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Auflösung Mietvertrag - taxpert - 05.12.2013 14:59 Habe wahrscheinlich Brett vor'm Kopf und gleichzeitig Knoten im Hirn, aber steh grad irgendwie im Wald... A-Gmbh will 3 Jahre vor Ende des Mietvertrages aus dem Mietvertrag raus (Aufgabe des Betriebsteiles). Mit dem Vermieter einigt man sich, etwa 70% der noch verbleibenden Miete für 36 Monate in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate ist dabei erst nach (!) meinem letzten BilStTag fällig! Gebucht wurde der gesamte Betrag als Mietaufwand gegen sonstige Verbindlichkeiten. Ist das jetzt wie eine Mietvorauszahlung zu sehen und aktiv abzugrenzen (wäre mein Bauchgefühl!) oder sofort komplett BA? taxpert RE: Auflösung Mietvertrag - phönix - 05.12.2013 15:04 Wenn nach Vertragsaufhebung keine Nutzungsmöglichkeit der Räume mehr besteht ==> Betriebsausgabe sofort, weil Schadenersatz für entgangenen Gewinn Vermieter oder Entgelt für Aufhebung des Mietvertrages.. Wenn nach Zahlung des Betrages Nutzungsmöglichkeit der Räume weiterhin besteht ==> RAP-Bildung, weil Entgelt für Leistung in der Zukunft.. RE: Auflösung Mietvertrag - höfner501 - 05.12.2013 15:26 Sehe ich wie Phönix. Wenn man raus ist gilt das als reiner Schadensersatz. Ggf. müsste man dann auch auf eine mögliche USt/VSt achten.... weil wenn echter Schadensersatz, dann keine USt. RE: Auflösung Mietvertrag - taxpert - 05.12.2013 16:24 Kein Schadensersatz, A1.3 Abs. 13 UStAE, leider...! taxpert RE: Auflösung Mietvertrag - phönix - 05.12.2013 16:33 Der USTAE ist hier zu global, da die beiden alten zitierten Urteile nur bestimmte Sachverhalte abdecken. In diesen Sachverhalten auch ohne Zweifel Entgelt. Erstattet aber zum Beispiel der Mieter dem Vermieter entgangenen Gewinn wegen voraussichtlicher Nichtvermietung, kommen wir nie zu Entgelt... RE: Auflösung Mietvertrag - ecro - 07.12.2013 11:05 Schadenersatz sehe ich auch nicht, da muss ich auch nicht in den UStAE gucken. 1. Der (bisherige) Mieter zahlt einen Betrag dafür, aus dem Vertrag austreten zu können. Das ist ganz klassisch ein Entgelt. 2. Ein Schaden ist dem Vermieter nicht entstanden, denn er kann neu vermieten. Sofern das Objekt nicht weiter vermietbar ist, hat aber der Vermieter gleichwohl in die Auflösung des Vertrags gegen Entgelt eingewilligt. Aus 1. folgt --> sofortiger Aufwand. |