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Weiterbildung / Auswärtstätigkeit - Opa - 04.02.2011 15:43 Irgendwie komm ich zum Freitag nicht mehr klar. AN macht nebenberuflich eine Weiterbildung, dazu erfolgt der Unterricht in einzelnen Wochen ganztags (ca. 12 Wochen aufs Jahr verteilt) in der Weiterbildungsstätte, die nichts mit dem AG zu tun hat. Der AG hat nur der Weiterbildung zugestimmt und den AN für die Zeit des Unterrichts freigestellt. Das FA schreibt nun: "Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme weder im Betrieb des AG noch in der Wg. des Studierenden, ist der jeweilige Ort der Fortbildungsmaßnahme vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte." ??? RE: Weiterbildung / Auswärtstätigkeit - Eisvogel - 04.02.2011 16:24 Opa schrieb:Das FA schreibt nun: "Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme weder im Betrieb des AG noch in der Wg. des Studierenden, ist der jeweilige Ort der Fortbildungsmaßnahme vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte."R 9.2 LStR 2011: "(3) Liegen weder im Betrieb des Arbeitgebers noch in der Wohnung des Stpfl. die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder Fortbildungsstätte i. S. d. Absatzes 2 vor, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte." Hier gibt es ja eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb. Darum Reisekosten. Schönes WE RE: Weiterbildung / Auswärtstätigkeit - Opa - 04.02.2011 19:59 Tja und genau das verweigert eben das FA. Keine Reisekosten sondern nur Entfpsch. und keine VMA. RE: Weiterbildung / Auswärtstätigkeit - meyer - 04.02.2011 22:48 Die Abgrenzung ergibt sich aus R 9.2 Abs. 2 LStR. Siehe auch die Hinweise unter "Regelmäßige Arbeitsstätte". Das FA hat hieraus aber nur einen Halbsatz mit einer von zwei Bedingungen zitiert. |