Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: Fahrtkosten & Bewirtungskosten (/showthread.php?tid=1769) |
Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 13:01 Hallo, ich stehe wieder einmal auf den Schlauch: Person X (Gewerbetreibender) fährt mit seinem privaten PKW auch beruflich. Der PKW wurde allderdings nicht dem BV zugeordnet, da betriebl. Nutzung unter 50%. Die Kosten für die beruflichen Fahrten werden mit den Pauschalen in Höhe von 0,3 EUR angesetzt. Nun ist es so, dass die Pauschalen höher als die tatsächlichen Kosten sind (Fahrten Whg-Arbeitsstätte inkl.). Eine fiktive AfA gibts auch keine. Jetzt sollte bzw. müsste man die Pauschalen "begrenzen". Kann man nicht sagen, dass aufgrund der hohen Fahrleistung, die sich teilweise ja viel später bemerkbar machen (Reparaturen&Wartung sind alle im Folgejahr, diese Jahr 0,00) trotzdem die Pauschalen zur Anwendung kommen?? Noch zur Info, die 40.000 km sind weit unterschritten,so dass es niemand wirklich auffallen würde..... Als zweites bin ich über die Bewirtungskosten im unklaren. Nehmen wir mal folgenden Fall an: Unternehmer Y hat Bewirtungskosten in Höhe 8 TEUR. Y ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln(Vergleich mit Vorsteuerabzug)??? Und wie wäre der Fall wenn Y nur einen teilweisen Vorsteuerabzug hätte??? Grüße RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:31 Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln Nein, § 9b EStG RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:36 Zitat:Jetzt sollte bzw. müsste man die Pauschalen "begrenzen". Unter 40 000 km dürftest du keine Probleme bekommen. Hatte in der Praxis noch keine Probleme. Habs auch noch nie nachgerechnet. RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 15:52 limo schrieb:Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln Und wo genau steht das im 9b? Dort geht es doch nur um AK oder die berichtigte Vorsteuer.... Und der 9b Abs. 1 sagt genau das gegenteilige (Umkehrschluss)....? RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 17:15 Grundsätzlich gilt § 12 Nr. 3 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 a UStG Meine Frage aber: Seit wann ist die Vorsteuer auf Bewirtungskosten (30%) nicht abzugsfähig? Siehe § 15 Abs. 1 a Satz 2 UStG. Gruß Buchi Edit: Sehe gerade, dass Y nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Also sagt mir mein Bauch, dass es als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre. Da aber dann der volle Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage für die 30% genommen wird, ist die nichtabzugsfähige Vorsteuer ja schon nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 18:36 Hallo Buchi, genau das hat mir irgendwie Probleme gemacht. Derjenige der den Vorsteuerabzug hat kann bei den 30% die Vorsteuer abziehen und der ohne Vorsteuerabzug kann diese nicht mal Aufwand berücksichtigen. Na gut dann buche ich die Bewirtungskosten Netto und verbuche die Vorsteuer auf "nicht abzugsfähige Vorsteuer" (im USt-Sinne), dann habe ich ja die gleiche BM für die 30% wie der mit Vorsteuerabzug Und die Vorsteuer bleibt zu 100% im Aufwand? RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - showbee - 09.08.2010 19:21 Nö! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119¤ der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsfähig, verbleiben also 83,30 abzf BA! RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 19:57 showbee schrieb:Nö! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119¤ der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsfähig, verbleiben also 83,30 abzf BA! Würde ich auch sagen. 1. Schritt: VoSt ist gem. § 9b Abs. 1 EStG (Umkehrschluss) als Aufwand zusammen mit dem Nettobetrag auf das Konto "Bewirtungskosten" zu buchen 2. Schritt: Diese "Aufwendungen" sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 30% nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Am Ende wirken sich von den 19 ¤ dann 13,30 ¤ als Betriebsausgabe aus und 5,70 ¤ nicht. Er hat also 119 ¤ Aufgewendet und kann davon 83,30 ¤ geltend machen (das sind also 70 %) Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer hätte somit 100 ¤ Aufgewendet und kann davon 70 ¤ geltend machen (das sind auch 70%). Am Ende kann also jeder einkommensteuerlich gleich viel geltend machen. Gruß Buchi |