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Forderungsverzicht zwischen zwei GmbHs - Oliver Thomas - 11.07.2012 18:03 Aufgrund einer komplizierten Konstellation stehe ich nun wieder vor einem kleinen Problem: die A-GmbH und die B-GmbH haben identische Gesellschafter: Zu 50% die Natürliche Person X Zu 50% die Y-GmbH nun hat die A-GmbH gegenüber der B-GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 20.000 EUR. Die B-GmbH hat aufgrund der Geschäftsentwicklung der letzten Jahre einen Kapitalfehlbetrag von 30.000 EUR. Die A-GmbH steht gut im Saft. Grundsätzlich steht die A-GmbH in Geschäften mit der B-GmbH und hat ein wirtschaftliches Interesse, dass die B-GmbH wieder auf die Beine kommt. Also will die A-GmbH gegenüber der B-GmbH auf das Darlehen verzichten. Dies ist sozusagen ein Teil der Sanierung. Interessant ist nun die steuerliche Würdigung. Die personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene stört mich ein wenig. Wäre die nicht gegeben, würde ich sagen AO Aufwand für die A-GmbH und AO Ertrag für die B-GmbH. Keine ausserbilanzielle Korrektur da hier Dritte gegenüberstehen. Ich habe nun gesucht und gewälzt und alles was ich finde sind Urteile, die entweder eine beteiligte Personengesellschaft betreffen oder nicht wirklich gut passen... Ein Gesellschafterdarlehen liegt ja nicht vor, denn die beiden GmbHs selbst sind nicht aneinander beteiligt. Ich glaub ich geh jetzt Heim Forderungsverzicht zwischen zwei GmbHs - showbee - 11.07.2012 19:18 Und hinter der y GmbH steht dann auch Herr X? Dann vGA und vE via Muttergesellschaft. Wenn weder Y GmbH noch Herr X beide Gesellschaften (A und B) beherrschen können, sollte keine vGA und somit keine vE vorliegen, weil dann der Verzicht nicht gesellschaftsrechtlich sondern betrieblich veranlasst ist. Zu demselben Ergebnis (keine vGA) könnte man ggf noch kommen, wenn auch andere Gläubiger der notleidenden Gesellschaft Sanierungsbeiträge leisten. RE: Forderungsverzicht zwischen zwei GmbHs - Taxman - 11.07.2012 20:25 Eine vE liegt jedoch nur in höhe des TW vor. RE: Forderungsverzicht zwischen zwei GmbHs - Oliver Thomas - 12.07.2012 08:14 Ja da habe ich natürlich noch die Beteiligung in der Y-GmbH vergessen. Hier ist zu 100% eine andere natürliche Person (Z) beteiligt. Weder verwandt noch verschwägert. Jetzt habe ich allerdings noch mit einem meiner Kollegen gesprochen, der gestern nicht im Haus war. Er meint, dass hier die Veranlassung auch aus dem Gesellschaftsverhältnis ohne Beherrschung vorliegen könnte, wenn man die B-GmbH als nahestehende Person sieht (Gesellschafter bei beiden GmbHs sind ja identisch) - Hier spielt wohl auch der Fremdvergleich rein. Beide GmbHs sind in gewisser Weise geschäftlich voneinander abhängig. Die B-GmbH hat ihren Kapitalfehlbetrag nur durch eine Rangrücktrittserklärung der A-GmbH (Darlehen) und des Gesellschafters x (Lohnverbindlichkeiten) decken können. R 36 (1) KStR + H 36 III KStH |