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häusl. AZ oder doch nicht? - Druckversion

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häusl. AZ oder doch nicht? - Kiharu - 11.08.2011 19:50

Guten Abend Ihr Lieben,

brüte über folgendes Problem.

Stpfl. bewohnt vier Zimmer Wohnung. Ein Zimmer möchte er gern als häusliches Arbeitszimmer bei § 19 geltend machen. Begründung: Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer steht ihm kein anderer Raum zur Verfügung.

Problem: In dieser Wohnung sind mit Geschäftssitz eine GmbH & Co.KG und die GmbH gemeldet. Beide betreiben ein operatives Geschäft.

Es ist wohl davon auszugehen, dass der in Frage stehende Raum für alle seine Tätigkeiten genutzt wird.

Wenn man jetzt mal von einer zeitlichen Nutzung von 50/50 ausgeht, dann würde ich sagen, 50% der auf das Zimmer entfallenden Aufwendungen gehören als Sonderbetriebsausgaben in die GmbH & Co.KG.

Sorgen machen mir die restlichen 50%. Ich bin der Meinung, da das Zimmer ja auch den Geschäftssitz der GmbH darstellt, er dieses Zimmer für die Tätigkeit als Geschäftsführer nutzt, komme ich eher zu WK bei § 20 (und damit Halbabzugsverbot) als zu WK aus § 19 EStG. Bei der GmbH sind keine Mietaufwendungen im Aufwand.

Ich sehe hier eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die GmbH und damit einen Zusammenhang mit Einkünften aus Kap. Das Zimmer stellt den Geschäftssitz der GmbH dar und von dort wird auch das operative Geschäft geplant und vorbereitet.

Wie seht ihr das?
Wie händelt ihr das bei den kleinen 1Mann GmbH, die ihre Firma von daheim führen?


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Catja - 11.08.2011 19:54

Kiharu schrieb:Wie seht ihr das?

Ich sehe das wie Du: unentgeltlich: schaaaade....

Kiharu schrieb:Wie händelt ihr das bei den kleinen 1Mann GmbH, die ihre Firma von daheim führen?

Mit Mietvertrag und nach Möglichkeit unbarem Geldfluss....


Gruß


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - meyer - 11.08.2011 20:16

Kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen.

Wie es sich anhört erhält der Mann von der GmbH eine Geschäftsführervergütung, die nach § 19 zu versteuern ist und es handelt sich um ein klassisches Home-Office?

Warum soll das § 20 EStG sein? Das beträfe die Gesellschafterstellung. Hier sind wir aber beim operativen Geschäft und GF-Tätigkeit. Man stelle sich das bei einem Fremdgeschäftsführer vor. Hier dürfe es bei Nutzung eines Home-Office auch keineswegs unüblich sein, dass dafür keine gesonderte Vergütung seitens der GmbH gezahlt wird.

Im Gegenteil wird doch bei Vermietung von Arbeitszimmern durch Arbeitgeber von der Finanzverwaltung eigentlich kritisch geprüft, ob das Mietverhältnis anzuerkennen ist.

Oder habe ich da irgendwelche Feinheiten in der Rechtsprechung übersehen?


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Kiharu - 11.08.2011 20:24

Das Problem ist, die GmbH hat nur dieses eine Zimmer (eigentlich ja nur ein halbes). Das ist ihr Firmensitz, Sitz der Geschäftsleitung, einzige Betriebsstätte und Arbeitplatz des GF.

Da komme ich doch nicht zu einem schnuckeligen Arbeitszimmer, was bei § 19 zu berücksichtigen ist.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Buchi - 11.08.2011 20:40

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt der Gesellschafter durch das Halten der Beteiligung.

Ich glaube nicht, dass der Gesellschafter 50% des Tages damit verbringt die Anteile in den Händen zu "halten".

Wenn der als Geschäftsführer dort tätig ist, dann sind es meiner Meinung nach auch Werbungskosten zu § 19 EStG.

Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass auch ein Anstellungsvertrag etc. existiert.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - meyer - 11.08.2011 20:45

Kiharu schrieb:Da komme ich doch nicht zu einem schnuckeligen Arbeitszimmer, was bei § 19 zu berücksichtigen ist.

Wieso nicht? Das kann bei einem Ein-Mann-Laden doch ohne Weiteres alles in dessen Privatwohnung sein, ohne dass da offiziell Räume angemietet werden.

Ich sehe immer noch nicht, was da anders sein soll als bei einem "normalen" Arbeitnehmer.

Wie gesagt: Stellen Sie sich vor, das ist ein Fremdgeschäftsführer. Da könnte sich auch alles in desssen Privatwohnung abspielen.

Ich sehe hier ein ganz klassisches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers (soweit die GmbH betroffen ist), da muss man doch gar nicht so kompliziert denken.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Kiharu - 11.08.2011 21:00

@buchi
Das Argument überzeugt mich nicht.

Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH untentgeltlich Dinge zu Nutzung überlässt (Geld, WG usw.) dann bin ich zwar nicht bei einlagefähigen WG aber nichtsdestotrotz sind die Aufwendungen, die der Gesellschafter dafür hat WK bei Kap. Und das hat nun gar nix mit dem Halten der Beteiligung zu tun sondern eher mit der Vorteilszuwendung, die im Gesellschafstverhältnis veranlasst ist und zur Stärkung der Gesellschaft dient.

Und genau das ist auch hier mein Blickwinkel. Wozu dient die Überlassung denn eher? Vorteilszuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist? Die Rechtsprechung sagt, wenn sowohl als auch (also Gesellschaftsverhältnis oder GF) dann hat das Gesellschaftsverhältnis vorrang.

@meyer
Ich würde Ihnen zustimmen, wenn der Fremdgeschäftsführer kein Gesellschafter ist. Hier sind aber beide Bereiche betroffen.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Buchi - 11.08.2011 21:10

Kiharu schrieb:Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH untentgeltlich Dinge zu Nutzung überlässt (Geld, WG usw.) dann bin ich zwar nicht bei einlagefähigen WG aber nichtsdestotrotz sind die Aufwendungen, die der Gesellschafter dafür hat WK bei Kap. Und das hat nun gar nix mit dem Halten der Beteiligung zu tun sondern eher mit der Vorteilszuwendung, die im Gesellschafstverhältnis veranlasst ist und zur Stärkung der Gesellschaft dient.

Der Gesellschafter arbeitet aber (hoffentlich) nicht unentgeltlich. Würde er seinen privaten PKW nutzen, wäre es auch keine Überlassung sondern er könnte 0,30 EURO pro km als WK ansetzen. Ebenso wenn er Bürobedarf kauft. Wo bitte willst du dann die Grenze ziehen?
Der Geschäftsführer bezieht Einkünfte aus § 19 EStG und hat dafür Werbungskosten.

Ich sehe das wie bei der unentgeltlichen Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Betriebsaufspaltung. Da greift § 3c EStG ja auch nur bei unentgeltlicher Überlassung. Siehe BMF dazu.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - Kiharu - 11.08.2011 21:28

Die Frage ist also: Nutzt der Geschäftsführer etwas oder nutzt die GmbH etwas? Nutzt also der Geschäftsführer den Raum für seine Tätigkeit oder die GmbH den Raum für ihren Betrieb? Beides kommt m.E. in Betracht.

Das ist der Punkt, wo ich hake.

Und genau da weiss ich nicht, wo die Grenze zu ziehen ist. Der Fall gibts es auch nicht her, sich damit vor Gericht zu streiten. Ich werde ihm jetzt 50% bei den WK § 19 geben und Ruhe is.


RE: häusl. AZ oder doch nicht? - meyer - 11.08.2011 23:53

Kiharu schrieb:Die Frage ist also: Nutzt der Geschäftsführer etwas oder nutzt die GmbH etwas? Nutzt also der Geschäftsführer den Raum für seine Tätigkeit oder die GmbH den Raum für ihren Betrieb? Beides kommt m.E. in Betracht.

Ich denke, Sie denken hier zu kompliziert. Wink

Wenn die GmbH ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Arbeitszimmer in einem Privathaus hätte, das dann wieder durch Überlassung an den angestellten Geschäftsführer ausgeübt wird, wäre das eine sehr ungewöhnliche Gestaltung, zu der es außerdem noch eine Vereinbarung geben müsste. Das dann auch noch bei anderweitiger Mitnutzung...