Bez�ge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Ver�u�erung von Dividendenscheinen und sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenanspr�chen oder sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.[3] Mir geht es hier nicht um eine fachliche L�sung des Problems, denn warum sollte jemand von euch hier sich stundenlang reinknien. Zuallererst w�rde ich gerne eurer Einsch�tzung zum Sinn / Unsinn der verbindlichen Auskunft einholen... Viele Gr��e... RE: � 8b (1) oder (2) KStG - Buchi - 13.11.2007 18:49 Nach � 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind doch gerade Aussch�ttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto keine Einnahmen i. S. des � 20 EStG oder? Somit d�rften sie doch erst garnicht von � 8b EStG erfasst werden oder? Ich meine damit, eine nicht steuerbare Aussch�ttung m�sste dann ja auch garnicht erst steuerfrei gestellt werden oder? Bei der Gesamtbetrachtung d�rfte das Ganze dann nur einmal besteuert worden sein. Und genau das bezweifel ich, weil Einlagen ja grunds�tzlich schonmal besteuert wurden. Darf ich fragen, wie das steuerliche Einlagekonto auf 5 Mio angewachsen ist, wo doch die Beteiligung nur mit 2 Mio ausgewiesen ist? Ich frage das aus Interessen, weil doch Einlagen von der A-GmbH in die Z- GmbH bei der A-GmbH zu einer Erh�hung des Beteiligungsansatzes h�tten f�hren m�ssen. Gru� Buchi RE: � 8b (1) oder (2) KStG - PiranhaVS - 13.11.2007 18:57 Hallo Buchi... Hier ist genau ein Knackpunkt... Das BMF Schreiben schreibt hier von 8b (2) KSTG... In der Literatur wird sogar von einem eventuellen Fehler im Gesetzgebungsverfahren gesprochen. Ich habe die Frage warum das steuerliche Einlagekonto abweicht extra nicht erw�hnt, weil sonst der Beitrag noch un�bersichtlicher geworden w�re... Aber hier die Erkl�rung: Anteile waren zu 100 % bei Person X. Kapitalerh�hung gegen Gew�hrung neuer Anteile. X hat noch 66 %, 33% dann eine Beteiligungsgesellschaft (komplett fremder) die grosses Agio bezahlt. X bringt die 66 % in die A-Verwaltungs GmbH ein. Die Gesch�fte laufen schlecht und die Beteiligungsgesellschaft verkauft die Anteile an die A-Verwaltungs GmbH. Die 5 Mio stammen also vom Agio der Beteiligungsgesellschaft, die A-Verwaltungs GmbH hat die 33 %Anteile f�r (gerundet) 2 Mio zur�ckgekauft... Hoffe es ist nun logischer :-) RE: � 8b (1) oder (2) KStG - Buchi - 13.11.2007 21:03 Irgendwie seltsam, dass eine Aussch�ttung unter � 8b Abs. 2 KStG fallen soll. Andererseits gilt die Zur�ckzahlung des steuerlichen Einlagekontos gem. � 17 Abs. 4 EStG ja auch als Ver�u�erung (auch, wenn es sich hierbei um Anteile im PV handelt). Also eigentlich systemgerecht (wenn auch schmerzhaft). W�re das nicht der Fall, k�nnte die Verwaltungsgesellschaft ja sozusagen einen Verlust steuerlich geltend machen, den eigentlich die Beteiligungsgesellschaft erlitten hat. Die Verwaltungsgesellschaft hat tats�chlich nur 2 Mio f�r die Anteile aufgewendet. Das mal so aus dem Bauch raus. Ich hoffe, ich lenke nicht zu sehr von deiner eigentlichen Frage zur verbindlichen Auskunft ab. Aber das Thema interessiert mich schon irgendwie. Gru� Buchi |