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Geldbußen - Eisvogel - 29.04.2011 08:01

Hallo,
betrifft die Vorschrift § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nur Geldbußen etc, die gegen den Stpl. festgesetzt wurden oder fallen auch vom Stpfl. für Dritte gezahlte Geldbußen darunter? Betriebliche Veranlassung ist unzweifelhaft.
Ich finde in der mir vorliegenden Literatur unterschiedliche Auffassungen:
DStR 1996, 534: abzf
Frotscher § 4 Rz 848 (mit Verweis auf Kirchhof/Söhn/Mellinghoff): abzf
HaufeIndex 1905362: abzf
NWB F3, 9647: abzf
Blümich § 4 Rz. 886: nicht abzf.
Betriebsprüfer: nicht abzf.
Was sagt Ludwig Schmidt dazu?
Für andere Fundstellen wäre ich dankbar.
Grüße
Eisvogel


RE: Geldbußen - zaunkönig - 29.04.2011 10:09

Hallo,


es kommt darauf an !!


Gib mal Futter zur Sache, bitte.


RE: Geldbußen - Eisvogel - 29.04.2011 10:21

zaunkönig schrieb:Hallo,


es kommt darauf an !!


Gib mal Futter zur Sache, bitte.
Konkret geht es um folgenden Fall:
Unternehmer betreibt Paketzustelldienst und erstattet den AN jeweils die Kosten für Falschparkknöllchen (kein Arbeitslohn gem. BFH VI R 29/00; unstreitig). Prüfer will die Ausgaben als nabzf. BA zurechnen.


RE: Geldbußen - tolledeu - 29.04.2011 11:02

zumindest sehen es die Richtlinien so, das Verwarnungsgelder, auch wenn Sie betrieblich veranlasst sind, steuerrechtlich als n.a.BA gelten.

Die lohnsteuerliche Behandlung ist eine andere Sache. Ich glaube auch nicht, dass ein betriebliches Interesse am Verstoss der Gesetze besteht.


RE: Geldbußen - zaunkönig - 29.04.2011 14:55

Hallo,

Arbeitslohn ist es unstrittig nicht, da das betriebliche Interesse hier überwiegt und der Nutzen für den Unternehmer dem Aufwand deutlich positiv gegenübersteht.

Nach offizieller Lesart gilt beim Unternehmer folgendes:

Natürlich sind es Betriebsausgaben, allerdings nur handelsrechtlich. Steuerrechtlich steht dem der § 4 Abs. 5 Nr. 8 entgegen und müsste außerhalb der Ergebnisrechnung wieder zugeschlagen werden.

Ausnahme könnte sein, wenn der wirtschaftliche Vorteil für den Unternehmer sich im Ergebnis niederschlägt und entsprechend versteuert wird. Bei Schmiergeldern zur Erlangung eines Auftrags ist das noch vorstellbar, bei Ordnungswidrigkeitenentgelten allerdings nicht mehr.


RE: Geldbußen - Eisvogel - 29.04.2011 15:12

tolledeu schrieb:zumindest sehen es die Richtlinien so, das Verwarnungsgelder, auch wenn Sie betrieblich veranlasst sind, steuerrechtlich als n.a.BA gelten.

Die lohnsteuerliche Behandlung ist eine andere Sache. Ich glaube auch nicht, dass ein betriebliches Interesse am Verstoss der Gesetze besteht.
das betriebliche Interesse ist ganz klar gegeben und auch vom BPisten anerkannt. Die Kurierfahrer müssen z.T. in Fußgängerzonen ausliefern und können nicht Kilometer entfernt parken, weil sie dann doppelt so lange für ihre Touren bräuchten.
Die Richtlinie unterscheidet zwar nicht nach Bußgeldern, die gegen den Stpfl. oder Dritte verhängt werden, aber nach Sinn und Zweck kann m.E. die Regelung nur für gegen Stpfl. verhängte gelten. Und Haufe sagt ganz klar

Das gesetzliche Abzugsverbot betrifft nur Sanktionen wie "eigene" Geldbußen oder Geldstrafen, die gegen den Unternehmer selbst verhängt werden. Übernimmt der Arbeitgeber dagegen für seine Arbeitnehmer zum Beispiel Geldbußen oder Verwarnungsgelder, greift das Abzugsverbot grundsätzlich nicht.

Was wäre in folgendem Beispiel?:
U übernimmt für seine Fahrer Strafen für zu schnelles Fahren. Dies stellt beim AN stpfl. Arbeitslohn dar. Wenn jetzt auch noch nabzf. BA vorliegen, haben wir ja eine doppelte Besteuerung.


RE: Geldbußen - Eisvogel - 29.04.2011 15:14

tolledeu schrieb:zumindest sehen es die Richtlinien so, das Verwarnungsgelder, auch wenn Sie betrieblich veranlasst sind, steuerrechtlich als n.a.BA gelten.

Die lohnsteuerliche Behandlung ist eine andere Sache. Ich glaube auch nicht, dass ein betriebliches Interesse am Verstoss der Gesetze besteht.
das betriebliche Interesse ist ganz klar gegeben und auch vom BPisten anerkannt. Die Kurierfahrer müssen z.T. in Fußgängerzonen ausliefern und können nicht Kilometer entfernt parken, weil sie dann doppelt so lange für ihre Touren bräuchten.
Die Richtlinie unterscheidet zwar nicht nach Bußgeldern, die gegen den Stpfl. oder Dritte verhängt werden, aber nach Sinn und Zweck kann m.E. die Regelung nur für gegen Stpfl. verhängte gelten. Und Haufe sagt ganz klar

Das gesetzliche Abzugsverbot betrifft nur Sanktionen wie "eigene" Geldbußen oder Geldstrafen, die gegen den Unternehmer selbst verhängt werden. Übernimmt der Arbeitgeber dagegen für seine Arbeitnehmer zum Beispiel Geldbußen oder Verwarnungsgelder, greift das Abzugsverbot grundsätzlich nicht.

Was wäre in folgendem Beispiel?:
U übernimmt für seine Fahrer Strafen für zu schnelles Fahren. Dies stellt beim AN stpfl. Arbeitslohn dar. Wenn jetzt auch noch nabzf. BA vorliegen, haben wir ja eine doppelte Besteuerung.


RE: Geldbußen - Taxman - 29.04.2011 15:51

Ich neige auch dazu den Betriebsausgabenabzug zu versagen, aus einem ziemlich einfachen Grunde: Wenn nicht der AG sondern der AN das Bußgeld gezahlt hätte, könnte dieser dieses ebenfalls nicht als WK abziehen, § 9 V 1 i.V.m. § 4 V Nr. 8 EStG.


RE: Geldbußen - ecro - 01.05.2011 16:53

Ich finde kein V in den Paragraphen....


RE: Geldbußen - showbee - 01.05.2011 22:08

ecro schrieb:Ich finde kein V in den Paragraphen....

;-)