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Fehlende Elementarschadenversicherung - Druckversion

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Fehlende Elementarschadenversicherung - frankts - 30.10.2007 20:49

"Regionaler" Starkniederschlag-Einfamhaus liegt oben an leichtem Hang, säuft aber trotzdem ab. FA lehnt Aufwendungen als außergew. Belastung (wie immer) ohne rechtliches Gehör mit Hinweis auf fehlende Elemtarschadenversicherung ab.
Der Betroffene ist m.E- zu recht stinksauer, da bei größeren Schadensreignissen, der Abzug immer von oben herab verfügt wird (z.B. FinMin Bayern, 24.7.2007, 37 - S 1915 - 009 - 28 878/07). Es soll dazu etwas beim BFH liegen - ich finde bloß leider nichts. Hat jemand eine Idee?
Überflutungen sind in diesem Gebiet absolut unüblich, eine Elem.Versicherung daher auch dort absolut unüblich (jetzt nicht mehr).
einen schönen abend noch
frankts


RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - Hans-Christian - 06.11.2007 21:14

frankts schrieb:"Regionaler" Starkniederschlag-Einfamhaus liegt oben an leichtem Hang, säuft aber trotzdem ab. FA lehnt Aufwendungen als außergew. Belastung (wie immer) ohne rechtliches Gehör mit Hinweis auf fehlende Elemtarschadenversicherung ab.
Der Betroffene ist m.E- zu recht stinksauer, da bei größeren Schadensreignissen, der Abzug immer von oben herab verfügt wird (z.B. FinMin Bayern, 24.7.2007, 37 - S 1915 - 009 - 28 878/07). Es soll dazu etwas beim BFH liegen - ich finde bloß leider nichts. Hat jemand eine Idee?
Überflutungen sind in diesem Gebiet absolut unüblich, eine Elem.Versicherung daher auch dort absolut unüblich (jetzt nicht mehr).
einen schönen abend noch
frankts


Wie wär es damit http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1995/XX950104.HTM

"1. Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein.

2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus."



RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - frankts - 07.11.2007 15:33

Ich habe auch zwei Fundstellen, aber kein schwebendes Verfahren:
FinMin Niedersachsen 20.8.2002, S 2284 - 255 - 35
Hochwasserschäden, fehlende Elementarversicherung

……..
Bei den durch die Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Stpfl. ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i.S. der R 187 Nr. 7 EStR dar……


FinMin Bayern 24.7.2007, 37 - S 1915 - 009 - 28 878/07
Oberfranken, Mittelfranken, Oberbayern, Niederbayern,
Unwetterschäden, steuerliche Maßnahmen
4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.


Mal sehen was das Finanzamt zurückschreibt.
Gruß
frankts


RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - Hans-Christian - 07.11.2007 16:09

Hallo frankts,

Es gibt noch was Gutes:
BMF-Schreiben vom 1.10.2000 BStBl. 2001 S. 960
in dem eine Elementarversicherung nicht zu den zugänglich üblichen Versicherungen zählt. Ich komm da aber nicht ran. Falls du rankommst, bitte ich um eine Info.


RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - frankts - 07.11.2007 16:52

Kann nur das bieten:
BMF 1.10.2002, IV C 4 - S 2223 - 301/02
Hochwasser August 2002, steuerliche Maßnahmen, Zusammenstellung
VI. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 187 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 187 Nr. 7 EStR dar. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung erst nach dem 31.12.2002 getätigt werden.

Dein Zitat ist m.E. falsch, deswegen findest du nichts.
Fundstelle 1 von 1:

BMF 1.10.2002, IV C 4 - S 2223 - 301/02
Hochwasser August 2002, steuerliche Maßnahmen, Zusammenstellung
BStBl 2002 I S. 960

Neuste Rahmenregelung des BMF für Naturkatastrophen:
BMF 19.7.2005, IV A - S 0336 - 1/05

Nur, was ist eine Naturkatastrophe?
Bin irgendwie noch nicht zufrieden
frankts


RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - Opa - 07.11.2007 16:59

Zitat:Nur, was ist eine Naturkatastrophe?
Das Hochwasser 2002 war eine, für mich.Sad


RE: Fehlende Elementarschadenversicherung - Hans-Christian - 07.11.2007 17:27

Wenn im Rahmen einer Gebäude- Hausratsversicherung ein solcher Schaden nicht allgemein zugänglich versicherbar ist, dann hat der Schaden Elementarcharakter im Sinne einer Naturkatastrophe.

Dies müßte man prüfen, wenn es um viel Geld geht, sogar einen Spezialisten im Versicherungsgewerbe einschalten könnte sich lohnen.

Da gibt es doch sogar allgemeine Bestimmungen?