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Krankenkassen-Erstattung - Opa - 01.07.2013 17:02 EF war das ganze Jahr in Elternzeit, hat also keine eigenen KV/PV-Beiträge gezahlt. Ist ja aber auch nicht familienversichert üben EM. Nun hat sie aber Erstattungen für Teilnahme an Bonusprogrammen o.ä. erhalten. Elster "meckert" bei der Übertragung. Wird die Erstattung nun vom KV-Beitrag des EM mit abgezogen? RE: Krankenkassen-Erstattung - Stadtkatze - 01.07.2013 18:06 (01.07.2013 17:02)Opa schrieb: Wird die Erstattung nun vom KV-Beitrag des EM mit abgezogen? Nein, der Vorjahresbescheid wird nach § 175 Abs. Satz 1 Nr. 2 AO geändert. RE: Krankenkassen-Erstattung - Opa - 01.07.2013 18:55 Sehe ich nicht ganz ein. Das widerspricht m.E. § 11 EStG, denn die Zahlung erfolgte ja erst in 2012, auch wenn sie für 2011 war. RE: Krankenkassen-Erstattung - fliederus2 - 01.07.2013 19:50 § 10 (4b) S.3 EStG 3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. RE: Krankenkassen-Erstattung - Opa - 02.07.2013 08:50 Danke. Das klingt plausibel. Aber: "Erhält der Steuerpflichtige ..." Ist da wirklich auf den Einzelnen abzustellen, oder bei Zusammenveranlagung auf das Ehepaar? Die SA werden ja nicht getrennt ermittelt. RE: Krankenkassen-Erstattung - Petz - 02.07.2013 10:26 (01.07.2013 18:06)Stadtkatze schrieb: Nein, der Vorjahresbescheid wird nach § 175 Abs. Satz 1 Nr. 2 AO geändert.Rechtslage bis einschl. VZ 2011 (01.07.2013 19:50)fliederus2 schrieb: § 10 (4b) S.3 EStGRechtslage ab VZ 2012 AW: Krankenkassen-Erstattung - Stadtkatze - 02.07.2013 17:01 Genau so. Ich vergaß die Änderung. Ist mir noch nicht unter gekommen - sorry. RE: Krankenkassen-Erstattung - Opa - 03.07.2013 09:37 Zitat:Ist mir noch nicht unter gekommenMir auch nicht, daher die Frage. Bleibt... Zitat:Aber: "Erhält der Steuerpflichtige ..." Ist da wirklich auf den Einzelnen abzustellen, oder bei Zusammenveranlagung auf das Ehepaar? Krankenkassen-Erstattung - Dragon - 06.07.2013 11:39 Hi, Ich würde es mal mit § 26b EStG probieren. klick |