Steuerberater
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1/11 - Anmeldung - tosch - 08.09.2010 11:22

Hallo,

wir bekommen gerade von der Finanzkasse bei einem Mandanten heftiges Gemeckere.

Grund: wir haben (wie in allen Fällen mit Vorsteuer-Überhang im Vorjahr) keine Null-Meldung für die Fristverlängerung abgegeben.

Ham wir aber noch nie Cool

O.K. lt. USt-Rl muß die SVZ berechnet, angemeldet und bezahlt werden. Aber bei ¤ 0,00 kann man doch nichts bezahlen, oder? Rolleyes

Da wir mit DATEV arbeiten, kann ich wohl davon ausgehen, dass DATEV die Anmeldung verbummelt hat Big Grin oder aber eine Regelung kennt, nach der diese höchst überflüssige bürokratische Maßnahme entbehrlich ist.

Gibt´s da was? Kennt wer was?

Und ja, ist denen reichlich früh eingefallen, dass da noch etwas fehlen könnte Big Grin

Gruß

tosch


RE: 1/11 - Anmeldung - zaunkönig - 08.09.2010 12:27

Hallo,

und die Finanzverwaltung hat recht.


Was gerne übersehen wird, so besteht das Formular aus zwei separaten Anträgen:

- Antrag auf Fristverlängerung
- Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung



Selbst wenn sich ein negativer Betrag bei der Sondervorauszahlung ergibt, so ist der Antrag auf Fristverlängerung grundsätzlich zu stellen, wenn man denn nicht jeden Monat in Verzug geraten will (§ 48 UStDV)
Die Finanzverwaltung ist dann berechtigt für jede verspätete Abgabe einen Verspätungszuschlag zu erheben.


RE: 1/11 - Anmeldung - tosch - 08.09.2010 14:35

Hallo,

möglicherweise Big Grin hat sie recht.

Aber warum meckert sie im September wegen einer Null-Meldung, die im Februar abzugeben gewesen wäre? Im Zeitalter der EDV hätte das doch schon früher auffallen können.
Und warum meckert sie bei ettlichen anderen Mandanten nicht?
Und warum meldet die DATEV nicht?

Das Mißfallen scheint wohl doch ein Einzelfall zu sein. Oder andere FÄ sehen das entspannter.

Gruß

tosch


RE: 1/11 - Anmeldung - zaunkönig - 08.09.2010 14:50

Hallo,

vielleicht solltest Du mal ins Gesetz bzw. die DV sehen.


Der Antrag auf Fristverlängerung kann zu jeder Zeit gestellt werden und gilt ab dem Zeitraum der Fälligkeit nach Antragstellung.

Der Antrag auf Fristverlängerung und die Ermittlung der Sonder-Vorauszahlung sind zwei verschiedene Anträge auf demselben Formular. Das bedeutet, ich kann zu jeder Zeit einen Antrag auf Fristverlängerung abgeben, ohne eine Sondervorauszahlung ermitteln zu müssen. Eben genau für den Fall der SVz = 0 oder negativ.

Sie meckert jetzt, weil es ihr nun reicht mit der verspäteten Abgabe. Betrachte es als freundlichen Hinweis auf eine Unterlassung Deinerseits.

Datev macht auch nur das, was man denen sagt. Wenn die USt-Schlüsselung nicht entsprechend ist, oder es versäumt wurde den richtigen Knopf für die Antragstellung zu drücken, dann liegt das nicht an Datev. Die kontrollieren nicht den jeweiligen Mandantenstamm der angeschlossenen Berater und Unternehmen.

Nein, bei 0 kann man nichts zahlen, aber der Fristverlängerungsantrag muss gestellt werden.


Das sind Grundlagen. 1 x 1 der Umsatzsteuer.


RE: 1/11 - Anmeldung - Eisvogel - 08.09.2010 15:27

tosch schrieb:Und warum meckert sie bei ettlichen anderen Mandanten nicht?
vielleicht Quartalszahler? Bei denen muss nur einmalig die Nullmeldung gemacht werden.
Gruß
Eisvogel


RE: 1/11 - Anmeldung - Catja - 08.09.2010 16:06

zaunkönig schrieb:Die Finanzverwaltung ist dann berechtigt für jede verspätete Abgabe einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Veto: Die festgesetzte SVZ wäre 0,00 und somit darf kein VZ festgesetzt werden (analog BFH v. 26.06.2002, auch so OFD Frankfurt S 7348 A 6 St I 30 v. 30.01.2006)).

Also @tosch. Augen zu und durch: Nullmeldung abgeben und fertig.

Grüße, die Catja


RE: 1/11 - Anmeldung - phönix - 08.09.2010 16:24

Catja schrieb:Veto: Die festgesetzte SVZ wäre 0,00 und somit darf kein VZ festgesetzt werden

Veto funktioniert nur in Bezug auf die Sonder-VZ.

Is t diese nicht "wirksam" abgegeben, sind die Folgeanmeldungen ebenso fast automatisch verspätet ... . Und evtl. gibt es jetzt aktuell eine Zahllast...


RE: 1/11 - Anmeldung - Catja - 08.09.2010 16:34

Das klar. Aber eben nicht bzgl. der SVZ. Da hatte ich den Zaunkönig falsch verstanden.

Meistens lässt sich das FA aber auch (zumindest bei Neumandaten) davon überzeugen, in solchen Fällen ggf. bereits festgesetzte Vz auch wieder zu erlassen. (hier hilft meist der "kleine Dienstweg": Telefonat).

Gruß.


RE: 1/11 - Anmeldung - phönix - 08.09.2010 16:50

Catja schrieb:(hier hilft meist der "kleine Dienstweg": Telefonat).

zum Glück


RE: 1/11 - Anmeldung - tosch - 08.09.2010 17:05

Uppps, was hab ich hier bloß angerichtet? Wink

Das nimmt hier ja ganz unerwartete Formen an.

Zur Klarstellung:

Ich habe erst ins USt-Gesetz geguckt, danach in die DV und dann in die in meinem Eingangsfred erwähnten Rl. Das kleine 1x1 der USt habe ich glaube ich ganz passabel drauf, beim großen finde ich immer wieder Lücken.

Ich habe ettliche Mandanten, die aufgrund von Investitionen auch mal einen Vorsteuer-Überhang haben und weiterhin monatliche USt-VA´s einreichen - ohne 1/11-Null-Anmeldung und ohne Meckern.
Nein, Einvogel, ich vergleiche keine Äpfel mit Birnen.

Und nein, es drohen auch keine horrenden Strafen. Es wurde nur mal kurz der Zeigefinger erhoben - und nach kurzem Telefonat in bestem Einvernehmen wieder gesenkt mit der Bemerkung: Na gut, dann setze ich mal das Signal.

Ich dachte ja nur, dass es da gaaanz vielleicht eine mir unbekannte Verwaltungsregelung gibt.

Gruß

tosch