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Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen - Taxman - 28.10.2010 21:48 Hallo zusammen, entweder ist die l�sung zu einfach und ich zu bl�d oder man kann tats�chlich dar�ber gr�beln Sachverhalt ist folgender: es liegt unzweifelhaft eine Betriebsaufspaltung Ges´ter und KapGes (Ges´ter ist Alleinges´ter) vor. das betriebsunternehmen befindet sich in der krise. zur abwendung einer insolvenzrechtlichen �berschuldung gew�hrt der Ges´ter der KapGes eigenkapitalersetzende Darlehen in H�he von 100T�, die keiner Verzinsung unterliegen. Handelsrechtlich sind diese bei der KapGes auch weiterhin zum Nennwert bzw. mit dem Erf�llungsbetrag in der Bilanz der KapGes auszuweisen. Steuerrechtlich jedoch nur mit etwa 50% wegen des Abzinsungsgebot nach � 6 I Nr. 3a EStG. Wir unterstellen, dass der Teilwert der EKersetzenden Darlehen 50T� betr�gt und die Wertminderung von Dauer ist. Der Ges´ter macht von dem Wahlrecht der Teilwertabschreibung nach � 6 I Nr. 2 EStG gebrauch (100% steuerlich wirksam, der BFH sieht hierin ein WG anderer Art, auf das der � 3c II EStG keine Anwendung findet). Sp�ter soll der Teilwert der gew�hrten Darlehen 0� betragen. Nun f�ngt der Spass an. Ges´ter verzichtet auf seine Darlehen. Die KapGes bucht handelsrechtlich die Verbindlichkeit gegen Ertrag aus. steuerrechtlich w�rde ich nun erstmal die Abzinsung gegen Aufwand r�ckg�ngig machen und sodann eine verdeckte Einlage von 100T� au�erbilanziell neutralisieren. doch was mache ich nun in der Bilanz des Ges´ter? Alt 1: schreibe ich das darlehen nun erstmal ab (100% steuerlich wirksam) und aktiviere dann den teilwert des darlehens (hier 0�) auf die AK der Beteiligung gem. � 6 VI 2 EStG? oder Alt 2: mache ich die TW-AfA r�ckg�ngig, "swappe" das Darlehen auf die AK der Beteiligung und schreibe dann unter Ber�cksichtigung des � 3c II EStG auf den Teilwert ab? und was ist, wenn sich der Teilwert im Laufe von 3 Jahren stetig erholt? darf ich zuschreiben, da der Nennwert urspr�nglich h�her war? in der Alt 1 erg�ben sich sodann steuerliche vorteile, die es m.E. nicht geben sollte/darf. weiterhin g�be es sowohl in der einen als auch in der anderen Alt. in der progression vorteile, die dann auch nur zu 60% steuerlich wirksam w�ren. kann mir jemand helfen? danke ![]() Ciao Pat RE: Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen - zaunkönig - 29.10.2010 09:43 Hallo, vor MoMiG oder danach - oder anders gefragt, welcher Veranlagungszeitraum? RE: Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen - Taxman - 29.10.2010 10:02 Abschreibung/Verzicht nach Eintreten des MoMiG ab VZ 2009ff. Hingabe der Darlehen vor MoMiG RE: Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen - zaunkönig - 29.10.2010 15:00 Hallo, MoMiG spielt hier keine so gro�e Rolle, sollte nur im Hinterkopf behalten werden so es doch noch zur Insolvenz des Betriebsunternehmens kommt. F�r den Fall ist momentan noch strittig ob altes oder neues Recht gilt, also gegebenenfalls der InsoVerwalter hier R�ckabwicklungsm�glichkeiten hat. Bewertung der Forderung mit 0 Bilanzielle Folge auf der Ebene der notleidenden GmbH: Ausbuchen der Forderung mit einem Wert von 0 EUR (Teilwert), sodass sich handelsbilanzielle Ertrag erh�ht. Keine Erh�hung Einlagenkonto, da Teilwert 0 EUR Steuerliche Folge auf der Ebene der notleidenden GmbH: Au�erbilanziell ist Teilwert der Forderung steuerlich herauszurechnen; da Teilwert 0 EUR, Erh�hung des zu versteuernden Einkommens der GmbH, Steuer auf so entstandenen etwaigen Sanierungsgewinn kann von Finanzverwaltung gestundet und erlassen werden. Steuerliche Folgen bei dem Gesellschafter: Kein Zufluss von steuerpflichtigen Ertr�gen, da Teilwert 0 EUR. Keine Erh�hung der Anschaffungskosten der Anteile GmbH, da Teilwert der Einlage 0 EUR Bewertung der Forderung mit Teilwert (im BV) Wertverlust in H�he des nicht werthaltigen Teils mit entspechender Gewinnminderung. Erh�hung Buchwert der GmbH-Anteile um den werthaltigen Teil (nachtr�gliche AK). Allerdings bei eigenkapitalersetzendem Charakter ist das Darlehen bereits im Zeitpunkt der Hingabe mit nachtr�glichen AK zu aktivieren. Der Forderungsverzicht �ndert daran nichts. Bewertung der Forderung mit Teilwert (im PV) Der werthaltige Teil sind nachtr�gliche AK, der wertlose Teil ist ein Verlust, der, da PV, hier irrelevant ist. Hoffe ich habe das jetzt nicht irgendwo verhauen und w�rde gerne eine zweite Meinung dazu h�ren. |