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Steuerliche Hilfen für Unwetteropfer - Druckversion

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Steuerliche Hilfen für Unwetteropfer - zaunkönig - 21.07.2010 16:36

Hallo,


Mittelfranken, Schwaben, Ober- und Niederbayerns sowie Oberfalz.

Zitat:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 20.07.2010, Pressemitteilung 249/2010

Durch Unwetter sind in der Zeit von 16. bis 18. Juli 2010 vor allem in den Regionen Mittelfranken, Schwaben sowie in Teilen Ober- und Niederbayerns und der Oberpfalz beträchtliche Schäden entstanden. „Die Beseitigung dieser Schäden wird bei Steuerpflichtigen voraussichtlich zu erheblichen Belastungen führen. Getragen von dem Gedanken, den Geschädigten schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen“, gibt Finanzminister Georg Fahrenschon für die Geschädigten am Dienstag (20.7.) einen umfangreichen Maßnahmenkatalog an steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten öffentlich bekannt. Danach können unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Ferner können Sonderabschreibungen vorgenommen und steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Das Finanzministerium hat unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen gebilligt:

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) wird unter erleichterten Voraussetzungen bis zum 30.11.2010 stattgegeben. Ferner wird bei derartig Betroffenen bis zum 30.11.2010 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes abgesehen. Ab 16.07.2010 sind bis zum 30.11.2010 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30.11.2010 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisation eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbeleges.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter ggf. steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.

Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des R 3.11 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR (Einkommensteuerrichtlinien) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Grundsteuer, Gewerbesteuer

Anträge auf Erlass von Grundsteuer oder Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Bei der Grundsteuer ist dabei eine Antragsfrist bis zum 31.03.2011 zu beachten.

Finanzminister Georg Fahrenschon rät den betroffenen Bürgern, sich wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen.