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VZ trotz Nullbescheid?! - Druckversion

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RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Kiharu - 04.03.2011 18:26

Da wäre ich mir aber nicht so sicher. hab neulich gerade ne Entscheidung raus gejagt zum VZ bei Gewinnfeststellung und da richtet sich die Höhe nach der steuerlichen Auswirkung. Könnte also auch analog für MB gelten. Ich mach mich nochmal schlau und melde mich dann.bin derzeit unterwegs und hab damit Zugriff auf nix.


Edit Ich nehmen alles zurück und behaupte das Gegenteil. MB steht ja schon im Gesetz. Meyer,Sie haben ja sooo recht.


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - meyer - 04.03.2011 18:30

Kiharu schrieb:Da wäre ich mir aber nicht so sicher. hab neulich gerade ne Entscheidung raus gejagt zum VZ bei Gewinnfeststellung und da richtet sich die Höhe nach der steuerlichen Auswirkung. Könnte also auch analog für MB gelten. Ich mach mich nochmal schlau und melde mich dann.bin derzeit unterwegs und hab damit Zugriff auf nix.

Bei Gewinnfeststellung als Grundlagenbescheid ist das klar.

Bei MB steht aber nunmal explizit das Wort Messbetrag im Text.

Übrigens war ich bis vor ein paar Minuten auch noch der Meinung, dass auf die steuerliche Auswirkung des MB abzustellen sei und hätte das ohne Nachzulesen auch mit ziemlicher Überzeugung vertreten.

Der Gesetzestext, den ich lange nicht mehr angeschaut hatte, irritierte mich aber dann und der Kommentar von Schwarz weist explizit darauf hin, dass die Obergrenze sich auf 10% des Messbetrags, nicht der Auswirkung belaufe.


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - showbee - 04.03.2011 19:11

Ja, bei FB nimmt man dann aber zulässigerweise einen typisierten Steuersatz der Feststellungsbeteiligten, da hat der BFH doch irgendwann aus verfahrensökonomischen Gründen einen %-Satz abgesegnet.

Bzgl Gewst MB und VZ stellt sich mir dann die Stadtstaatenfrage! In Berlin kommt ja der Messbescheid und der Gewst-Bescheid im selben Briefkouvert vom Finanzamt.

- 2x Verspätungszuschlag auf MB und Steuer?
- Wie in Flächenstaaten nur nach MB
- Oder auf Steuer?

1. schliess ich mal aus, 3. dürfte ja (dank Hebesatz) > 2. sein...

Any Praxiserfahrung?

showbee


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - meyer - 04.03.2011 20:19

Ich würde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erklärung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, für den keine gesonderte Steuererklärung abzugeben ist. Da keine Steuererklärungspflicht, kommt auch kein gesonderter Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

Im Übrigen § 14b GewStG ?


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - ecro - 04.03.2011 20:49

showbee schrieb:Stadtstaatenfrage!

Ach ja, bei den Flächenstaaten war ja noch was :-)

Manchmal glaube ich, dass man von der Erdscheibe fällt, wenn man versucht, Berlin zu verlassen.

Jedenfalls bin ich wohl wegen der Stadtstaatenfrage auf den "VZ" reingefallen. Es ist sicherlich besser, wenn man seine Augen etwas weiter öffnet.


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - showbee - 04.03.2011 21:56

meyer schrieb:Ich würde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erklärung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, für den keine gesonderte Steuererklärung abzugeben ist. Da keine Steuererklärungspflicht, kommt auch kein gesonderter Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

stimmt. ein blick ins gesetz vermeidet geschwätz... ommmgghh und so ein blöder spruch muss mir als juristen in die augen gerieben werden...

§ 14a Satz 1 GewStG schrieb:Der Steuerschuldner (...) hat (...) zur Festsetzung des Steuermessbetrags (...)

Ommmmggghhhh...


RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Petz - 05.03.2011 16:12

meyer schrieb:Ich würde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erklärung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, für den keine gesonderte Steuererklärung abzugeben ist. Da keine Steuererklärungspflicht, kommt auch kein gesonderter Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

Wir in unserem Stadtstaat können schon rein technisch keinen Verspätungszuschlag zur GewSt festsetzen.

Es werden in unserem Programm beide Bescheide (GewSt-MB + GewSt) gleichzeitig erstellt, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages erfolgt dieser automatisch nur zum GewSt-MB.