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SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - Taxman - 22.03.2013 18:09 Ich wälze mich gerade durch diverse Fachliteratur und bin auf folgendes Urteil gestoßen: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.2011, 4 K 1027/11 Erb, Rev. eingelegt Az BFH: II R 6/12 Fundstelle: DStRE 5/2013 S. 290 Wer Zeit und Muße hat: Könnte mir einer dieses Urteil erklären? Eine wertlose Forderung mit Besserungsschein, die im Zeitpunkt des Erwerbs "wohl" wertlos war, löst 3 Jahre später bei Eintritt der Besserung SchenkSt aus? Oder hat jemand das ganze Urteil? Es scheint gekürzt zu sein. Vielen Dank im Voraus Tax RE: SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - phönix - 22.03.2013 22:28 Reicht PM? SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - showbee - 22.03.2013 22:48 Offizielle Fassung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2011/4_K_1027_11_Erburteil20110824.html SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - showbee - 22.03.2013 22:56 ps auf den ersten Blick verständlich; FordVerz mit Besserungsabrede bedeutet zivilrechtlich voller Verzicht unter auflösender Bedingung des Besserungsfalls. Das ist auch eine echte Bedingung, weil der Besserungsfall auch nicht vom Willen der Parteien allein abhängt. Wenn man aber eine Forderung verkauft, auf die verzichtet wurde, kann diese noch keine Abtretung sein, solange nicht die auflösende Bedingung (Wiederentstehung der abtretbaren Forderung) eintritt. Für mich hört sich das erstmal logisch an ... SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - showbee - 23.03.2013 10:00 Dagegen spricht aber § 5 BewG RE: SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - Taxman - 23.03.2013 13:53 Danke für die pn Ich führe mir das dann mal zu Gemüte und denke noch mal denke noch mal drüber nach SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - showbee - 27.03.2013 23:53 Und just Heute wurde das BFH Urteil veröffentlicht: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=27642&pos=5&anz=114 Zitat:a) Das FG hat nicht festgestellt, dass der Verkehrswert der von R erworbenen Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags vom 15. Dezember 2005 höher als 1 EUR gewesen sei. Der Kaufpreis stellte daher eine angemessene Gegenleistung für den Erwerb der Forderung dar. Die AG hatte demgemäß auch nicht den für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung erforderlichen Willen zur Freigebigkeit. Dies schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung aus. RE: SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein - Taxman - 28.03.2013 09:14 DANKE! Mein Rechtsverständnis ist wieder geheilt! ![]() |