Steuerberater
Berichtigte Steuererklärungen - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15)
+--- Thema: Berichtigte Steuererklärungen (/showthread.php?tid=2599)

Seiten: 1 2


Berichtigte Steuererklärungen - fliederus2 - 16.10.2012 11:45

AO ist nicht grad meine Stärke:

folgender Fall:

Abgabe der Steuererklärung 2010 am 01.05.2012
Abgabe eine berichtigten Erklärung 2010 am 01.07.2012
Steuerbescheid 2010 ergeht am 01.09.2012 und entspricht aber der ersten abgegebenen Steuererklärung.

Dieser Bescheid wird bestandskräftig.

So jetzt krieg ich den Fall und darf grübeln, wie der Bescheid noch geändert werden kann.

Kann die berichtigte Erklärung als Einspruch ausgelegt werden? M.E. nicht, da noch gar kein Bescheid existierte, den man hätte anfechten können.

Antrag auf Schlichte Änderung? Neue Tatsachen? Das setzt m.E. auch schon einen existierenden Bescheid voraus.

Der Fehler war, den falschen Bescheid bestandskräftig werden zu lassen. Aber wo ordne ich AO-technisch diese berichtigte Erklärung ein?

[Nachtrag: berichtigte Erklärung war zugunsten vom Stpfl.]


RE: Berichtigte Steuererklärungen - ecro - 16.10.2012 11:56

Also, ich gehe davon aus, dass die berichtigte Erklärung zugunsten des Steuerpflichtigen war, was aber hier nicht mal eine Rolle spielt.

Aus meiner Sicht gehört der "Nachschub" zur Erklärung und ist daher Bestandteil dieser. Das FA hat abweichend veranlagt und der Bescheid ist bestandskräftig.

Ende.


RE: Berichtigte Steuererklärungen - Opa - 16.10.2012 12:08

Warum ist er denn bestandskräftig geworden? Könnte 110 AO in Frage kommen?
Wurden die Erklärungen per Elster eingereicht?


RE: Berichtigte Steuererklärungen - Taxman - 16.10.2012 12:53

Wie wäre es denn mit § 129 AO wegen Nichtübernahme von Angaben aus der Steuererklärung?


RE: Berichtigte Steuererklärungen - ecro - 16.10.2012 13:13

FA hat ja nicht "nicht" übernommen. Sie hat halt nur den Nachschub nicht bzw. falsch gewertet.


RE: Berichtigte Steuererklärungen - Eisvogel - 16.10.2012 14:02

(16.10.2012 11:56)ecro schrieb:  Aus meiner Sicht gehört der "Nachschub" zur Erklärung und ist daher Bestandteil dieser. Das FA hat abweichend veranlagt und der Bescheid ist bestandskräftig.

Von diesem Ansatz mal ausgehend und unter der Annahme, dass die Abweichung von der (letzten) Erklärung nicht im Steuerbescheid erläutert wurde, würde ich über § 126 Abs. 3 AO und AEAO zu § 121 Nr.3 zur Wiedereinsetzung kommen wollen.


RE: Berichtigte Steuererklärungen - ecro - 16.10.2012 15:23

(16.10.2012 14:02)Eisvogel schrieb:  würde ich über § 126 Abs. 3 AO und AEAO zu § 121 Nr.3 zur Wiedereinsetzung kommen wollen.


Ich nicht. Es fehlt an diesem Merkmal: "und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden".

Die Frage ist außerdem, ob die Begründung der Abweichung erforderlich war. Schließlich liegt die Ursache der Abweichung ja auf der Hand, siehe § 121 (2) Nr. 2 zweite Alternative.

Aber versuchen würde ich es vielleicht auch. eventuell treten ja noch tatsächliche Gründe für eine Einsetzung hinzu.

Und wenn der Mandant Händler ist und bilanziert, würde ich vielleicht versuchen, den Warenbestand nochmal genauer anzuschauen. Vielleicht war der ja doch zu niedrig bewertet. Dann würde man mit 172 und 177 und der Folgewirkung im Jahr +1 zum Ergebnis kommen. Aber das darf man wohl nur einmal machen....


RE: Berichtigte Steuererklärungen - meyer - 16.10.2012 18:44

Vermute ich richtig, dass der Bescheid an den Mandanten gegangen ist und erst verspätet an den StB weitergeleitet wurde?

Ich würde hier § 129 AO als wahrscheinlich anwendbar sehen, wenn offenkundig ausschließlich übersehen wurde, die Daten zu erfassen, es also keinen anderen Grund gab, die geänderten Daten nicht zu verwenden. Das ist doch nichts anderes, als wenn das FA vergisst, die Daten aus irgendeinem Feld zu erfassen.

Allerdings ist es müßig, über § 129 AO zu streiten, wenn man es einfacher haben kann.

Ich würde als erstes die Bekanntgabe bzw. den zutreffenden Beginn der RB-Frist prüfen. Sollte der Bescheid an Stpfl. gegangen sein, obwohl der an den StB hätte gehen müssen, beginnt die RB-Frist erst mit Übergabe des Bescheides an den StB, so dass man evt. noch in der Frist ist und kein Problem mit einem ganz normalen Einspruch hat.

Wiedereinsetzung gem. § 126 Abs. 3 i. V. m. § 110 AO sehe ich auch als chancenreich an, wenn der Bescheid an den Stpfl. gegangen sein sollte und keine Erläuterungen zur Abweichung enthielt.

In vergleichbaren Fällen bin ich damit bisher immer durchgekommen (ist bestimmt schon drei oder vier Mal vorgekommen). Es liegt doch auf der Hand, dass der Stpfl. nichts unternommen hat, da er mangels Erläuterungen der Meinung war, alles sei bestens. Daher war er selbstverständlich durch die fehlende Erläuterung an der rechtzeitigen Einspruchserhebung gehindert.

Habe ich als Berater gepennt, bleibt allerdings wohl nur der § 129 AO.


RE: Berichtigte Steuererklärungen - ecro - 17.10.2012 09:52

Stimmt. Die Bekanntgabe muss man auch durchleuchten. Die hatte ich als Axiom hingenommen.


RE: Berichtigte Steuererklärungen - fliederus2 - 19.10.2012 14:07

Erklärungen wurden in Papierform abgegeben, auch die Bekanntgabe ist unstrittig. Es ist tatsächlich so, daß der Mitarbeiter geschlafen hat.

Ich werd es über die Schiene § 129 AO versuchen müssen.