Grundstückskauf mit Stundung auf Todesfall - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: Grundstückskauf mit Stundung auf Todesfall (/showthread.php?tid=2803) |
Grundstückskauf mit Stundung auf Todesfall - micha79 - 14.04.2013 16:49 Bei einem "Grundstückskaufvertrag" zwischen Eltern und Tochter soll der Kaufpreis bis zum Tod des Längstlebenden der Veräußerer gestundet werden. Zusätzlich soll es einen Nießbrauch geben. Hintergrund ist: Im Testament sollte die betreffende Tochter ein Recht erhalten, gegen Zahlung an die Erbengemeinschaft das Grundstück zu erwerben. Das soll jetzt "vorweggenommen" werden. Meine Fragen: 1. Falls der Kaufpreis nicht verzinst wird, greift ja wohl die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 BewG (Aufteilung in Kapitalanteil und Zinsanteil), was ja gerade bei einer Einmalzahlung eine erhebliche ESt-Belastung auslösen kann. Kann man derartiges mit einem ganz geringen Zins umgehen oder sollte man zum Zweck der Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs zumindest an den Verbraucherpreisindex anknüpfen? Wenn der Empfänger also den Zinsanteil nach § 20 EStG zu versteuern hat, kann der Erwerber dann korrespondierend wenigstens auch Betriebsausgaben abziehen (sofern eine Einkunftsart bei ihm ersichtlich ist, was häufig nicht der Fall ist)? 2. Ferner stellt sich die Frage, ob eine Anzeige nach § 34 ErbStG, § 8 ErbStDV erforderlich ist. Dabei wäre doch der Kaufpreis gemäß § 12 Abs. 3 BewG ebenfalls auf den Gegenwartswert abzuzinsen, oder? Danke für alle Antworten. Gruß Micha79 RE: Grundstückskauf mit Stundung auf Todesfall - phönix - 14.04.2013 22:48 (14.04.2013 16:49)micha79 schrieb: 1. Falls der Kaufpreis nicht verzinst wird, greift ja wohl die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 BewG (Aufteilung in Kapitalanteil und Zinsanteil), was ja gerade bei einer Einmalzahlung eine erhebliche ESt-Belastung auslösen kann. ESt-Belastung bei den Erben als Rechtsnachfolger des Verkäufers, da bei ihnen Zinseinnahmen zu versteuern sind. Wahrscheinlich keine Abgeltungssteuer, sondern üblicher Tarif! (14.04.2013 16:49)micha79 schrieb: Kann man derartiges mit einem ganz geringen Zins umgehen oder sollte man zum Zweck der Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs zumindest an den Verbraucherpreisindex anknüpfen?Ohne jetzt in einen Kommentar zu schauen, würde ich - aus dem Bauch heraus - Verzinsung zwischen 2,5 und 3 % mindestens für erforderlich halten. (14.04.2013 16:49)micha79 schrieb: Wenn der Empfänger also den Zinsanteil nach § 20 EStG zu versteuern hat, kann der Erwerber dann korrespondierend wenigstens auch Betriebsausgaben abziehen (sofern eine Einkunftsart bei ihm ersichtlich ist, was häufig nicht der Fall ist)? Wenn die Einkünfteerzielung mit dem Grundstück bereits nach dem Verkauf (und nicht erst bei Bezahlung des Kaufpreises) beginnt, sind Zinsen abzugsfähig. Aber dem scheint ja hier der Nießbrauch entgegenzustehen. Wer soll denn hier tatsächlich nutzen? Wem sollen welche Erträge zustehen? Und bei rein privater Nutzung besteht logischerweise auch keine Zinsabzugsmöglichkeit. Allerdings auch keine Absetzbarkeit von Grund und Boden oder Gebäude. |